Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2, 30 Absatz 3, 31a Absatz 2, 31ater Absatz 3, 31aquater Absatz 3, 31b Absatz 2, 35 Absatz 3, 35a Absatz 3 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[^1] (PBG),
Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^2] (EBG) und
Artikel 26 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006[^3] (SebG)
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Abgeltung der ungedeckten Kosten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr, namentlich die Anteile der Kantone und des Bundes;
- b. die Bestellung von Angeboten von nationaler Bedeutung, Tariferleichterungen und weiteren Angeboten;
- c. die Gewährung von Finanzhilfen;
- d. die Rechnungslegung der Unternehmen, die Abgeltungen oder Finanzhilfen nach PBG oder EBG erhalten.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a. regionaler Personenverkehr: der Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich der Groberschliessung von Ortschaften nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 4. November 2009[^4] über die Personenbeförderung (VPB), sowie der Personenverkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen;
- b. Betriebskosten- und Leistungsrechnung: Ist-Kostenrechnung als Grundlage für den Ergebnisausweis der einzelnen Sparten eines Unternehmens;
Sparte: folgende gleichartigen Angebote eines Unternehmens:
-
- die Gesamtheit der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Linien des regionalen Personenverkehrs,
-
- die Eisenbahninfrastruktur,
-
- die nur von den Kantonen bestellten Linien des regionalen Personenverkehrs sowie weitere bestellte Angebote wie der Ortsverkehr,
-
- der vom Bund bestellte Autoverlad,
-
- Nebengeschäfte;
- c.
- d. Linienerfolgsrechnung: in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung der Ergebnisausweis eines einzelnen Angebots einer Sparte;
- e. Planrechnung: in der Offerte enthaltene Rechnung zum Nachweis der ungedeckten Kosten einzelner Angebote einer Sparte oder der Sparte insgesamt;
- f. Investitionsrechnung: Ausweis aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung, Erneuerung, Abschreibung oder Desinvestition von Objekten des Anlagevermögens.
2. Kapitel: Abgeltung der ungedeckten Kosten
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 3 Empfänger von Abgeltungen
Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 1 PBG können Unternehmen erhalten, die gestützt auf eine Konzession nach Artikel 6 PBG, eine Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder einen Staatsvertrag Personen im Linienverkehr, im Bedarfsverkehr oder mit linienverkehrsähnlichen Fahrten befördern.
**Art. 4 ** Abgeltung der ungedeckten Kosten
1 Abgeltungen für die Deckung der gemäss Planrechnung ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr werden für die einzelne Linie entrichtet.
2 Bund und Kantone können mit einem Unternehmen eine von den geplanten ungedeckten Kosten abweichende Abgeltung vereinbaren, wenn:
- a. eine neue Linie eingerichtet werden soll;
- b. eine Zielvereinbarung mit festgelegten Kosten oder Abgeltungen abgeschlossen wurde; oder
- c. es im Ausnahmefall für die Besteller und das Unternehmen von Vorteil ist.
Art. 5 Koordination zwischen BAV und Kantonen
1 Gelten Bund und Kantone die ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr gemeinsam ab, so führen das Bundesamt für Verkehr (BAV) und die Kantone das Bestellverfahren gemeinsam durch.
2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten bei der Bestellung und der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 37 PBG.
3 Die Kantone sind federführend bei der Festlegung des Angebots, bei der Offertprüfung und bei Verhandlungen mit den Unternehmen. Betrifft die Bestellung mehrere Kantone, so einigen sie sich auf einen federführenden Kanton pro Linie. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das BAV.
4 Das BAV ist federführend bei der Messung der Qualität der bestellten Leistungen und unterstützt die Kantone bei der Offertprüfung, insbesondere mittels Kennzahlenvergleichen.
5 Es achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs.
Art. 6 Tarifausgleich
1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Angebote im ganzen Land ungefähr gleich sind.
