Verordnung vom 20. September 2024 über die Kompetenzen des UVEK und des ASTRA im Zusammenhang mit der Änderung von völkerrechtlichen Verträgen im Strassenverkehrsrecht (VKVöV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-09-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 106a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^1],

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll sicherstellen, dass völkerrechtliche Verträge im Bereich des Strassenverkehrs sowie deren Änderungen fristgerecht umgesetzt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für den Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 29. November 2002[^2] über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

Art. 3 Kompetenzen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:

Art. 4 Kompetenzen des Bundesamts für Strassen

Das Bundesamt für Strassen kann folgende Änderungen genehmigen, sofern sie von beschränkter Tragweite sind:

Art. 5 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…[^7]

Art. 6 Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Genehmigungsverfahren richten sich nach dem bisherigen Recht.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: SR 741.621

[^3]: SR 741.41

[^4]: SR 0.822.725.22

[^5]: SR 0.741.411

[^6]: SR 0.741.621

[^7]: Die Änderungen können unter AS 2024 549 konsultiert werden.

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