Verordnung des WBF vom 14. Oktober 2024 über die Ersatzpflichtlagerhaltung von Erdgas

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-10-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Erdgaspflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017[^1],

verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerware

Erfüllt der Lagerpflichtige die Erdgas-Lagerpflicht, indem er sich an der Lagerung von Heizöl extraleicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligt, so müssen die im Anhang aufgeführten Waren an Lager gehalten werden.

Art. 2 Qualität der Ware

Die Pflichtlagerware muss jederzeit der handelsüblichen und lagerfähigen Qualität entsprechen.

Art. 3 Gesamtmenge

Die Gesamtmenge muss 189 000 Kubikmeter Heizöl extra leicht entsprechen.

Art. 4 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.

2 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen. Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 5 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann den Anhang nach Anhörung der Provisiogas und des Fachbereichs Energie ändern.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531.215.42

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