2 Sie achten insbesondere darauf, dass höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen.
2. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen
Art. 7
1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn:
- a. die Linie ganzjährig der Groberschliessung nach Artikel 5 Absatz 3 VPB[^5] dient; darin inbegriffen sind saisonal oder an einzelnen Wochentagen verkehrende Angebote zur Ergänzung der bestehenden Erschliessung;
- b. es bei im Ausland liegenden Linienabschnitten überwiegend schweizerischem Verkehr dient oder der Grenzbahnhof bei Eisenbahnlinien im Ausland liegt;
- c. für die Linie eine minimale Wirtschaftlichkeit und mindestens eine Nachfrage nach Artikel 8 Absatz 2 gegeben sind;
- d. die Vorgaben der Besteller zur Qualität und Sicherheit des Angebots sowie zur Stellung der Beschäftigten eingehalten werden;
- e. der direkte Verkehr nach Artikel 16 PBG gewährleistet ist;
- f. für das Angebot eine Konzession, eine Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder ein Staatsvertrag vorliegt.
2 Das BAV legt die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien in einer Richtlinie fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kennzahlen nach Artikel 37. Es überprüft die Voraussetzungen periodisch und passt sie bei Bedarf den aktuellen Gegebenheiten an.
3 Nach Anhörung der Kantone entscheidet das BAV, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAV der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr
Art. 8 Umfang des bestellten Angebots
1 Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.
2 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung mit 4 Kurspaaren sicher.
3 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so kann ein Angebot mit einem durchgehenden Stundentakt mit 18 Kurspaaren bestellt werden.
4 Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:
- a. dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, soweit eine genügende Auslastung und Wirtschaftlichkeit vorliegt;
- b. es die Ziele der Raumplanung oder des Umweltschutzes verlangen, namentlich wenn sich dadurch wesentliche zusätzliche Marktpotenziale erschliessen lassen.
5 Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2–4 kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies rechtfertigen.
6 Bei Seilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen und Kostensituation.
7 Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2–6 hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten. Sie können durch die Kantone gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG als Angebotsverbesserungen bestellt werden.
8 Das BAV legt die Grundsätze für das Angebot im regionalen Personenverkehr in einer Richtlinie fest.
Art. 9 Ermittlung der Nachfrage
1 Die Nachfrage wird aufgrund der Querschnittsbelastung in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag ermittelt. Das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
2 Die Querschnittsbelastung eines Teilstücks einer Linie entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Passagiere, die auf dem Teilstück in beiden Richtungen innerhalb eines Jahres in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag befördert werden, und der Jahressumme der Verkehrstage in dieser Verkehrsperiode.
Art. 10 Qualität der Angebote
1 Das BAV misst die Qualität der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr mittels eines Qualitätsmesssystems. Dabei bezieht es die Kantone und die Unternehmen ein. Es veröffentlicht jährlich die Ergebnisse der einzelnen Unternehmen.
2 Die Unternehmen dokumentieren und kommentieren die vom BAV gemessene Qualität ihrer Angebote jährlich in Qualitätsberichten.
3 Gestützt auf die Qualitätsberichte können die Besteller und die Unternehmen in Angebots- oder Zielvereinbarungen Qualitätsverbesserungen vereinbaren.
4. Abschnitt: Ausschreibung und Vergabe
Art. 11 Ausschreibungsplanung
1 Jeder Kanton erstellt eine Ausschreibungsplanung über die gemeinsam mit dem Bund auszuschreibenden Angebote. Die Ausschreibungsplanung enthält mindestens folgende Angaben:
- a. Angebote, die der Kanton gemeinsam mit dem Bund ausschreibt;
- b. allfällige weitere Angebote, die der Kanton ohne Bundesbeteiligung ausschreibt;
- c. Zeitpunkt der Ausschreibung;
- d. Datum der Betriebsaufnahme;
- e. Vergabedauer;
- f. bei bestehenden konzessionierten Angeboten die Konzessionärin und das Ende der Konzession;
- g. Art des Verkehrsträgers: Strasse oder Schiene;
- h. Grund der Ausschreibung;
- i. Status der Ausschreibung.
