Bundesgesetz vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstaben a und b der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 2018[^2],
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit diesem Gesetz:
- a. soll der Mensch vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und der Verwendung elektronischer Zigaretten geschützt werden;
- b. sollen insbesondere Minderjährige vor dem Konsum und dem Kontakt mit diesen Produkten geschützt werden;
- c. soll der Konsum von Tabakprodukten und die Verwendung elektronischer Zigaretten verringert werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden; die Bestimmungen in den Artikeln 18–22 gelten auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a. Tabakprodukte, deren Tabak die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber anbauen oder die sie für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;
- b. Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;
- c. Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch einführen; vorbehalten bleibt Artikel 29.
3 Es gilt nicht für Produkte, die unter das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000[^3] oder unter das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951[^4] fallen.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Tabakprodukt: Produkt, das aus Blattteilen der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) besteht oder solche enthält und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen oder Schnupfen bestimmt ist, sowie Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch nach Buchstabe d und pflanzliches Rauchprodukt nach Buchstabe e;
- b. Tabakprodukt zum Rauchen: tabakhaltiges Produkt, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Zigaretten, Zigarren, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak;
- c. Tabakprodukt zum Erhitzen: Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hinzugefügter Energie erhitzten tabakhaltigen Produkts inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;
- d. Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch: nikotinhaltiges Produkt mit oder ohne Tabak, das beim Konsum mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist;
- e. pflanzliches Rauchprodukt: Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Kräuterzigaretten;
- f. elektronische Zigarette: Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem die Emissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;
- g. Sponsoring: jede Art von Unterstützung einer Tätigkeit, einer Veranstaltung oder von Personen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, um den Konsum von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sowie den Kauf von Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, zu fördern;
- h. Bereitstellen auf dem Markt: das Bereithalten und das Anbieten eines Produkts oder eines Geräts im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten und die Abgabe dieses Produkts oder dieses Geräts; die Einfuhr im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten ist dem Bereitstellen auf dem Markt gleichgestellt.
Art. 4 Gleichartige Produkte
1 Unter gleichartigen Produkten sind Produkte zu verstehen, die bezüglich Inhalt oder Konsumweise mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette vergleichbar sind.
2 Der Bundesrat kann ein gleichartiges Produkt in eine der Kategorien nach Artikel 3 Buchstaben a–f einteilen, auch wenn dieses Produkt nicht alle Elemente der entsprechenden Definition erfüllt.
3 Er kann spezifische Bestimmungen für dieses Produkt vorsehen, wenn diese sich aus sachlichen Gründen aufdrängen.
Art. 5 Täuschungsschutz
1 Die Aufmachung, die Kennzeichnung und die Verpackung der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten sowie die Werbung für diese Produkte dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
2 Sie sind täuschend, wenn sie geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen, die Gefahren oder die Emissionen des Produkts zu wecken.
2. Kapitel: Zusammensetzung und Emissionen
Art. 6 Grundsätze
1 Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen keine Zutaten enthalten, die:
- a. bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden;
- b. ihre Toxizität um ein signifikantes Mass erhöhen; oder
- c. eine psychotrope Wirkung haben.
2 Die Flüssigkeit, die in elektronischen Zigaretten und in Tabakprodukten zum Erhitzen verwendet wird, muss zudem die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Sie muss von hoher Reinheit sein.
- b. Ausser bei Nikotin darf sie weder in erhitzter noch in nicht erhitzter Form ein Risiko für die Gesundheit darstellen.
Art. 7 Verbotene Zutaten und Höchstmengen
1 Die verbotenen Zutaten in Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Höchstmenge der Emissionen von Zigaretten und der Substanzen, die in Tabakprodukten zum oralen Gebrauch und in nikotinhaltigen Flüssigkeiten verwendet werden dürfen, sind in Anhang 2 aufgeführt.
3. Kapitel: Verpackungen
1. Abschnitt: Packungen und Behälter
Art. 8 Zigarettenpackungen
Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 9 Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten
Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten dürfen nur mit den folgenden maximalen Volumina an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden:
- a. 10 ml bei Nachfüllmaterial;
- b. 2 ml bei elektronischen Einwegzigaretten und Einwegkartuschen.
2. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 10 Obligatorische Angaben
1 Alle Verpackungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Angaben enthalten:
- a. die Sachbezeichnung nach Artikel 11;
- b. die Firmenbezeichnung oder die von der Oberzolldirektion zugeteilte Reversnummer des inländischen Herstellers oder des Importeurs nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 1969[^5];
- c. das Produktionsland, sofern dieses nicht aus der Angabe nach Buchstabe b ersichtlich ist;
- d. die Warnhinweise nach den Artikeln 13 und 14.
2 Auf jedem Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten ist der Nikotingehalt in Milligramm pro Milliliter auszuweisen.
3 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Dabei trägt er den verschiedenen Verpackungsarten der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten Rechnung.
4 Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992[^6] betreffend die Angaben zur Herkunft sowie die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000[^7] betreffend die Einstufung, die Verpackung und die Kennzeichnung bleiben vorbehalten.
Art. 11 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten hat der Natur, der Art, der Gattung oder der Beschaffenheit des Produkts zu entsprechen.
2 Die Sachbezeichnung der pflanzlichen Rauchprodukte ist durch folgenden Hinweis zu ergänzen: «auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak».
Art. 12 Verbotene Angaben
1 Die folgenden Angaben sind auf Tabakprodukten zum Rauchen und auf deren Verpackung verboten:
- a. Angaben, Marken und figurative Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Produkt weniger schädlich sei als andere, wie «leicht», «mild», «bio», «natürlich» oder «ohne Zusatzstoffe»;
- b. der Nikotin-, Teer- oder Kohlenmonoxidgehalt der Emissionen des Produkts.
2 Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten auf dem Produkt oder auf der Verpackung sind verboten.
3. Abschnitt: Warnhinweise
Art. 13 Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen
1 Jede Verpackung eines Tabakprodukts zum Rauchen muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Warnhinweise tragen:
- a. «Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf»;
- b. «Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die krebserregend sind»; und
einen kombinierten Hinweis bestehend aus:
-
- einer Fotografie und einer entsprechenden Information, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens erklären,
-
- Informationen über die Raucherentwöhnung.
- c.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Texte, Fotografien und Informationen nach Absatz 1 Buchstabe c die Verpackungen tragen müssen.
3 Er kann zudem festlegen, dass bestimmte Tabakprodukte zum Rauchen keinen Warnhinweis nach Absatz 1 Buchstabe b tragen müssen.
Art. 14 Warnhinweise für weitere Produktekategorien
1 Jede Verpackung muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Warnhinweise tragen:
- a. für die Tabakprodukte zum Erhitzen, zum Schnupfen oder zum oralen Gebrauch: «Dieses Tabakprodukt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig»;
- b. für Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch ohne Tabak: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig»;
für die pflanzlichen Rauchprodukte:
-
- «Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit»,
-
- einen kombinierten Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c,
-
- für die hanfhaltigen Produkte ausserdem: «Dieses Produkt kann ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken»;
- c.
- d. für die nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten: «Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen und macht stark abhängig».
- e. für die nikotinfreien elektronischen Zigaretten: «Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen».
2 Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen von Geräten zum Erhitzen, wenn diese Geräte weder Tabak noch Flüssigkeit enthalten.
Art. 15 Gestaltung der Warnhinweise
1 Die Warnhinweise nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstabe c Ziffer 2, sind auf dem unteren Teil der Verpackung anzubringen und müssen ohne Rahmen mindestens 35 Prozent der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Verpackung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.
2 Der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ist auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Verpackung anzubringen. Der Bundesrat kann für bestimmte Verpackungsarten Ausnahmen vorsehen.
3 Der kombinierte Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c muss ohne Rahmen mindestens 50 Prozent der dem Warnhinweis nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 1 Buchstabe c gegenüberliegenden Fläche der Verpackung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Bei Verpackungen, die nicht für Zigaretten bestimmt sind und deren am ehesten ins Auge fallende Oberfläche grösser ist als 75 cm2, müssen die Warnhinweise auf jeder Seite mindestens 26,25 cm2 gross sein.
5 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Verpackung verdeckt oder zerstört werden.
