Verordnung vom 28. August 2024 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Tabakproduktegesetz vom 1. Oktober 2021[^1] (TabPG), gestützt auf die Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a und 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000[^2] (ChemG), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 1 Buchstabe a und 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^3] über die Produktesicherheit (PrSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^4] über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für:
- a. Tabakprodukte;
- b. elektronische Zigaretten;
- c. gleichartige Produkte nach Artikel 4 TabPG.
2 Sie regelt:
- a. die Einstufung der gleichartigen Produkte;
- b. die Anforderungen an die Sicherheit und die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Produkte;
- c. die Warnhinweise auf den Verpackungen der in Absatz 1 genannten Produkte und im Rahmen von Werbung und Sponsoring;
- d. die Produktinformationen zu elektronischen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen;
- e. die Pflichten der Unternehmen;
- f. die Einfuhrbeschränkungen für Produkte, die nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechen;
- g. die Kontrollen und Testkäufe;
- h. die Koordination des Vollzugs durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG);
- i. die Datenbearbeitung.
Art. 2 Definitionen der gleichartigen Produkte
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. pflanzliches Produkt zum Erhitzen: festes Produkt ohne Tabak auf pflanzlicher Basis zur Verwendung mit einem Gerät, mit dem es zur Inhalation seiner Emissionen erhitzt werden kann;
- b. Nikotinprodukt zum Schnupfen: nikotinhaltiges Produkt ohne Tabak, das zum nasalen Gebrauch bestimmt ist;
- c. Produkt ohne Tabak für Wasserpfeifen: Produkt ohne Tabak oder andere Pflanzen, das zum Gebrauch in einer Wasserpfeife bestimmt ist.
Art. 3 Einstufung der gleichartigen Produkte
1 Pflanzliche Produkte zum Erhitzen gelten als gleichartige Produkte wie Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 3 Buchstabe c TabPG und erfüllen dieselben Anforderungen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung.
2 Nikotinprodukte zum Schnupfen gelten als gleichartige Produkte wie Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch nach Artikel 3 Buchstabe d TabPG und erfüllen dieselben Anforderungen wie diese.
3 Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen gelten als gleichartige Produkte wie pflanzliche Rauchprodukte nach Artikel 3 Buchstabe e TabPG und erfüllen dieselben Anforderungen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung.
2. Kapitel: Sicherheit und Zusammensetzung der Produkte
Art. 4 Zündpotenzial von Zigaretten
Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, wird so weit vermindert, dass nicht mehr als 25 Prozent der Zigaretten eines Loses auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird.
Art. 5 Reinheit der Flüssigkeit für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen
Die Flüssigkeit enthält keine anderen Substanzen als die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d TabPG gemeldeten, es sei denn, es handelt sich um bei der Herstellung technisch unvermeidbare Spuren.
Art. 6 Anforderungen an den Nachfüllmechanismus von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten
Der Nachfüllmechanismus von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
der Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit verfügt über:
-
- einen sicher befestigten Ausgiesser von mindestens 9 mm Länge, der kleiner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und in die er bequem hineinpasst, und
-
- einen Durchflussregler, der in senkrechter Position und bei nur atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt;
- a.
- b. er funktioniert über ein Andocksystem, das nur dann Flüssigkeit in den Tank der elektronischen Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit miteinander verbunden sind.
Art. 7 Maximaler Nikotingehalt von gleichartigen Produkten
Der Nikotingehalt von Nikotinprodukten zum Schnupfen und Produkten ohne Tabak für Wasserpfeifen liegt nicht über 20 mg/g.
3. Kapitel: Obligatorische Angaben und Produktinformationen
1. Abschnitt: Angabe des Produktionslands
Art. 8
Als Produktionsland eines Tabakprodukts oder einer elektronischen Zigarette gilt das Land, in dem sie ihre Form und ihre endgültigen charakteristischen Eigenschaften erhalten haben.
