Bundesgesetz vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2021-10-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstaben a und b der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 2018[^2],

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden; die Bestimmungen in den Artikeln 18–22 gelten auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden.

2 Dieses Gesetz gilt nicht für:

3 Es gilt nicht für Produkte, die unter das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000[^3] oder unter das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951[^4] fallen.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Art. 4 Gleichartige Produkte

1 Unter gleichartigen Produkten sind Produkte zu verstehen, die bezüglich Inhalt oder Konsumweise mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette vergleichbar sind.

2 Der Bundesrat kann ein gleichartiges Produkt in eine der Kategorien nach Artikel 3 Buchstaben a–f einteilen, auch wenn dieses Produkt nicht alle Elemente der entsprechenden Definition erfüllt.

3 Er kann spezifische Bestimmungen für dieses Produkt vorsehen, wenn diese sich aus sachlichen Gründen aufdrängen.

Art. 5 Täuschungsschutz

1 Die Aufmachung, die Kennzeichnung und die Verpackung der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten sowie die Werbung für diese Produkte dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.

2 Sie sind täuschend, wenn sie geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen, die Gefahren oder die Emissionen des Produkts zu wecken.

2. Kapitel: Zusammensetzung und Emissionen

Art. 6 Grundsätze

1 Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen keine Zutaten enthalten, die:

2 Die Flüssigkeit, die in elektronischen Zigaretten und in Tabakprodukten zum Erhitzen verwendet wird, muss zudem die folgenden Anforderungen erfüllen:

Art. 7 Verbotene Zutaten und Höchstmengen

1 Die verbotenen Zutaten in Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sind in Anhang 1 aufgeführt.

2 Die Höchstmenge der Emissionen von Zigaretten und der Substanzen, die in Tabakprodukten zum oralen Gebrauch und in nikotinhaltigen Flüssigkeiten verwendet werden dürfen, sind in Anhang 2 aufgeführt.

3. Kapitel: Verpackungen

1. Abschnitt: Packungen und Behälter

Art. 8 Zigarettenpackungen

Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 9 Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten

Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten dürfen nur mit den folgenden maximalen Volumina an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden:

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 10 Obligatorische Angaben

1 Alle Verpackungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Angaben enthalten:

2 Auf jedem Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten ist der Nikotingehalt in Milligramm pro Milliliter auszuweisen.

3 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Dabei trägt er den verschiedenen Verpackungsarten der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten Rechnung.

4 Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992[^6] betreffend die Angaben zur Herkunft sowie die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000[^7] betreffend die Einstufung, die Verpackung und die Kennzeichnung bleiben vorbehalten.

Art. 11 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten hat der Natur, der Art, der Gattung oder der Beschaffenheit des Produkts zu entsprechen.

2 Die Sachbezeichnung der pflanzlichen Rauchprodukte ist durch folgenden Hinweis zu ergänzen: «auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak».

Art. 12 Verbotene Angaben

1 Die folgenden Angaben sind auf Tabakprodukten zum Rauchen und auf deren Verpackung verboten:

2 Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten auf dem Produkt oder auf der Verpackung sind verboten.

3. Abschnitt: Warnhinweise

Art. 13 Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen

1 Jede Verpackung eines Tabakprodukts zum Rauchen muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Warnhinweise tragen:

einen kombinierten Hinweis bestehend aus:

2 Der Bundesrat legt fest, welche Texte, Fotografien und Informationen nach Absatz 1 Buchstabe c die Verpackungen tragen müssen.

3 Er kann zudem festlegen, dass bestimmte Tabakprodukte zum Rauchen keinen Warnhinweis nach Absatz 1 Buchstabe b tragen müssen.

Art. 14 Warnhinweise für weitere Produktekategorien

1 Jede Verpackung muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Warnhinweise tragen:

für die pflanzlichen Rauchprodukte:

2 Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen von Geräten zum Erhitzen, wenn diese Geräte weder Tabak noch Flüssigkeit enthalten.

Art. 15 Gestaltung der Warnhinweise

1 Die Warnhinweise nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstabe c Ziffer 2, sind auf dem unteren Teil der Verpackung anzubringen und müssen ohne Rahmen mindestens 35 Prozent der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Verpackung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.

2 Der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ist auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Verpackung anzubringen. Der Bundesrat kann für bestimmte Verpackungsarten Ausnahmen vorsehen.

3 Der kombinierte Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c muss ohne Rahmen mindestens 50 Prozent der dem Warnhinweis nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 1 Buchstabe c gegenüberliegenden Fläche der Verpackung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.

4 Bei Verpackungen, die nicht für Zigaretten bestimmt sind und deren am ehesten ins Auge fallende Oberfläche grösser ist als 75 cm2, müssen die Warnhinweise auf jeder Seite mindestens 26,25 cm2 gross sein.

5 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Verpackung verdeckt oder zerstört werden.

6 Sie müssen zudem auf jeder Aussenverpackung enthalten sein, mit Ausnahme auf einer durchsichtigen Hülle.

4. Abschnitt: Spezifische Anforderungen an elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen

Art. 16 Sicherheitsanforderungen

Bei Nachfüllmaterial müssen Behälter mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten:

Art. 17 Produktinformation

1 Jede Verpackung von elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen muss eine Produktinformation mit den folgenden Angaben enthalten:

2 Der Hersteller muss den Konsumentinnen und Konsumenten zusätzlich in geeigneter Form die folgenden Informationen zugänglich machen:

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verpackungen von Geräten zum Erhitzen, wenn diese Geräte weder Tabak noch Flüssigkeit enthalten.

4 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Produktinformation.

4. Kapitel: Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring

Art. 18 Einschränkungen der Werbung

1 Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, die sich an Minderjährige richtet, ist untersagt; insbesondere Werbung:

2 Zusätzlich zu Absatz 1 ist die Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, untersagt:

3 Das Verbot nach Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für:

4 Das Verbot nach Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Werbung in der Verkaufsstelle.

5 Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, in Radio und Fernsehen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006[^8] über Radio und Fernsehen.

Art. 19 Einschränkungen der Verkaufsförderung

1 Die Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten sowie von Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, ist durch deren unentgeltliche Abgabe oder durch die Abgabe von Geschenken oder Preisen verboten.

2 Das Verbot gilt nicht für:

Art. 20 Einschränkungen desSponsoring

1 Sponsoring von Veranstaltungen in der Schweiz ist untersagt, wenn diese:

2 Sponsoring von Veranstaltungen oder Tätigkeiten, die von Bund, Kantonen und Gemeinden organisiert werden, ist untersagt.

Art. 21 Warnhinweis bei Werbung und Sponsoring

1 Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, und Hinweise auf Sponsoring müssen mit dem entsprechenden Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 14 Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstabe c Ziffern 2 und 3, versehen sein.

2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen sowie die Platzierung, Grösse und Sprache des Warnhinweises.

Art. 22 Weitergehende Einschränkungen der Kantone

Die Kantone können strengere Vorschriften betreffend die Werbung und die Verkaufsförderung von Tabakprodukten und elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, und betreffend das Sponsoring erlassen.

5. Kapitel: Abgabe an Minderjährige und Testkäufe

Art. 23 Abgabe an Minderjährige

1 Die Abgabe von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten.

2 In der Verkaufsstelle muss sichtbar und leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hingewiesen werden.

3 Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Produkte für Minderjährige nicht zugänglich sind.

Art. 24 Testkäufe

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.