2 Soll ein bestehendes Angebot ausgeschrieben werden, so muss dieses spätestens zwölf Monate vor der Ausschreibung in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Soll eine Konzession für ein Angebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse neu erteilt werden, so kann dieses Angebot zur Information in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden.
3 Die Ausschreibungsplanung bedarf der Genehmigung des BAV. Das BAV hört die von der Ausschreibung betroffenen anderen Kantone an.
4 Das BAV sorgt dafür, dass die kantonalen Ausschreibungsplanungen aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere überprüft es, ob sie bei gemeinsam auszuschreibenden Angeboten dieselben Informationen enthalten. Es veröffentlicht eine Übersicht über die Ausschreibungsplanungen.
**Art. 12 ** Schwellenwerte
1 Der Schwellenwert des Abgeltungsbetrages, ab welchem die Besteller Angebote auf der Strasse nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b PBG ausschreiben, richtet sich bei Angeboten, für die eine Konzession neu erteilt werden soll, nach Anhang 4 Ziffer 1.1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019[^6] über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Bei bestehenden Angeboten beträgt der Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer 500 000 Franken.
3 In Fällen nach Artikel 32c Absatz 2 PBG schreiben die Besteller das Angebot auch bei einem Abgeltungsbetrag unterhalb des Schwellenwertes aus.
**Art. 13 ** Neues Angebot in einem bestehenden regionalen Netz
Ein neues Angebot gilt dann als Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d PBG, wenn in der Region nur ein Unternehmen mehrere miteinander verknüpfte Buslinien betreibt und sich das neue Angebot so in das bestehende Netz einfügen lässt, dass sich betriebliche Synergien mit den bestehenden Linien ergeben.
**Art. 14 ** Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen
1 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so einigen sie sich vor Beginn der Ausschreibung auf einen Kanton, der die Federführung übernimmt, sowie auf die Aufteilung der Ausschreibungskosten.
2 Der federführende Kanton übernimmt die Aufgaben des Kantons nach den Artikeln 15, 18, 19 und 26.
Art. 15 Ausschreibungsverfahren
1 Der Kanton erstellt die Ausschreibungsunterlagen. Diese enthalten:
- a. die für die Einreichung der Ausschreibungsofferten massgebenden Angaben;
- b. die Anforderungen an die Ausschreibungsofferten;
- c. die Kriterien zur Bewertung der Eignung der offerierenden Unternehmen;
- d. die Kriterien zur Bewertung der Ausschreibungsofferten;
- e. die Fristen für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und des Konzessionsgesuchs;
- f. die Dauer, während welcher die Unternehmen an ihre Ausschreibungsofferten gebunden sind.
2 Die Frist für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und der Konzessionsgesuche beträgt mindestens 60 Tage nach der Ausschreibung. Die Unternehmen sind während höchstens zwölf Monaten ab Ende der Einreichungsfrist an ihre Ausschreibungsofferten gebunden.
3 Der Kanton unterbreitet die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen dem BAV zur Genehmigung und schreibt danach das Angebot aus.
4 Nach der Ausschreibung veröffentlicht der Kanton:
- a. Änderungen der Ausschreibungsunterlagen unverzüglich nach deren Genehmigung;
- b. die Fragen der interessierten Unternehmen und die Antworten der Besteller in anonymisierter Form.
5 Er stellt die Ausschreibungsunterlagen interessierten Unternehmen auf Verlangen zu und gibt diesen Unternehmen auch die Angaben nach Absatz 4 bekannt.
6 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so unterbreitet der federführende Kanton die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen den beteiligten Kantonen zur Genehmigung.
Art. 16 Vergütung
Es besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten der Ausschreibungsofferten.
Art. 17 Teile und Kombinationen des Angebots, Unternehmensvarianten
1 In der Ausschreibung kann vorgesehen werden, dass die Unternehmen:
- a. Ausschreibungsofferten für Teile oder Kombinationen des Angebots einreichen können;
- b. Unternehmensvarianten einreichen können.
