Abkommen vom 24. Mai 2022 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indonesien,
im Folgenden als «die Vertragsparteien» oder einzeln als eine «Vertragspartei» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
in der Erkenntnis, dass die Schaffung eines unternehmensfreundlichen Umfelds unternehmerische Initiativen im Hinblick auf die Steigerung der Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei fördert,
in Anerkennung des wesentlichen Beitrags, den Investitionen zur nachhaltigen Entwicklung leisten können und bestrebt, solche Investitionen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu fördern und zu erleichtern,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen unternehmerische Initiativen anregen, den Zustrom von Kapital und Technologie fördern und die wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in beiden Staaten mehren können,
in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltstandards zu lockern,
in Anerkennung, dass sich diesbezüglich die Investitions-, Umwelt- und Arbeitspolitiken gegenseitig unterstützen,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einschliesslich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten;
haben Folgendes vereinbart:
Kapitel I: Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) Bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
(2) Bedeutet «ICSID» das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
(3) Bedeutet «ICSID-Regeln der Zusatzeinrichtung» die Regeln der Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, gemäss Änderung und Inkrafttreten vom 10. April 2006.
(4) Bedeutet «ICSID-Schiedsregeln» die Verfahrensregeln für Schiedsverfahren (Schiedsregeln), gemäss Änderung und Inkrafttreten vom 10. April 2006.
(5) Bedeutet «ICSID-Übereinkommen» das am 18. März 1965[^1] in Washington beschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten.
(6) Bedeutet «Investition» Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen und die Merkmale einer Investition aufweisen; hierzu gehören die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns oder Erlöses, das Eingehen eines Risikos oder eine gewisse Dauer. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen:
- (a) ein Unternehmen;
- (b) Aktien, Anteile und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen;
- (c) Anleihen, Obligationen und sonstige Schuldtitel sowie Darlehen;[^2], [^3]
- (d) Immaterialgüterrechte;
- (e) Ansprüche auf Geld oder auf eine vertragliche Leistung in Zusammenhang mit einem Geschäft, die einen finanziellen Wert aufweist;[^4]
- (f) Verträge über schlüsselfertige Anlagen, Bau, Management, Produktionskonzessionen, Gewinnbeteiligung und sonstige ähnliche Verträge;
- (g) Lizenzen, Genehmigungen, Bewilligungen und ähnliche nach dem Recht der Vertragspartei gewährte Rechte[^5]; und
- (h) sonstige materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte und damit verbundene Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte.
In einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassene Verfügungen oder ergangene Urteile oder in einem Schiedsverfahren erlassene Schiedssprüche fallen nicht unter den Begriff «Investition».
Im Sinne der Definition von Investition in diesem Artikel werden Erträge, die investiert werden, als Investitionen behandelt, und eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt.
(7) Bedeutet «Investor»:
- (a) eine natürliche Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei Staatsangehörige dieser Vertragspartei ist; oder
- (b) eine juristische Person, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst rechtmässig organisiert ist und ihren Sitz sowie eine substantielle Wirtschaftstätigkeit im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei hat;
die eine Investition getätigt hat.
(8) Bedeutet «gebietsansässiges Unternehmen» ein Unternehmen, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei steht und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist. Ein Unternehmen ist:
- (a) im Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei, wenn über 50 Prozent des Eigenkapitals von natürlichen Personen oder Unternehmen dieser Vertragspartei gehalten wird;
- (b) unter der Kontrolle von natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei, wenn diese natürlichen Personen oder Unternehmen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(9) Bedeutet «New Yorker Übereinkommen», das am 10. Juni 1958[^6] in New York beschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
(10) Bedeutet «Erträge» sämtliche Beträge, die von einer Investition abgeworfen werden oder herrühren, beispielsweise Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren oder Entgelte.
(11) Bedeutet «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach den Gesetzen der betroffenen Partei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
(12) Bedeutet «UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung» die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1976 verabschiedete Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht.
Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens
(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt oder erworben und, gegebenenfalls, genehmigt[^7] wurden.
(2) Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind.[^8]
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.
(4) Artikel 5 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse einer Vertragspartei, einschliesslich von der Regierung unterstützte Darlehen, Garantien und Versicherungen, oder auf irgendwelche Bedingungen für den Erhalt oder den andauernden Erhalt solcher Subventionen oder Zuschüsse, unabhängig davon, ob solche Subventionen oder Zuschüsse ausschliesslich Investoren der Vertragspartei oder Investitionen von Investoren der Vertragspartei angeboten werden.