2. Abschnitt: Form der obligatorischen Angaben und der Produktinformationen
Art. 9 Form der obligatorischen Angaben
1 Die in Artikel 10 Absatz 1 und 2 TabPG und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung genannten obligatorischen Angaben werden unverwischbar, gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf den Verpackungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten aufgedruckt.
2 Auf Verpackungen anderer Produkte als Zigaretten dürfen diese Angaben mit nicht entfernbaren Aufklebern angebracht werden.
3 Die Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung erfüllen die technischen Gestaltungsregeln in Anhang 1 Ziffer 1.
Art. 10 Form der Produktinformationen
1 Der Text der Produktinformationen für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 17 Absatz 1 TabPG wird in gut und leicht lesbarer Grösse und Schrift verfasst.
2 Sind die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 TabPG nicht in den Produktinformationen in den Verpackungen enthalten, müssen sie in elektronischer Form auf einer neutral gestalteten und mit «Produktinformation» bezeichneten Internetseite leicht zugänglich sein. Die Produktinformationen geben die Internetadresse oder den QR-Code an, über die oder den die entsprechenden Informationen direkt zugänglich sind.
3. Abschnitt: Sprachen der obligatorischen Angaben und der Produktinformationen
Art. 11 Sprachen der obligatorischen Angaben
1 In mindestens einer Amtssprache werden aufgeführt:
- a. die obligatorischen Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a–c TabPG;
- b. die Warnhinweise zur Fahrfähigkeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 TabPG und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe b werden die Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung in allen Amtssprachen aufgeführt, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch.
Art. 12 Sprachen der Produktinformationen
Die Texte der Produktinformationen für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 TabPG werden in allen Amtssprachen aufgeführt, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch.
4. Abschnitt: Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung
Art. 13 Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung für gleichartige Produkte
1 Auf den Verpackungen pflanzlicher Produkte zum Erhitzen werden folgende Warnhinweise angebracht:
- a. für nikotinhaltige Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig»;
- b. für nikotinfreie Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit»;
- c. für hanfhaltige Produkte ausserdem: «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken».
2 Auf den Verpackungen gleichartiger Produkte mit Nikotin wird der Nikotingehalt in Milligramm pro Gramm ausgewiesen.
3 Die Sachbezeichnung der pflanzlichen Rauchprodukte nach Artikel 11 Absatz 2 TabPG wird nicht auf den Verpackungen von Produkten ohne Tabak für Wasserpfeifen angebracht.
Art. 14 Warnhinweis zu krebserregenden Stoffen
1 Verfügt eine Verpackung über keine seitliche Oberfläche, darf der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG an jeder beliebigen Stelle der Verpackung angebracht werden.
2 Der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG ist für Zigarren und Zigarillos nicht obligatorisch.
Art. 15 Warnhinweise bei Werbungen und Sponsorings
1 Im Rahmen von Werbungen oder Sponsorings werden die Warnhinweise gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in der Sprache der Publikation angebracht. Sie können in einer Amtssprache anstelle der Sprache der Publikation verfasst sein, wenn Letztere eine Fremdsprache ist.
2 Die Warnhinweise bedecken mindestens:
- a. 10 Prozent der Fläche einer Werbung;
- b. 25 Prozent der Fläche eines Hinweises auf Sponsoring.
3 Erlaubt es die Fläche eines Hinweises auf Sponsoring nicht, einen Warnhinweis in mindestens Schriftgrösse 3‑Punkt anzubringen, ist kein Warnhinweis notwendig.
5. Abschnitt: Kombinierte Warnhinweise
Art. 16 Inhalt der kombinierten Warnhinweise
1 Die Fotografien und die entsprechenden Informationen, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens erklären, sowie die Informationen über die Raucherentwöhnung auf den kombinierten Hinweisen sind in Anhang 2 aufgeführt.
2 Die Informationen über die Raucherentwöhnung verweisen auf einen vom Tabakpräventionsfonds nach der Verordnung vom 12. Juni 2020[^5] über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) eingerichteten Dienst zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung.
