Bundesgesetz vom 29. September 2023 über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Oktober 2022[^2],
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Verbots der Verhüllung des eigenen Gesichts (Art. 10a BV).
2 Das Gesetz findet keine Anwendung:
- a. an Bord von zivilen Luftfahrzeugen im In- und Ausland;
- b. in Räumlichkeiten, die dem diplomatischen und konsularischen Verkehr dienen oder von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^3] für dienstliche Zwecke benutzt werden.
Art. 2 Verbot der Gesichtsverhüllung
1 Es ist verboten, das eigene Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, so zu verhüllen oder zu verbergen, dass die Gesichtszüge nicht erkennbar sind.
2 Ausgenommen von dem Verbot sind Gesichtsverhüllungen:
- a. in Sakralstätten;
- b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit von Dritten;
- c. zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit;
- d. zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;
- e. zur Pflege des einheimischen Brauchtums;
- f. bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
- g. zu Werbezwecken.
3 Sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, kann die zuständige Behörde Gesichtsverhüllungen an öffentlichen Orten ausserdem bewilligen, wenn:
- a. die Gesichtsverhüllung zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit für den eigenen Schutz notwendig ist; oder
- b. die Gesichtsverhüllung eine Form der bildlichen Meinungsäusserung darstellt.
Art. 3 Strafbestimmung
1 Wer gegen das Verbot nach Artikel 2 verstösst, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 4 Änderung eines anderen Erlasses
…[^4]
Art. 5 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. Januar 2025[^5]
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2022 2668
[^3]: SR 192.12
[^4]: Die Änderung kann unter AS 2024 620 konsultiert werden.
[^5]: BRB vom 6. Nov. 2024
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