Verordnung vom 28. August 2024 über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20061 (FamZG),
verordnet:
Art. 1 Mindestansätze für Familienzulagen
1 Die Kinderzulage nach Artikel 5 Absatz 1 FamZG beträgt mindestens 215 Franken pro Monat.
2 Die Ausbildungszulage nach Artikel 5 Absatz 2 FamZG beträgt mindestens 268 Franken pro Monat.
Art. 2 Aufrundung
Die Mindestansätze nach Artikel 1 sind auf den nächsthöheren Frankenbetrag aufgerundet.
Art. 3 Höhe des Indexes
Die Mindestansätze nach Artikel 1 entsprechen einem Niveau von 213,8 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise (Sept. 1977 = 100).
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fussnoten
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