Verordnung des WBF vom 14. Oktober 2024 über die Ersatzpflichtlagerhaltung von Erdgas
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Erdgaspflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017[^1],
verordnet:
Art. 1 Pflichtlagerware
Erfüllt der Lagerpflichtige die Erdgas-Lagerpflicht, indem er sich an der Lagerung von Heizöl extraleicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligt, so müssen die im Anhang aufgeführten Waren an Lager gehalten werden.
Art. 2 Qualität der Ware
Die Pflichtlagerware muss jederzeit der handelsüblichen und lagerfähigen Qualität entsprechen.
Art. 3 Gesamtmenge
Die Gesamtmenge muss 189 000 Kubikmeter Heizöl extra leicht entsprechen.
Art. 4 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen. Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 5 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhörung der Provisiogas und des Fachbereichs Energie ändern.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 531.215.42
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