Abkommen vom 11. Oktober 2024 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Praktikantinnen und Praktikanten sowie jungen Berufsleuten

Typ Andere
Veröffentlichung 2024-10-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden «die Parteien»);

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern durch den Austausch von Studierenden, Lernenden und jungen Berufsleuten, die sich weiterbilden möchten, zu fördern und zu verstärken;

im Bestreben, berechtigten Teilnehmenden die Möglichkeit zu bieten, praktische Berufserfahrung zu sammeln und ihre sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Kenntnisse des anderen Landes zu vertiefen und so das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Ländern zu fördern;

im Bestreben, die Mobilität und den Austausch junger Berufsleute zu fördern und so die Kompetenzen und die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleiner und mittelgrosser Unternehmen in beiden Ländern zu verbessern;

überzeugt vom Wert der Förderung solcher Austauschprogramme für junge Berufsleute;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziele
Art. 2 Durchführende Behörden
Art. 3 Voraussetzungen für Schweizer Teilnehmende

Für die Zwecke dieses Abkommens müssen Schweizer Teilnehmende:

Für die Zwecke dieses Abkommens müssen Schweizer Teilnehmende:

Art. 4 Voraussetzungen für US-Teilnehmende

Für die Zwecke dieses Abkommens müssen US-Teilnehmende:

Für die Zwecke dieses Abkommens müssen US-Teilnehmende:

Art. 5 Durchführung des Schweizer Programms
Art. 6 Durchführung des US-Programms
Art. 7 Überprüfung der Programme

Die durchführenden Behörden gemäss Artikel II treffen sich jährlich, um die Aktivitäten und die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst unter anderem:

Art. 8 Schlussbestimmungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.