Verordnung vom 16. Oktober 2024 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-10-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 141b Absatz 3 der Zivilprozessordnung[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung bei mündlichen Prozesshandlungen in Zivilverfahren.

Art. 2 Infrastruktur

1 Gerichte, die bei Prozesshandlungen elektronische Mittel einsetzen, und Personen, die mittels elektronischer Mittel an Prozesshandlungen teilnehmen, müssen über die notwendige Infrastruktur verfügen, insbesondere über eine geeignete Hard- und Software.

2 Die Infrastruktur muss es den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten erlauben, sich Dokumente gegenseitig zu präsentieren.

3 Die Infrastruktur der Gerichte muss es soweit erforderlich zusätzlich erlauben:

Art. 3 Ton- und Bildübertragungssysteme

1 Bei der Übertragung von Ton und Bild müssen die folgenden Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit erfüllt sein:

2 Private Anbieterinnen, die Ton- und Bildübertragungssysteme oder Server für solche Übertragungen zur Verfügung stellen, müssen ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat nach Absatz 1 Buchstabe a haben und gewährleisten, dass die Daten:

3 Die Kantone können eine Liste der Ton- und Bildübertragungssysteme führen, welche die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.

Art. 4 Anmeldung und Teilnahme

1 Jede Person, die mittels elektronischer Mittel an einer Prozesshandlung teilnimmt, muss sich im Ton- und Bildübertragungssystem einzeln anmelden und mit eigenen technischen Hilfsmitteln daran teilnehmen.

2 Parteien und ihre Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter können sich gemeinsam anmelden und die Hardware gemeinsam nutzen.

Art. 5 Durchführung der Prozesshandlung

1 Das Gericht stellt sicher, dass nur berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen.

2 Es kann insbesondere verlangen, dass sich bestimmte Personen nicht am gleichen Ort aufhalten.

Art. 6 Verhaltensregeln

Es ist den Verfahrensbeteiligten und den weiteren Teilnehmenden verboten:

Art. 7 Informationen zuhanden der teilnehmenden Personen

1 Das Gericht stellt Personen, die mittels elektronischer Mittel an einer Prozesshandlung teilnehmen, alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Es informiert sie zudem insbesondere:

2 Ordnet das Gericht den Einsatz elektronischer Mittel bei einer Zeugeneinvernahme, einer Parteibefragung, einer Beweisaussage oder einer Gutachtenserstattung an, so werden die Informationen nach Absatz 1 spätestens mit der Vorladung zur Verfügung gestellt.

Art. 8 Anmeldung zu einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung

1 Wer Zugang zur Ton- und Bildübertragung einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung ausserhalb der Gerichtsräumlichkeiten erhalten möchte, muss sich mindestens drei Tage vorher anmelden.

2 Das Gericht stellt den angemeldeten Personen spätestens einen Arbeitstag vor der Prozesshandlung die erforderlichen Angaben zu und informiert sie über die Verhaltensregeln nach Artikel 6.

Art. 9 Durchführung einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung

1 Das Gericht informiert die Verfahrensbeteiligten zu Beginn einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung darüber, welche Personen die Prozesshandlung ausserhalb der Gerichtsräumlichkeiten verfolgen.

2 Es trifft alle zumutbaren Vorkehren, um zu gewährleisten, dass:

Art. 10 Aufzeichnung

1 Die Aufzeichnung von Ton und Bild erfolgt durch das Gericht.

2 Das Gericht kann Dritte mit der Aufzeichnung beauftragen, wenn diese sich verpflichten, die Daten:

3 Es stellt sicher, dass die Aufzeichnung:

Art. 11 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 272

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.