Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Gebäudetechnikplanung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-08-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

64619

Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ / Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ

Projeteuse en technique du bâtiment chauffage CFC / Projeteur en technique du bâtiment chauffage CFC

Progettista nella tecnica della costruzione riscaldamento AFC

64620

Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ / Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ

Projeteuse en technique du bâtiment ventilation CFC / Projeteur en technique du bâtiment ventilation CFC

Progettista nella tecnica della costruzione ventilazione AFC

64621

Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ / Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ

Projeteuse en technique du bâtiment sanitaire CFC / Projeteur en technique du bâtiment sanitaire CFC

Progettista nella tecnica della costruzione impianti sanitari AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer

Art. 1 Berufe und Berufsbild

1 Das Berufsfeld Gebäudetechnikplanung umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):

2 Die Fachleute mit EFZ im Berufsfeld Gebäudetechnikplanung beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen von Gebäudetechnikanlagen:

Modellieren und Visualisieren von Gebäudetechnikanlagen:

Planen von Heizungs- und Klimakälteanlagen:

Planen von Lüftungs- und Klimaanlagen:

Planen von Sanitäranlagen:

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e sind wie folgt verbindlich:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ¾ Tage pro Woche.[^4]

2 Im Rahmen der Bildung in beruflicher Praxis absolvieren die Lernenden zwischen dem 2. und 7. Semester einen Praxiseinsatz auf dem Bau von total 10 Wochen. Sie halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im ausführenden Betrieb in der Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung und Sanitär) verantwortliche Person verfasst einen Bericht über den Praxiseinsatz.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1680 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Planen von Gebäudetechnikanlagen 240 160 400
Modellieren und Visualisieren von Gebäudetechnikanlagen; / berufsspezifischer Unterricht 80 160 200 200 640
Total Berufskenntnisse 320 320 200 200 1040
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 40 40 40 40 160
Total Lektionen 480 480 360 360 1680

2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 32 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Anzahl Tage
1 1 gemeinsame Handlungskompetenzen / a1: Gebäudetechnikprojekte planen / a7: Bau- und Übergabeprozesse von Gebäudetechnikanlagen begleiten / b1: Platzbedarf für die Installation von Gebäudetechnikanlagen ermitteln / b2: Pläne und digitale Modelle erstellen / berufsspezifische Handlungskompetenzen / c1: Thermisches Energiekonzept erstellen / d1: Lüftungskonzept erstellen 8
2 2 gemeinsame Handlungskompetenzen / a1: Gebäudetechnikprojekte planen / a6: Den Ausschreibungsprozess von Gebäudetechnikanlagen unterstützen / a7: Bau- und Übergabeprozesse von Gebäudetechnikanlagen begleiten / b1: Platzbedarf für die Installation von Gebäudetechnikanlagen ermitteln / b2: Pläne und digitale Modelle erstellen / b3: Schemas erstellen / berufsspezifische Handlungskompetenzen / c2: Wärme- und Klimakälteerzeugung planen / c3: Wärme- und Klimakälteverteilung und -abgabe planen / d1: Lüftungskonzept erstellen / d2: Bauteile von Lüftungsanlagen dimensionieren / d3: Lüftungseinführung planen / e1: Ver- und Entsorgungskonzepte erstellen 8
3 3 gemeinsame Handlungskompetenzen / a1: Gebäudetechnikprojekte planen / a3: Schnittstellen und Abgrenzungen der gebäudetechnischen Anlagen zu anderen Gewerken definieren / a5: Kosten der Gebäudetechnikanlagen berechnen und deren Wirtschaftlichkeit einschätzen / a7: Bau- und Übergabeprozesse von Gebäudetechnikanlagen begleiten / b1: Platzbedarf für die Installation von Gebäudetechnikanlagen ermitteln / b2: Pläne und digitale Modelle erstellen / berufsspezifische Handlungskompetenzen / c1: Thermisches Energiekonzept erstellen / c2: Wärme- und Klimakälteerzeugung planen / c4: Bauteile von Heiz- und Klimakälteanlagen dimensionieren / d1: Lüftungskonzept erstellen / d2: Bauteile von Lüftungsanlagen dimensionieren / d3: Lüftungsführungen planen / d4: Speziallüftungsanlagen planen / e1: Ver- und Entsorgungskonzepte erstellen / e3: Abwasserentsorgung planen und dimensionieren / e4: Gasversorgung planen und dimensionieren 8
4 4 gemeinsame Handlungskompetenzen / a5: Kosten der Gebäudetechnikanlagen berechnen und deren Wirtschaftlichkeit einschätzen / a7: Bau- und Übergabeprozesse von Gebäudetechnikanlagen begleiten / berufsspezifische Handlungskompetenzen / c1: Thermisches Energiekonzept erstellen / c2: Wärme- und Klimakälteerzeugung planen / c4: Bauteile von Heiz- und Klimakälteanlagen dimensionieren / d1: Lüftungskonzept erstellen / d2: Bauteile von Lüftungsanlagen dimensionieren / e2: Trinkwasserversorgung planen und dimensionieren / e3: Abwasserentsorgung planen und dimensionieren / e4: Gasversorgung planen und dimensionieren 8
Total Total Total 32

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^6] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

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