Art. 3 Steuermassnahmen
(1) Vorbehältlich dieses Artikels finden keine Bestimmungen dieses Abkommens auf Steuermassnahmen Anwendung.
(2) Dieses Abkommen verleiht Rechte oder auferlegt Pflichten im Zusammenhang mit Steuermassnahmen ausschliesslich, wenn:
- (a) diese nach Artikel 7 (Enteignung) gewährt oder auferlegt werden; oder
- (b) diese nach Artikel 9 (Transfer) gewährt oder auferlegt werden.
(3) Sofern Absatz 2 Buchstabe a oder b zum Tragen kommt, gilt Abschnitt 1 von Kapitel III (Streitbeilegung) auch für Steuermassnahmen.
(4) Behauptet ein Investor, dass die beklagte Vertragspartei durch die Annahme oder Durchsetzung einer Steuermassnahme gegen Artikel 7 (Enteignung) oder Artikel 9 (Transfer) verstossen hat, können die zuständigen Behörden der beklagten Vertragspartei Konsultationen mit den zuständigen Behörden der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei beantragen, sobald die beklagte Vertragspartei die Absichtserklärung des Investors nach Artikel 19 (Einreichung einer Klage) erhält. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um zu bestimmen, ob die Steuermassnahme eine Enteignung nach Artikel 7 (Enteignung) darstellt oder ob gegen Artikel 9 (Transfer) verstossen wurde. Ein gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 von Kapitel III (Streitbeilegung) zur Beurteilung der Steuermassnahmen einberufenes Schiedsgericht akzeptiert den Entscheid der zuständigen Behörden nach diesem Absatz als bindend.
Falls es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht gelingt, innerhalb von 360 Tagen nach dem Datum des Erhalts des Ersuchens um Konsultationen durch die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei zu bestimmen, ob die Steuermassnahme eine Enteignung im Sinne von Artikel 7 (Enteignung) darstellt oder, ob gegen Artikel 9 (Transfer) verstossen wurde, kann der Investor eine Klage bei einem Schiedsgericht nach Artikel 19 (Einreichung einer Klage) einreichen.
(5) Bei der Beurteilung, ob eine Steuermassnahme eine Enteignung darstellt, werden die folgenden Erwägungen berücksichtigt:
- (a) die Erhebung von Steuern stellt in der Regel keine Enteignung dar. Die blosse Einführung neuer Steuermassnahmen oder die Erhebung von Steuern in mehr als einem Hoheitsbereich im Zusammenhang mit einer Investition stellt an und für sich keine Enteignung dar;
- (b) Aktivitäten zur Durchsetzung der Steuergesetze, insbesondere die Beschlagnahme von Vermögenswerten zum Zweck der Steuereintreibung, stellen in der Regel keine Enteignung dar;
- (c) Steuermassnahmen, die im Einklang mit den international anerkannten Politiken, Grundsätzen und Praktiken im Steuerbereich stehen, stellen in der Regel keine Enteignung dar. Insbesondere Steuermassnahmen zur Vermeidung von Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung sind nicht als enteignend zu betrachten; und
- (d) Steuermassnahmen, die auf nicht diskriminierender Basis angewandt werden, im Gegensatz zu Massnahmen, die gezielt auf Investoren einer bestimmten Nationalität oder auf spezifische individuelle Steuerzahler angewandt werden, stellen grundsätzlich keine Enteignung dar. Eine Steuermassnahme sollte auch keine Enteignung darstellen, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem die Investition getätigt wurde, bereits in Kraft war und wenn Informationen zur Massnahme veröffentlicht oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
(6) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff:
- (a) «Steuerabkommen» in Absatz 6 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Steuerabkommen oder eine internationale Steuervereinbarung, bei dem/der die Vertragsparteien beteiligt sind;
«Zuständige Behörden» in Absatz 4:
- (i) für Indonesien den Finanzminister oder sein ermächtigter Vertreter,
- (ii) für die Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein ermächtigter Vertreter.
- (b)
Kapitel II: Investitionsschutz
Art. 4 Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit in Übereinstimmung mit diesem Artikel.
(2) Eine Vertragspartei verstösst gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen Folgendes darstellt:
- (a) eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren;
- (b) eine grundlegende Verletzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, einschliesslich einer grundlegenden Verletzung der Pflicht zur Transparenz in Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
- (c) offenkundige Willkür;
- (d) gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung; oder
- (e) missbräuchliche Behandlung wie Nötigung, Zwang oder Schikane.
