Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 80 Absatz 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995[^1] (ZDG) und auf Artikel 33 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[^2],
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der folgenden Daten im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts:
- a. Personendaten über Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen;
- b. Personendaten über zivildienstpflichtige Personen;
- c. Personendaten über Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Betrieben;
- d. Daten über Einsatzbetriebe.
Art. 2 Für die Datenbearbeitung verantwortliches Bundesorgan
1 Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) ist für die Datenbearbeitung im Informationssystem des Zivildiensts verantwortlich.
2 Es kann für die technische Weiterentwicklung und den Betrieb des Systems andere Bundesstellen und private Anbieter beiziehen.
Art. 3 Struktur und Inhalt
1 Das automatisierte Informationssystem des Zivildiensts besteht aus den Datenbanken «Ziviconnect» und «Business Intelligence System» (BIS).
2 Die Kategorien der im Ziviconnect enthaltenen Daten sind im Anhang aufgeführt.
3 Das BIS enthält:
- a. anonymisierte Daten aus dem Ziviconnect;
- b. anonymisierte Daten über Prozess- und Geschäftskennzahlen zur Leistungsüberwachung sowie Steuerung und Optimierung der Geschäftsprozesse des ZIVI.
Art. 4 Schnittstellen
An das Ziviconnect können zu den nachstehenden Zwecken die folgenden Dienste und Stellen online angeschlossen werden:
- a. der Identitäts- und Zugriffsverwaltungsdienst des Bundes: zur Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer des Ziviconnect;
- b. das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes: zur Behandlung von Gesuchen militärdienstpflichtiger Personen um Zulassung zum Zivildienst;
- c. die Datenbank «Unique Personal Identifier Database» der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Überprüfung der Identität von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben;
- d. das Informationssystem der Militärversicherung: zur Bearbeitung von Versicherungsfällen zivildienstpflichtiger Personen;
- e. das Ticketsystem der Schweizerischen Bundesbahnen: zum Bezug elektronischer Billette durch das ZIVI sowie durch gesuchstellende und zivildienstleistende Personen;
die SAP-Standardsoftware «S4/HANA» sowie das Stammdatenverwaltungssystem der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur:
-
- Fakturierung der Gebühren nach Artikel 111b der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996[^3] (ZDV) sowie der Bussen nach Artikel 68 ZDG,
-
- Fakturierung der Abgaben nach Artikel 46 ZDG,
-
- Gewährung der Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG.
- f.
2. Abschnitt: Grundsätze der Datenbearbeitung
Art. 5 Zweck der Datenbearbeitung
Die Bearbeitung der Daten dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
- a. der Durchführung des Zulassungsverfahrens;
- b. der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von Einsatzbetrieben;
- c. der Unterstützung von zivildienstpflichtigen Personen bei der Suche nach Einsatzmöglichkeiten und Ausbildungskursen sowie bei der Vereinbarung von Einsätzen mit anerkannten Einsatzbetrieben;
- d. der Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung, Kontrolle und Auswertung von Einsätzen;
- e. der Durchführung von Inspektionen und Wirkungskontrollen in Einsatzbetrieben sowie der Pflege der Beziehungen zu den Einsatzbetrieben;
- f. der Vorbereitung, Durchführung, Finanzierung, Verwaltung, Kontrolle und Auswertung von Einführungstagen für gesuchstellende Personen und von Ausbildungskursen für zivildienstpflichtige Personen;
- g. der Durchführung von Disziplinarverfahren und Erstattung von Strafanzeigen;
- h. der Ermittlung des Aufenthalts von zivildienstpflichtigen Personen mittels Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem sowie der Revokation nach erfolgter Ermittlung;
- i. der Bearbeitung von Begehren auf Schadenersatz nach den Artikeln 52–61 ZDG;
- j. der Beratung und Unterstützung von zivildienstpflichtigen Personen (Art. 26 ZDG);
- k. der Durchführung von Unterredungen mit den Einsatzbetrieben (Art. 62 ZDG);
- l. der Erhebung von Abgaben von den Einsatzbetrieben und der Gewährung von Finanzhilfen an diese;
- m. der Mitwirkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht;
- n. der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung;
- o. der Statistik.
Art. 6 Bekanntgabe
1 Das ZIVI gewährt im Ziviconnect den folgenden Stellen und Personen zu den nachstehenden Zwecken Zugriff:
- a. den zur Erfüllung der Aufgaben nach dem ZDG beteiligten Bundesorganen, kantonalen Organen sowie privaten Personen: auf Personendaten zu den Zwecken nach Artikel 5;
- b. den nach Artikel 80 Absatz 2 ZDG an das Ziviconnect angeschlossenen Organen des Bundes und der Kantone: auf besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis ZDG, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem ZDG erforderlich ist;
- c. den zivildienstpflichtigen Personen: auf die zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten sowie zur Vereinbarung, Vorbereitung und Leistung von Einsätzen erforderlichen Daten anerkannter Einsatzbetriebe;
- d. anerkannten Einsatzbetrieben, die Ziviconnect nutzen: auf die zwecks Vereinbarung, Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen erforderlichen Personendaten zivildienstpflichtiger Personen, die sich auf Einsatzplätze beworben und die einen Einsatz vereinbart haben;
- e. den anerkannten Einsatzbetrieben zur Sicherstellung des volkswirtschaftlichen Nutzens der Zivildiensteinsätze und zur Steuerung der Schwerpunktprogramme: auf die für eine Einsatzvereinbarung erforderlichen Personendaten von zivildienstpflichtigen Personen, sofern sich diese damit einverstanden erklärt haben;
- f. den von den Ausbildungsbetrieben eingesetzten Kursleiterinnen und Kursleitern: auf die zur Durchführung der Ausbildungskurse erforderlichen Personendaten zivildienstpflichtiger Personen;
- g. den kantonalen Organen der Wehrpflichtersatzabgabe sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung: auf die zur Vornahme ersatzrechtlicher Handlungen erforderlichen Personendaten;
- h. den Organen der Erwerbsersatzordnung: auf die für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung erforderlichen Personendaten.