Art. 17 Druckserien
1 Die kombinierten Warnhinweise müssen in den drei Druckserien nach Anhang 2 verwendet werden. Die Druckserien müssen nacheinander in einem festen Turnus verwendet werden.
2 Innerhalb jeder Serie sind die kombinierten Warnhinweise abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf den Packungen erscheinen. Die Fotografie Nr. 15 jeder Serie, begleitet von der Information zur Abhängigkeit, wird nicht für pflanzliche Rauchprodukte ohne Nikotin verwendet.
3 Der Serienwechsel erfolgt alle zwei Jahre, erstmals per 1. Januar 2028. Die Verpackungen, die mit der neuen Serie versehen sind, können vom 1. Oktober bis am 31. Dezember bereits vor dem Serienwechsel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
4 Bereits hergestellte Packungen, welche die kombinierten Warnhinweise der vorangehenden Serie tragen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember nach dem Serienwechsel.
Art. 18 Fläche der kombinierten Warnhinweise
Kombinierte Warnhinweise bestehen aus drei Elementen in folgendem Verhältnis:
- a. Fotografie: 50 Prozent;
- b. Text zur Fotografie: 38 Prozent;
- c. Informationen über die Raucherentwöhnung: 12 Prozent.
Art. 19 Gestaltung der kombinierten Warnhinweise
Für die kombinierten Warnhinweise gelten die technischen Gestaltungsregeln:
- a. in Anhang 1 Ziffer 2;
- b. im vom BAG ausgestellten «Leitfaden kombinierte Warnhinweise nach dem Tabakproduktegesetz»[^6].
Art. 20 Verwendung der Fotografien
1 Die Fotografien nach Anhang 2 dürfen nur für die Erstellung von kombinierten Warnhinweisen verwendet werden.
2 In Abweichung von Absatz 1 darf das BAG die Fotografien verwenden, um die Öffentlichkeit über die Gesundheitsrisiken von Tabakprodukten zum Rauchen und pflanzlichen Rauchprodukten zu informieren.
4. Kapitel: Pflichten der Unternehmen und Einfuhrbeschränkungen
1. Abschnitt: Selbstkontrolle
Art. 21 Pflicht zur Selbstkontrolle
1 Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, sorgt dafür, dass ausschliesslich Produkte auf den Markt gebracht werden, die den Vorschriften des TabPG und dieser Verordnung entsprechen. Die verantwortliche Person ergreift, wenn erforderlich, umgehend die notwendigen Massnahmen, um den rechtlichen Zustand wiederherzustellen.
2 Die Selbstkontrolle zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produkte mit den rechtlichen Anforderungen wird dokumentiert und beinhaltet insbesondere:
- a. die Aspekte zur Gewährleistung einer standardisierten Herstellung der Produkte gemäss den vom Hersteller oder gegebenenfalls von der Branche der Tabakprodukte oder der elektronischen Zigaretten festgelegten Verfahren;
- b. die Entnahme von Proben und deren Analyse sowie die Beschreibung der angewandten Methoden;
- c. gegebenenfalls die Rücknahme und den Rückruf.
3 Die Dokumentation zur Selbstkontrolle wird regelmässig aktualisiert.
4 Die Dokumentation nach Absatz 2 wird auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich oder innerhalb der von ihr festgelegten Frist vorgelegt.
Art. 22 Konformitätsnachweis
1 Wer Zigaretten oder Produkte mit nikotinhaltiger Flüssigkeit auf dem Markt bereitstellt, muss den Nachweis erbringen, dass diese Produkte insbesondere folgende Vorgaben einhalten:
für Zigaretten:
-
- die Höchstmenge der Emissionen nach Anhang 2 Ziffer 1 TabPG,
-
- die Anforderungen an das Zündpotenzial nach Artikel 4 dieser Verordnung;
- a.
