Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-10-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2, 30 Absatz 3, 31a Absatz 2, 31ater Absatz 3, 31aquater Absatz 3, 31b Absatz 2, 35 Absatz 3, 35a Absatz 3 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[^1] (PBG),

Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^2] (EBG) und

Artikel 26 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006[^3] (SebG)

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

Sparte: folgende gleichartigen Angebote eines Unternehmens:

2. Kapitel: Abgeltung der ungedeckten Kosten

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 3 Empfänger von Abgeltungen

Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 1 PBG können Unternehmen erhalten, die gestützt auf eine Konzession nach Artikel 6 PBG, eine Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder einen Staatsvertrag Personen im Linienverkehr, im Bedarfsverkehr oder mit linienverkehrsähnlichen Fahrten befördern.

**Art. 4 ** Abgeltung der ungedeckten Kosten

1 Abgeltungen für die Deckung der gemäss Planrechnung ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr werden für die einzelne Linie entrichtet.

2 Bund und Kantone können mit einem Unternehmen eine von den geplanten ungedeckten Kosten abweichende Abgeltung vereinbaren, wenn:

Art. 5 Koordination zwischen BAV und Kantonen

1 Gelten Bund und Kantone die ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr gemeinsam ab, so führen das Bundesamt für Verkehr (BAV) und die Kantone das Bestellverfahren gemeinsam durch.

2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten bei der Bestellung und der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 37 PBG.

3 Die Kantone sind federführend bei der Festlegung des Angebots, bei der Offertprüfung und bei Verhandlungen mit den Unternehmen. Betrifft die Bestellung mehrere Kantone, so einigen sie sich auf einen federführenden Kanton pro Linie. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das BAV.

4 Das BAV ist federführend bei der Messung der Qualität der bestellten Leistungen und unterstützt die Kantone bei der Offertprüfung, insbesondere mittels Kennzahlenvergleichen.

5 Es achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs.

Art. 6 Tarifausgleich

1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Angebote im ganzen Land ungefähr gleich sind.

2 Sie achten insbesondere darauf, dass höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen.

2. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 7

1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn:

2 Das BAV legt die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien in einer Richtlinie fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kennzahlen nach Artikel 37. Es überprüft die Voraussetzungen periodisch und passt sie bei Bedarf den aktuellen Gegebenheiten an.

3 Nach Anhörung der Kantone entscheidet das BAV, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAV der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr

Art. 8 Umfang des bestellten Angebots

1 Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.

2 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung mit 4 Kurspaaren sicher.

3 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so kann ein Angebot mit einem durchgehenden Stundentakt mit 18 Kurspaaren bestellt werden.

4 Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:

5 Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2–4 kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies rechtfertigen.

6 Bei Seilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen und Kostensituation.

7 Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2–6 hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten. Sie können durch die Kantone gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG als Angebotsverbesserungen bestellt werden.

8 Das BAV legt die Grundsätze für das Angebot im regionalen Personenverkehr in einer Richtlinie fest.

Art. 9 Ermittlung der Nachfrage

1 Die Nachfrage wird aufgrund der Querschnittsbelastung in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag ermittelt. Das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

2 Die Querschnittsbelastung eines Teilstücks einer Linie entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Passagiere, die auf dem Teilstück in beiden Richtungen innerhalb eines Jahres in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag befördert werden, und der Jahressumme der Verkehrstage in dieser Verkehrsperiode.

Art. 10 Qualität der Angebote

1 Das BAV misst die Qualität der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr mittels eines Qualitätsmesssystems. Dabei bezieht es die Kantone und die Unternehmen ein. Es veröffentlicht jährlich die Ergebnisse der einzelnen Unternehmen.

2 Die Unternehmen dokumentieren und kommentieren die vom BAV gemessene Qualität ihrer Angebote jährlich in Qualitätsberichten.

3 Gestützt auf die Qualitätsberichte können die Besteller und die Unternehmen in Angebots- oder Zielvereinbarungen Qualitätsverbesserungen vereinbaren.

4. Abschnitt: Ausschreibung und Vergabe

Art. 11 Ausschreibungsplanung

1 Jeder Kanton erstellt eine Ausschreibungsplanung über die gemeinsam mit dem Bund auszuschreibenden Angebote. Die Ausschreibungsplanung enthält mindestens folgende Angaben:

2 Soll ein bestehendes Angebot ausgeschrieben werden, so muss dieses spätestens zwölf Monate vor der Ausschreibung in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Soll eine Konzession für ein Angebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse neu erteilt werden, so kann dieses Angebot zur Information in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden.

3 Die Ausschreibungsplanung bedarf der Genehmigung des BAV. Das BAV hört die von der Ausschreibung betroffenen anderen Kantone an.

4 Das BAV sorgt dafür, dass die kantonalen Ausschreibungsplanungen aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere überprüft es, ob sie bei gemeinsam auszuschreibenden Angeboten dieselben Informationen enthalten. Es veröffentlicht eine Übersicht über die Ausschreibungsplanungen.

**Art. 12 ** Schwellenwerte

1 Der Schwellenwert des Abgeltungsbetrages, ab welchem die Besteller Angebote auf der Strasse nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b PBG ausschreiben, richtet sich bei Angeboten, für die eine Konzession neu erteilt werden soll, nach Anhang 4 Ziffer 1.1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019[^6] über das öffentliche Beschaffungswesen.

