Verordnung des EFD vom 7. August 2024 über die Höhe des Entgelts für Dienstleistungen von EETS- und NETS-Anbietern im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-08-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 11b Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19971,

verordnet:

Art. 1 Höhe des Entgelts für zugelassene EETS-Anbieter

Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) beträgt:

Art. 2 Höhe des Entgelts für zugelassene NETS-Anbieter

Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS-Anbieter) beträgt 5 Franken pro Monat für jedes vom Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.

Art. 3 Auszahlungdes Entgelts

1 Das Entgelt wird monatlich ausbezahlt.

2 Bei EETS-Anbietern kann es mit der für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe verrechnet werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Fussnoten

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