6 Sie müssen zudem auf jeder Aussenverpackung enthalten sein, mit Ausnahme auf einer durchsichtigen Hülle.
4. Abschnitt: Spezifische Anforderungen an elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen
Art. 16 Sicherheitsanforderungen
Bei Nachfüllmaterial müssen Behälter mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten:
- a. kindersicher sein;
- b. bruchsicher sein;
- c. über einen auslauffreien Mechanismus für die Nachfüllung verfügen.
Art. 17 Produktinformation
1 Jede Verpackung von elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen muss eine Produktinformation mit den folgenden Angaben enthalten:
- a. Gebrauchsanweisungen für das Produkt;
- b. den Hinweis, dass das Produkt nicht für den Gebrauch durch Minderjährige sowie Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird.
2 Der Hersteller muss den Konsumentinnen und Konsumenten zusätzlich in geeigneter Form die folgenden Informationen zugänglich machen:
- a. Liste aller Zutaten in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewicht;
- b. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt;
- c. den Hinweis, dass das Produkt nicht für den Gebrauch durch Minderjährige sowie Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird;
- d. Kontraindikationen;
- e. Warnungen für Risikogruppen;
- f. mögliche unerwünschte Auswirkungen;
- g. Suchtpotenzial und Toxizität;
- h. Kontaktangaben des Herstellers oder des Importeurs.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verpackungen von Geräten zum Erhitzen, wenn diese Geräte weder Tabak noch Flüssigkeit enthalten.
4 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Produktinformation.
4. Kapitel: Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring
Art. 18 Einschränkungen der Werbung
1 Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, die sich an Minderjährige richtet, ist untersagt; insbesondere Werbung:
- a. auf Schulmaterial;
- b. auf Spielzeug;
- c. auf Werbegegenständen, die an Minderjährige abgegeben werden;
- d. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie auf Internetseiten, die für Minderjährige bestimmt sind;
- e. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden.
2 Zusätzlich zu Absatz 1 ist die Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, untersagt:
- a. wenn sie mit preisvergleichenden Angaben oder mit Versprechen von Geschenken betrieben wird;
- b. auf Plakaten auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund einsehbar sind;
- c. in Kinos;
- d. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
- e. in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen;
- f. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen.
3 Das Verbot nach Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für:
- a. ausländische Presseerzeugnisse, die nicht hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt sind;
- b. Werbung, die sich ausschliesslich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet.
4 Das Verbot nach Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Werbung in der Verkaufsstelle.
5 Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, in Radio und Fernsehen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006[^8] über Radio und Fernsehen.
Art. 19 Einschränkungen der Verkaufsförderung
1 Die Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten sowie von Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, ist durch deren unentgeltliche Abgabe oder durch die Abgabe von Geschenken oder Preisen verboten.
2 Das Verbot gilt nicht für:
- a. Verkaufsförderung, die sich ausschliesslich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet;
- b. direkte, persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos mittels Degustationen und Kundenpromotionen.
Art. 20 Einschränkungen desSponsoring
1 Sponsoring von Veranstaltungen in der Schweiz ist untersagt, wenn diese:
- a. internationalen Charakter haben; oder
- b. auf ein minderjähriges Publikum abzielen.
2 Sponsoring von Veranstaltungen oder Tätigkeiten, die von Bund, Kantonen und Gemeinden organisiert werden, ist untersagt.
Art. 21 Warnhinweis bei Werbung und Sponsoring
1 Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, und Hinweise auf Sponsoring müssen mit dem entsprechenden Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 14 Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstabe c Ziffern 2 und 3, versehen sein.
2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen sowie die Platzierung, Grösse und Sprache des Warnhinweises.
Art. 22 Weitergehende Einschränkungen der Kantone
Die Kantone können strengere Vorschriften betreffend die Werbung und die Verkaufsförderung von Tabakprodukten und elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, und betreffend das Sponsoring erlassen.
5. Kapitel: Abgabe an Minderjährige und Testkäufe
Art. 23 Abgabe an Minderjährige
1 Die Abgabe von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten.
2 In der Verkaufsstelle muss sichtbar und leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hingewiesen werden.
3 Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Produkte für Minderjährige nicht zugänglich sind.
Art. 24 Testkäufe
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