(3) Die Vertragsparteien überprüfen auf Ersuchen einer Vertragspartei nach dem Änderungsverfahren des Artikels 44 (Inkrafttreten, Dauer und Beendigung) den Inhalt der Verpflichtung zur Gewährung einer gerechten und billigen Behandlung, insbesondere, ob auch eine andere Behandlung als die in Absatz 2 aufgeführten Fälle einen Verstoss gegen den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung darstellen kann.
(4) Beim «vollen Schutz und Sicherheit» verpflichtet sich jede Vertragspartei, solche Massnahmen zu ergreifen, wie sie üblicherweise erforderlich sind, um den Schutz und die Sicherheit der Investition sicherzustellen.
(5) Bei Anwendung der oben dargelegten Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung kann das Schiedsgericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei gegenüber einem Investor eine spezifische schriftliche Zusage gemacht hat, um ihn zur Vornahme einer Investition zu bewegen, die eine berechtigte Erwartung begründet und auf die sich der Investor bei seiner Entscheidung gestützt hat, die Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber nicht gehalten hat.
(6) Die Tatsache allein, dass eine Vertragspartei eine Massnahme ergreift oder darauf verzichtet und dabei nicht den Erwartungen eines Investors entspricht, stellt keinen Verstoss gegen diesen Artikel dar, selbst wenn daraus ein Verlust oder ein Schaden für die Investition erfolgt.
(7) Ein Verstoss gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder gegen ein anderes internationales Abkommen bedeutet nicht, dass ein Verstoss gegen diesen Artikel vorliegt.
Art. 5 Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen[^9] den Investitionen ihrer eigenen Investoren gewährt.[^10]
(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung, Verlängerung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren gewährt.
(3) Zur Klarstellung: Die nach den Absätzen 1 und 2 durch eine Vertragspartei zu gewährende Behandlung bedeutet im Hinblick auf eine regionale Regierungsebene eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche diese regionale Regierungsebene den Investoren und den Investitionen von Investoren der Vertragspartei gewährt, der sie angehört.
Art. 6 Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Investitionen von Investoren eines Drittlandes gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung, Verlängerung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Investoren eines Drittlandes gewährt.
(3) Die Behandlung gemäss den Absätzen 1 und 2 findet keine Anwendung auf:
- (a) bestehende bilaterale oder regionale Investitionsabkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurden oder in Kraft getreten sind;
- (b) Vereinbarungen mit einer Drittpartei in der gleichen geografischen Region zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Arbeit, Industrie oder Finanzen innerhalb des Rahmens spezifischer Projekte;
- (c) bestehende oder künftige Abkommen zur Bildung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes, unter denen eine Vertragspartei den Investoren eines Drittlandes eine Vorzugsbehandlung gewährt; oder
- (d) bestehende oder künftige Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder andere Steuerübereinkommen.
(4) Zur Klarstellung: Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für internationale Streitbeilegungsverfahren oder -mechanismen in anderen internationalen Abkommen und sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie den Investoren andere Verfahren oder Mechanismen zur Streitbeilegung gewähren als jene, die in Abschnitt 1 (Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei) von Kapitel III (Streitbeilegung) festgelegt sind.
(5) Zur Klarstellung: Materielle Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen, die eine Vertragspartei abgeschlossen hat, stellen für sich allein genommen keine Meistbegünstigung gemäss den Absätzen 1 und 2 dar und können daher keinen Verstoss gegen diesen Artikel begründen, sofern eine Vertragspartei keine konkreten Massnahmen aufgrund dieser Verpflichtungen eingeführt oder aufrechterhalten hat.
Art. 7 Enteignung
(1) Keine Vertragspartei darf eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei enteignen oder verstaatlichen sei es direkt oder indirekt durch Massnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Enteignung oder Verstaatlichung (im Folgenden «Enteignung»), es sei denn, dies geschieht:
- (a) im öffentlichen Interesse;
- (b) nicht diskriminierend;
- (c) gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4; und
- (d) in Übereinstimmung mit einem rechtsstaatlichen Verfahren.
Dieser Absatz ist in Übereinstimmung mit Anhang A zur Enteignung auszulegen.
(2) Auf Ersuchen eines Investors wird jegliche Enteignungsmassnahme oder Bewertung von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde nach dem Recht der Vertragspartei, welche die Massnahme trifft, überprüft.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.