Abkommen vom 6. Juni 2024 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz ab 2024

Typ Andere
Veröffentlichung 2024-06-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Dr. Martina Hirayama, Staatssekretärin und Direktorin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Bern, Schweiz, (nachfolgend die «Schweizerische Eidgenossenschaft») und das Institut Max von Laue-Paul Langevin, ILL, eine nach französischem Zivilgesetz gegründete Gesellschaft (société civile) mit Sitz an der 71 avenue des Martyrs, 38000 Grenoble, Frankreich, eingetragen im Handelsregister mit der Identifikationsnummer 779 555 887 RCS Grenoble, vertreten durch seinen Direktor Dr. Ken Andersen und seinen Leiter der Administration Martin Walter, (nachfolgend das «ILL»),

zusammenfassend als die «Vertragsparteien» bezeichnet, haben sich,

in Anerkennung der erfolgreichen Beteiligung der Schweizer Neutronenstreuungsgemeinschaft am wissenschaftlichen Leben des ILL seit 1988 und im Bestreben, die Möglichkeiten für Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich der Neutronenstreuung am Hochflussreaktor in Grenoble weiterzuentwickeln,

mit der Erklärung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem ILL nur friedliche Ziele verfolgt,

in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL eine nicht-gewinnorientierte Organisation ist,

in Anbetracht der erfolgreichen Zusammenarbeit und der von der Schweiz seit 1988 geleisteten Beiträge sowie der erfolgreichen Anwendung des am 31. Dezember 2023 ausgelaufenen Abkommens vom 1. Januar 2019 über die wissenschaftliche Mitgliedschaft zwischen der Schweiz und dem ILL,

in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL ein Betriebsprogramm bestehend aus 110 Tagen Reaktorbetrieb im Jahr 2024 und 160 Tagen in den Folgejahren anstrebt,

im Wunsch, die Beteiligung für mindestens weitere fünf und gegebenenfalls bis zu zehn Jahre zu verlängern,

in Anerkennung der beidseitigen diesbezüglichen Ermächtigung über ein Abkommen geeinigt,

das wie folgt geregelt ist:

Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Nutzung des ILL

Auf dieser Grundlage sieht das vorliegende Abkommen für die Schweiz zwei Optionen vor:

Option 2: Diese Option bedingt ein Abkommen mit einer Laufzeit von zehn (10) Jahren. Bei dieser Option besteht Anspruch auf durchschnittlich 2,32 % der vergebenen Strahlzeit des ILL über die gesamte Laufzeit von zehn (10) Jahren, die jedoch wie folgt aufgeteilt ist:

Im Juli jeden Jahres überprüfen die Direktion des ILL sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz das Verhältnis zwischen der der Schweiz im laufenden Jahr zustehenden und der tatsächlich verwendeten Strahlzeit. Im Falle einer Diskrepanz werden gemäss folgenden Grundsätzen Anpassungen vorgenommen:

Art. 3 Finanzielle Bestimmungen
Jahr Beitrag der Schweiz (in Euro)
2024 2 513 263 €
2025 2 526 316 €
2026 2 539 368 €
2027 2 526 316 €
2028 2 526 316 €
Jahr Beitrag der Schweiz (in Euro)
2024 2 513 263 €
2025 3 840 211 €
2026 3 736 421 €
2027 3 736 421 €
2028 3 632 632 €
2029 3 965 263 €
2030 3 965 263 €
2031 1 000 000 €
2032 800 000 €
2033 600 000 €
Art. 4 Beteiligung in den Ausschüssen
Art. 5 Ausgaben für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler
Art. 6 Wählbarkeit für Stellen des ILL

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