Bundesgesetz vom 29. September 2023 über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2023-09-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Oktober 2022[^2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Verbots der Verhüllung des eigenen Gesichts (Art. 10a BV).

2 Das Gesetz findet keine Anwendung:

Art. 2 Verbot der Gesichtsverhüllung

1 Es ist verboten, das eigene Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, so zu verhüllen oder zu verbergen, dass die Gesichtszüge nicht erkennbar sind.

2 Ausgenommen von dem Verbot sind Gesichtsverhüllungen:

3 Sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, kann die zuständige Behörde Gesichtsverhüllungen an öffentlichen Orten ausserdem bewilligen, wenn:

Art. 3 Strafbestimmung

1 Wer gegen das Verbot nach Artikel 2 verstösst, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 4 Änderung eines anderen Erlasses

…[^4]

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten: 1. Januar 2025[^5]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2022 2668

[^3]: SR 192.12

[^4]: Die Änderung kann unter AS 2024 620 konsultiert werden.

[^5]: BRB vom 6. Nov. 2024

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