Verordnung des EFD vom 15. Oktober 2024 über den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-10-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 82 Absatz 4 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024[^1] (SVAV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe. Zu diesem Zweck regelt sie:

2. Abschnitt: Zulassung von Tankkarten-Anbietern

Art. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung

1 Das BAZG erteilt einem Tankkarten-Anbieter auf Gesuch hin die Zulassung, wenn dieser:

2 Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b sind im Anhang geregelt.

Art. 3 Gesuch um Zulassung

Mit dem Gesuch muss der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass er fähig ist, die technischen und betrieblichen Vorgaben dauerhaft zu erfüllen.

Art. 4 Prüfstufen des Zulassungsverfahrens

1 Das BAZG prüft, ob:

2 Kommt das BAZG aufgrund der Prüfung auf der Stufe 1 zum Schluss, dass der Gesuchsteller die Anforderungen erfüllt, so nimmt es die Prüfung auf der Stufe 2 vor. Es teilt dem Gesuchsteller das Ergebnis seiner Prüfungen mit.

3 Entscheide über das Nichterfüllen der Anforderungen auf einer Prüfstufe erfolgen auf Verlangen des Gesuchstellers in Form einer Verfügung.

Art. 5 Kosten des Zulassungsverfahrens

Die Kosten, die dem Tankkarten-Anbieter im Zulassungsverfahren entstehen, trägt er selbst.

Art. 6 Zulassungsvertrag

1 Besteht ein Gesuchsteller das Zulassungsverfahren, so verfügt das BAZG die Zulassung.

2 Hat das BAZG einem Tankkarten-Anbieter die Zulassung erteilt, so schliesst es mit ihm einen öffentlich-rechtlichen Zulassungsvertrag.

3. Abschnitt: Pflichten der Tankkarten-Anbieter

Art. 7 Überweisung der Zahlungen an das BAZG

Die Tankkarten-Anbieter müssen die Rechnungen, die das BAZG über die autorisierten Transaktionen ausstellt, innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum begleichen.

Art. 8 Mitwirkung bei der Einführung technischer Neuerungen

Die Tankkarten-Anbieter müssen an der Einführung technischer Neuerungen mitwirken, sofern das BAZG diese vorgängig angekündigt hat.

Art. 9 Kennzahlen

1 Die Tankkarten-Anbieter müssen bei der Ermittlung von in den technischen und betrieblichen Vorgaben vorgesehenen Kennzahlen mitwirken.

2 Sie schlagen dem BAZG allenfalls notwendige Verbesserungen vor.

Art. 10 Mitteilung an das BAZG bei Einstellung der Tätigkeit

Stellt ein Tankkarten-Anbieter seine Tätigkeit ein, so muss er dies dem BAZG umgehend mitteilen.

Art. 11 Weitere Anforderungen

Das BAZG kann von einem Tankkarten-Anbieter verlangen, dass er weitere Anforderungen erfüllt, um sicherzustellen, dass er die technischen oder betrieblichen Vorgaben einhält.

4. Abschnitt: Sicherheitsleistungen

Art. 12

Das BAZG kann von einem Tankkarten-Anbieter Sicherheitsleistungen verlangen, wenn Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der rechtlichen und vertraglichen Pflichten bestehen.

5. Abschnitt: Änderung der Verhältnisse sowie Nichterfüllung von Voraussetzungen und Pflichten

Art. 13 Änderung der Verhältnisse

Kommt es bei einem zugelassenen Tankkarten-Anbieter zu einer Änderung der Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Zulassung haben könnte, so muss er dies dem BAZG umgehend mitteilen sowie aufzeigen:

Art. 14 Erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

1 Deuten Angaben nach Artikel 13 oder andere Anhaltspunkte darauf hin, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt das BAZG erneut eine Prüfung vor.

2 Verursacht eine erneute Prüfung für den Tankkarten-Anbieter Kosten, so werden diese nicht entschädigt.

Art. 15 Massnahmen bei Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und Verletzung von Pflichten

1 Erfüllt ein Tankkarten-Anbieter die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt er rechtliche oder vertragliche Pflichten, so fordert das BAZG den Anbieter auf, Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Pflichten wieder hergestellt wird.

2 Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen bedarf der Zustimmung des BAZG.

3 Erteilt das BAZG keine Zustimmung oder bleiben die Massnahmen erfolglos, so ordnet das BAZG Massnahmen an und setzt eine Frist, bis zu der diese umgesetzt sein müssen.

6. Abschnitt: Widerruf der Zulassung

Art. 16

Das BAZG widerruft die Zulassung, wenn der Tankkarten-Anbieter:

7. Abschnitt: Entgelt

Art. 17

1 Die Dienstleistungen, die der Tankkarten-Anbieter dem BAZG im Zusammenhang mit der Entrichtung der Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet der Schweiz erbringt, werden mit einer Pauschale in der Höhe von 1,7 Prozent der in Rechnung gestellten Abgaben abgegolten.

2 Der Prozentsatz nach Absatz 1 wird vom EFD periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre geprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zulassungen bleiben bis zur Ausserbetriebnahme der mit der Zulassung verbundenen Infrastruktur für die Erfassung der gefahrenen Kilometer der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ohne Erfassungsgerät, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 gültig.

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 2020[^2] wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.811

[^2]: [AS 2020 473; 2021 589; 2024 454]

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