Verordnung des EFD vom 22. August 2024 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, VKP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-08-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 6 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 1[^2] Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.

Art. 2 Tarife

1 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

Franken
bis 15 200 Franken Einkommen 0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77 ;
für 33 200 Franken Einkommen 138.60
und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr;
für 43 500 Franken Einkommen 229.20
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr;
für 58 000 Franken Einkommen 612.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr;
für 76 100 Franken Einkommen 1 149.55
und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr;
für 82 000 Franken Einkommen 1 500.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr;
für 108 800 Franken Einkommen 3 268.80
und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr;
für 141 500 Franken Einkommen 6 146.40
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr;
für 184 900 Franken Einkommen 10 920.40
und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr;
für 793 300 Franken Einkommen 91 229.20
für 793 400 Franken Einkommen 91 241.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.

2 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

Franken
bis 29 700 Franken Einkommen 0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00 ;
für 53 400 Franken Einkommen 237.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr;
für 61 300 Franken Einkommen 395.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr;
für 79 100 Franken Einkommen 929.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr;
für 94 900 Franken Einkommen 1 561.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr;
für 108 600 Franken Einkommen 2 246.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr;
für 120 500 Franken Einkommen 2 960.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr;
für 130 500 Franken Einkommen 3 660.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr;
für 138 300 Franken Einkommen 4 284.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr;
für 144 200 Franken Einkommen 4 815.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr;
für 148 200 Franken Einkommen 5 215.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr;
für 150 300 Franken Einkommen 5 446.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr;
für 152 300 Franken Einkommen 5 686.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr;
für 940 800 Franken Einkommen 108 191.00
für 940 900 Franken Einkommen 108 203.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.

3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG wird wie folgt geändert:

Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 263 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.

Art. 3 Allgemeine Abzüge

1 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 DBG wird wie folgt geändert:

die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:

2 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:

3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:

4 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8600 Franken und höchstens 14 100 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

5 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt geändert:

Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 800 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

6 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert:

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5400 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen.

Art. 4 Sozialabzüge

Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG werden wie folgt geändert:

Art. 5 Besteuerung nach dem Aufwand

Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:

Art. 6 Steuerfreie Einkünfte

Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG wird wie folgt geändert:

Art. 7 Unselbständige Erwerbstätigkeit

Der Betrag nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 1. September 2023[^3] über die kalte Progression wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

[^2]: Die in den Art. 2‒7 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.

[^3]: [AS 2023 493]

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