Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-08-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3 Absätze 1 und 5, 5 Absatz 2, 5a Absatz 2 sowie 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999[^1] über die Meteorologie und Klimatologie (MetG),

verordnet:

1. Abschnitt: Vollziehende Behörde

Art. 1

Das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz).

2. Abschnitt: Leistungen des Grundangebots

Art. 2 Gebührenbefreites Grundangebot

MeteoSchweiz erbringt folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen des Grundangebots, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:

Art. 3 Gebührenpflichtiges Grundangebot

1 Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen.

2 Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen:

3. Abschnitt: Nutzung des Grundangebots

Art. 4 Ermächtigung zur Nutzung des Grundangebots

1 Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz.

2 Die Ermächtigung erfolgt schriftlich als einseitige Mitteilung von MeteoSchweiz oder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages.

Art. 5 Nutzungsbedingungen

1 Für Nutzerinnen und Nutzer von Leistungen des Grundangebots gelten folgende Nutzungsbedingungen:

Die von MeteoSchweiz für die Bereitstellung von Leistungen eingesetzte Infrastruktur darf nur in dem Umfang genutzt werden, der für den Bezug dieser Leistungen notwendig ist; untersagt ist:

2 Werden die Nutzungsbedingungen verletzt, so können, unter Berücksichtigung der Häufigkeit und des Schweregrads der Verletzung, folgende Massnahmen ergriffen werden:

4. Abschnitt: Gebühren und Rechnungsstellung

Art. 6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^3].

Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand

1 Soweit nicht eine der Bestimmungen nach Artikel 8–12 einschlägig ist, werden die Gebühren für Leistungen des Grundangebots einzig nach Zeitaufwand berechnet.

2 Es gelten die folgenden Ansätze:

Lohnklasse Stundenansatz in Franken
bis 17 155.–
18–23 165.–
24 und höher 221.–
Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur

1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt.

2 Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren.

Art. 9 Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Bezugskanälen

1 Die Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Bezugskanälen, die von MeteoSchweiz oder in deren Auftrag bereitgestellt werden, werden berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege und den Betrieb des jeweiligen Bezugskanals addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzerinnen und Nutzer geteilt werden.

2 Bei einer gleichzeitigen internen Nutzung des Bezugskanals durch MeteoSchweiz fliessen nur diejenigen Kosten in die Gebühr nach Absatz 1 ein, die aufgrund des externen Zugangs zum nicht öffentlichen Bezugskanal anfallen.

Art. 10 Gebühren für regelmässige Übermittlungen

1 Für regelmässige elektronische Übermittlungen wird pro separat einzurichtenden Kanal folgende Gebühr im Sinne eines Infrastrukturkostenbeitrags erhoben:

2 Für die Einrichtung und Pflege des Kanals wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten

Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben.

Art. 12 Gebühren für internationale Daten

Sofern MeteoSchweiz zum Vertrieb von Daten internationaler Organisationen oder anderer nationaler Wetterdienste berechtigt oder verpflichtet ist, richten sich allfällige Gebühren für diese Daten und deren Lieferung nach einem der folgenden Übereinkommen:

Art. 13 Rechnungsstellung

1 Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach der Erbringung der Leistung.

2 In folgenden Fällen kann im Voraus Rechnung gestellt werden:

5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit und Beiträge an internationale Programme

Art. 14 Internationale Zusammenarbeit

1 MeteoSchweiz kann selbstständig internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie abschliessen, namentlich über die Modalitäten des Austauschs von Leistungen und über die Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie bei der Verbesserung von Warnungen, Vorhersagen und Klimainformationen.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz bei einer internationalen Organisation und unter Vorbehalt der Kreditbewilligung selbstständig internationale Verträge über die finanzielle Beteiligung an den Programmen und Aktivitäten der betreffenden Organisation abschliessen. Solche Verträge können von MeteoSchweiz selbstständig abgeschlossen werden, wenn sie von beschränkter Tragweite sind.

Art. 15 Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem

1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem (GCOS).

2 Zu diesem Zweck können unterstützt werden:

3 MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch

1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW).

2 Zu diesem Zweck können unterstützt werden:

3 MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

6. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten bei der Erbringung von Leistungen

Art. 17

1 Bei der Erbringung von Leistungen des Grundangebots und erweiterten Dienstleistungen kann MeteoSchweiz die folgenden Daten der Nutzerinnen und Nutzer bearbeiten:

2 Die Bearbeitung der Daten durch MeteoSchweiz dient folgenden Zwecken:

7. Abschnitt: Beschwerderecht zum Schutz der Messinfrastruktur

Art. 18

1 MeteoSchweiz steht nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege das Recht auf Beschwerde zu gegen Verfügungen und Entscheide über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Funktion von Radaranlagen und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigen können.

2 Auf Verlangen von MeteoSchweiz werden Verfügungen und Entscheide im Sinne von Absatz 1 von den Kantonen eröffnet.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 21. November 2018[^7] über die Meteorologie und Klimatologie wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 429.1

[^2]: SR 520.12

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: SR 0.429.5

[^5]: SR 0.425.43

[^6]: SR 0.425.44

[^7]: [AS 2018 4915]

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