Verordnung der ESTV vom 5. September 2024 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009[^1] (MWSTG),
verordnet:
Art. 1 Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
1 Die Saldosteuersätze (SSS) nach Branchen und Tätigkeiten richten sich nach der Tabelle im Anhang.
2 Die für Herstellungsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn im Preis für die Leistung auch das Material eingeschlossen ist. Für Akkord-, Lohn-, Montagearbeiten und die reine Bearbeitung von Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS.
3 Die für Handelsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn es sich um neue Gegenstände handelt. Für den Handel mit gebrauchten Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010[^2] über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.20
[^2]: [AS 2010 6105; 2023 18]
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