Verordnung der ESTV vom 5. September 2024 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-09-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091 (MWSTG),

verordnet:

Art. 1 Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

1 Die Saldosteuersätze (SSS) nach Branchen und Tätigkeiten richten sich nach der Tabelle im Anhang.

2 Die für Herstellungsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn im Preis für die Leistung auch das Material eingeschlossen ist. Für Akkord-, Lohn-, Montagearbeiten und die reine Bearbeitung von Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS.

3 Die für Handelsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn es sich um neue Gegenstände handelt. Für den Handel mit gebrauchten Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 20102 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

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