2 Die Rahmenbedingungen werden in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten.
Art. 18 Öffnung der Ausschreibungsofferten
1 Mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons und des BAV öffnen die Ausschreibungsofferten gemeinsam.
2 Sie erstellen über die Öffnung der Ausschreibungsofferten ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest:
- a. die Namen der anwesenden Personen;
- b. die Namen der offerierenden Unternehmen;
- c. das Einreichungsdatum;
- d. die geplanten Kosten und Erlöse der Angebote;
- e. den Umfang der Ausschreibungsofferten nach Artikel 17.
3 Der Kanton stellt das Protokoll den offerierenden Unternehmen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu. Bei mehreren beteiligten Kantonen stellt der federführende Kanton das Protokoll auch den übrigen beteiligten Kantonen zu.
**Art. 19 ** Bereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten
1 Der Kanton bereinigt die Angaben der Ausschreibungsofferten in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind. Kontaktiert er hierfür ein offerierendes Unternehmen, so hält er den Ablauf und das Ergebnis der Kontaktaufnahme fest.
2 Die Besteller können über ein offerierendes Unternehmen Erkundigungen einholen, insbesondere wenn:
- a. der Verdacht auf einen Ausschlussgrund nach Artikel 32f PBG besteht; oder
- b. die ungedeckten Kosten des Angebots aussergewöhnlich niedrig sind.
3 Sie bewerten die Ausschreibungsofferten mittels einer Nutzwertanalyse oder eines gleichwertigen Bewertungssystems und ermitteln gemeinsam die vorteilhafteste Ausschreibungsofferte.
4 Sie legen gemeinsam fest, ob die Bewertung aufgrund der geplanten Kosten und Erlöse oder nur der geplanten Kosten erfolgt.
Art. 20 Vergabeabsicht und Vergabeentscheid
1 Das BAV gibt die Vergabeabsicht den beteiligten Kantonen und den offerierenden Unternehmen bekannt.
2 Es führt die Anhörung nach Artikel 13 VPB[^7] durch.
3 Nach Abschluss der Anhörung verfügt das BAV den Vergabeentscheid sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession.
4 Liegt neun Monate vor der Betriebsaufnahme einer Linie kein rechtskräftiger Vergabeentscheid vor, so entscheidet das BAV über den Betrieb der Linie.
Art. 21 Abbruch des Ausschreibungsverfahrens
Die Besteller brechen das Ausschreibungsverfahren aus wichtigen Gründen ab, insbesondere wenn:
- a. sich die Voraussetzungen der Ausschreibung grundlegend geändert haben;
- b. keine Ausschreibungsofferte die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen und Kriterien erfüllt.
Art. 22 Veröffentlichung
1 Die Veröffentlichungen des BAV erfolgen auf der Internetplattform für öffentliche Beschaffungen[^8].
2 Nicht veröffentlicht werden Verfügungen in Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a, f und g PBG.
Art. 23 Wechsel des beauftragten Unternehmens
Stellt das neu beauftragte Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisher beauftragten Unternehmens aufgrund von Artikel 32l Absatz 3 PBG an, so handelt es sich dabei nicht um einen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 333 des Obligationenrechts (OR)[^9].
5. Abschnitt: Zielvereinbarungen
Art. 24 Grundsätze
1 Bund und Kantone schliessen mit den Unternehmen Zielvereinbarungen für eine Dauer von vier bis sechs Jahren ab. Abweichende Dauern sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
2 Bund und Kantone dürfen mit den Unternehmen keine den Zielvereinbarungen zuwiderlaufenden Vereinbarungen abschliessen.
3 In den Zielvereinbarungen können Kosten- oder Abgeltungsziele vereinbart werden oder Kosten oder Abgeltungen verbindlich fixiert werden.
Art. 25 Ausnahmen
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.