2 Das ZIVI gibt den folgenden Stellen und Personen zu den nachstehenden Zwecken Personendaten aus dem Ziviconnect bekannt:
- a. den Stellen nach Artikel 80b Absatz 1 Buchstaben a–m ZDG: zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
- b. den Wohngemeinden: zur Ermittlung des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts zivildienstpflichtiger Personen;
schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen:
-
- zur Gewährleistung der Sicherheit zivildienstpflichtiger Personen im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen,
-
- zur Bearbeitung von Anerkennungsgesuchen von Einsatzbetrieben, die Einsätze im Ausland oder in der Landwirtschaft anbieten wollen,
-
- zur Bearbeitung von Finanzhilfegesuchen von Einsatzbetrieben;
- c.
- d. den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern der zivildienstleistenden Personen: zur Feststellung der Unkündbarkeit des Arbeitsvertrags während der Sperrfristen nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a des Obligationenrechts[^4];
- e. den Krankenkassen: zur Sistierung der Versicherungspflicht der zivildienstleistenden Personen;
- f. dem Betreiber des E-Shops des ZIVI: zur Administration und Abgabe der für die Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen vorgesehenen Ausrüstungsgegenstände;
- g. dem Bundesamt für Bauten und Logistik: für Druckaufträge;
- h. dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: für Massenver-sände;
- i. den Hotellerie- und Restaurationsbetrieben: zur Buchung von Übernachtungen und Mahlzeiten der zivildienstleistenden Personen im Rahmen von Ausbildungskursen;
- j. den vom ZIVI bezeichneten Anbietern elektronischer Plattformen: zur Durchführung von Online-Kursen;
- k. den vom ZIVI bezeichneten Fachstellen: zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen sowie zur Festlegung von Präventivmassnahmen im Hinblick auf Auslandeinsätze;
- l. den Institutionen, die im Hinblick auf Auslandeinsätze Assessments durchführen: zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
- m. den Dienstleistungserbringern, die im Auftrag des ZIVI Einführungstage, Ausbildungskurse und Einsätze evaluieren: zur Befragung der gesuchstellenden und zivildienstpflichtigen Personen, der Einsatzbetriebe sowie der Kursleiterinnen und -leiter.
Art. 7 Veröffentlichung von Stammdaten und Einsatzmöglichkeiten
1 Das ZIVI kann die Stammdaten von anerkannten Einsatzbetrieben und deren Einsatzmöglichkeiten öffentlich zugänglich machen.
2 Es kann dazu auch automatisierte Kommunikationsdienste nutzen.
3. Abschnitt: Pflichten
Art. 8 Aufsicht und Koordination
1 Das ZIVI übt die Aufsicht aus über:
- a. die Bearbeitung der Personendaten nach dieser Verordnung;
- b. die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit durch die privaten Personen und Institutionen, die im Ziviconnect Daten bearbeiten.
2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Behörden des Bundes, privaten Personen und Institutionen, die im Ziviconnect Daten bearbeiten.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte für das Ziviconnect.
Art. 9 Sorgfaltspflicht
Die Behörden, privaten Personen und Institutionen müssen gewährleisten, dass die Personendaten, die sie im Ziviconnect bearbeiten, vollständig, richtig und aktuell sind.
Art. 10 Datensicherheit
1 Das ZIVI erstellt ein Bearbeitungsreglement.
2 Die Behörden, privaten Institutionen und Personen nach den Artikeln 4 und 6 Absatz 1 treffen die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Personendaten vor Verlust, vor Entwendung und gegen unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme geschützt sind.
4. Abschnitt: Aufbewahrung
Art. 11
1 Die folgenden Daten werden fünf Jahre aufbewahrt:
- a. die Daten über zivildienstpflichtige Personen, ab dem Ende ihrer Zivildienstpflicht;
- b. die Daten über Einsatzbetriebe, ab dem Wegfall ihrer Anerkennung;
- c. die Daten über Ausbildungsinstitutionen, ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der letzte Ausbildungskurs stattgefunden hat.
2 Daten nach Absatz 1 Buchstabe b, die zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeitet werden, können so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, sofern es sich beim Einsatzbetrieb um eine juristische Person handelt.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten dem Bundesarchiv abgeliefert, anonymisiert oder vernichtet.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 20. August 2014[^5] über das Informationssystem des Zivildienstes wird aufgehoben.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1 Das Informationssystem E-ZIVI wird spätestens am 31. Dezember 2025 ausser Betrieb genommen.
2 Die Personendaten des Informationssystems E-ZIVI werden bis spätestens 31. Dezember 2025 in das Ziviconnect überführt.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 824.0
[^2]: SR 235.1
[^3]: SR 824.01
[^4]: SR 220
[^5]: [AS 2014 2781; 2016 1927; 2017 6699; 2021 132 Anhang Ziff. 31, 800 Anhang Ziff. II 34; 2022 568 Anhang 2 Ziff. II 115; 2023 735 Anhang 2 Ziff. II 39]
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