2 Bei bestehenden Angeboten beträgt der Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer 500 000 Franken.

3 In Fällen nach Artikel 32c Absatz 2 PBG schreiben die Besteller das Angebot auch bei einem Abgeltungsbetrag unterhalb des Schwellenwertes aus.

**Art. 13 ** Neues Angebot in einem bestehenden regionalen Netz

Ein neues Angebot gilt dann als Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d PBG, wenn in der Region nur ein Unternehmen mehrere miteinander verknüpfte Buslinien betreibt und sich das neue Angebot so in das bestehende Netz einfügen lässt, dass sich betriebliche Synergien mit den bestehenden Linien ergeben.

**Art. 14 ** Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen

1 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so einigen sie sich vor Beginn der Ausschreibung auf einen Kanton, der die Federführung übernimmt, sowie auf die Aufteilung der Ausschreibungskosten.

2 Der federführende Kanton übernimmt die Aufgaben des Kantons nach den Artikeln 15, 18, 19 und 26.

Art. 15 Ausschreibungsverfahren

1 Der Kanton erstellt die Ausschreibungsunterlagen. Diese enthalten:

2 Die Frist für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und der Konzessionsgesuche beträgt mindestens 60 Tage nach der Ausschreibung. Die Unternehmen sind während höchstens zwölf Monaten ab Ende der Einreichungsfrist an ihre Ausschreibungsofferten gebunden.

3 Der Kanton unterbreitet die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen dem BAV zur Genehmigung und schreibt danach das Angebot aus.

4 Nach der Ausschreibung veröffentlicht der Kanton:

5 Er stellt die Ausschreibungsunterlagen interessierten Unternehmen auf Verlangen zu und gibt diesen Unternehmen auch die Angaben nach Absatz 4 bekannt.

6 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so unterbreitet der federführende Kanton die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen den beteiligten Kantonen zur Genehmigung.

Art. 16 Vergütung

Es besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten der Ausschreibungsofferten.

Art. 17 Teile und Kombinationen des Angebots, Unternehmensvarianten

1 In der Ausschreibung kann vorgesehen werden, dass die Unternehmen:

2 Die Rahmenbedingungen werden in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten.

Art. 18 Öffnung der Ausschreibungsofferten

1 Mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons und des BAV öffnen die Ausschreibungsofferten gemeinsam.

2 Sie erstellen über die Öffnung der Ausschreibungsofferten ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest:

3 Der Kanton stellt das Protokoll den offerierenden Unternehmen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu. Bei mehreren beteiligten Kantonen stellt der federführende Kanton das Protokoll auch den übrigen beteiligten Kantonen zu.

**Art. 19 ** Bereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten

1 Der Kanton bereinigt die Angaben der Ausschreibungsofferten in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind. Kontaktiert er hierfür ein offerierendes Unternehmen, so hält er den Ablauf und das Ergebnis der Kontaktaufnahme fest.

2 Die Besteller können über ein offerierendes Unternehmen Erkundigungen einholen, insbesondere wenn:

3 Sie bewerten die Ausschreibungsofferten mittels einer Nutzwertanalyse oder eines gleichwertigen Bewertungssystems und ermitteln gemeinsam die vorteilhafteste Ausschreibungsofferte.

4 Sie legen gemeinsam fest, ob die Bewertung aufgrund der geplanten Kosten und Erlöse oder nur der geplanten Kosten erfolgt.

Art. 20 Vergabeabsicht und Vergabeentscheid

1 Das BAV gibt die Vergabeabsicht den beteiligten Kantonen und den offerierenden Unternehmen bekannt.

2 Es führt die Anhörung nach Artikel 13 VPB[^7] durch.

3 Nach Abschluss der Anhörung verfügt das BAV den Vergabeentscheid sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession.

4 Liegt neun Monate vor der Betriebsaufnahme einer Linie kein rechtskräftiger Vergabeentscheid vor, so entscheidet das BAV über den Betrieb der Linie.

Art. 21 Abbruch des Ausschreibungsverfahrens

Die Besteller brechen das Ausschreibungsverfahren aus wichtigen Gründen ab, insbesondere wenn:

Art. 22 Veröffentlichung

1 Die Veröffentlichungen des BAV erfolgen auf der Internetplattform für öffentliche Beschaffungen[^8].

2 Nicht veröffentlicht werden Verfügungen in Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a, f und g PBG.

Art. 23 Wechsel des beauftragten Unternehmens

Stellt das neu beauftragte Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisher beauftragten Unternehmens aufgrund von Artikel 32l Absatz 3 PBG an, so handelt es sich dabei nicht um einen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 333 des Obligationenrechts (OR)[^9].

5. Abschnitt: Zielvereinbarungen

Art. 24 Grundsätze

1 Bund und Kantone schliessen mit den Unternehmen Zielvereinbarungen für eine Dauer von vier bis sechs Jahren ab. Abweichende Dauern sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich.

2 Bund und Kantone dürfen mit den Unternehmen keine den Zielvereinbarungen zuwiderlaufenden Vereinbarungen abschliessen.

3 In den Zielvereinbarungen können Kosten- oder Abgeltungsziele vereinbart werden oder Kosten oder Abgeltungen verbindlich fixiert werden.

Art. 25 Ausnahmen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.