- b. für Produkte mit nikotinhaltiger Flüssigkeit: die Höchstmenge an Nikotin nach Anhang 2 Ziffer 3 TabPG;
- c. für Nikotinprodukte zum Schnupfen und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen: die Höchstmenge an Nikotin nach Artikel 7 dieser Verordnung;
- d. für Nachfüllbehälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit: die Pflicht, über eine kindersichere Vorrichtung nach Artikel 16 Buchstabe a TabPG zu verfügen.
2 Entsprechen die Produkte den technischen Normen nach Anhang 3, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.
3 Entsprechen die Produkte nicht den technischen Normen nach Anhang 3, so muss das Unternehmen nachweisen können, dass es die Anforderungen von Absatz 1 auf andere Weise erfüllt.
Art. 23 Messmethoden und Konformitätsprüfungen
1 Die Messungen und Prüfungen betreffend die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Anforderungen werden von einem Prüflabor durchgeführt, das:
- a. in der Schweiz nach den Bestimmungen der Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^7] akkreditiert ist;
- b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
- c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
- a. die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
- b. die ausländische Stelle über gleichwertige Qualifikationen wie die in der Schweiz geforderten verfügt.
3 Messungen und Prüfungen müssen nach aktuellem Stand des Wissens und der Technik durchgeführt werden.
Art. 24 Besondere Bestimmungen für Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit
Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Sie müssen nach Artikel 7–12 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[^8] (ChemV) eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sein.
- b. Sie müssen mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a ChemV versehen sein.
- c. Sie müssen mit einem Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 19–23 ChemV versehen sein.
2. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 25 Meldung von Produkten
1 Die Meldung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten erfolgt über das dazu eingerichtete Informationssystem des BAG.
2 Das BAG gewährt den Unternehmen Zugriffsrechte auf sein Informationssystem.
3 Der Inhalt der Meldung muss aktualisiert werden:
bei einer Änderung:
-
- der Produktmarke,
-
- der Zusammensetzung des Produkts durch Hinzufügen oder Entfernen einer Zutat,
-
- der Menge einer Zutat mit dem höchsten Gehalt nach Artikel 26 Absatz 3;
- a.
- b. wenn das Produkt vom Markt genommen wird.
4 Die Aktualisierung der Meldung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung.
Art. 26 Angaben über die Zusammensetzung
1 Die Meldung über die Produktzusammensetzung beinhaltet die Bezeichnung und die Menge aller Zutaten in absteigender Reihenfolge.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 dürfen ohne Angabe der Bezeichnung oder der Menge in einer einzigen Kategorie, zum Beispiel Aromen, zusammengefasst werden:
- a. für Tabakprodukte: Zutaten mit einem Gewichtsprozent von weniger als 0,1 Prozent des Rohtabaks;
- b. für Flüssigkeiten von elektronischen Zigaretten: Zutaten mit einem Gehalt von weniger als 1 mg/ml.
3 Hersteller und Importeure, die mehrere Produkte melden, erfassen überdies für alle Zutaten, die in einer einzigen Kategorie zusammengefasst sind, die Bezeichnung und die verwendete Menge in demjenigen Produkt, in dem der Gehalt der jeweiligen Zutat am höchsten ist.
Art. 27 Angaben zum Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit
1 Die Meldung zum Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit enthält zusätzlich zu Artikel 27 Absätze 1–3 TabPG folgende Angaben:
- a. die Kennzeichnung nach Artikel 10 und 11 ChemV[^9];
- b. den UFI nach Artikel 15a ChemV;
- c. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 ChemV.
2 Die in Absatz 1 erwähnten Angaben werden der Anmeldestelle für Chemikalien nach Artikel 77 Absatz 1 ChemV übermittelt.
Art. 28 Meldung bei schädlichen Produkten
1 Wer feststellt, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten eine Gefahr für die Gesundheit nach Artikel 6 Absatz 1 TabPG darstellen, muss unverzüglich:
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