Vertrag vom 3. März 2023 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Panama über Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Andere
Veröffentlichung 2023-03-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Panama,

nachfolgend: die Vertragsparteien,

in Anbetracht der Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit, die sie verbinden,

in der Erkenntnis, dass der Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen eine gemeinsame Verantwortung der internationalen Gemeinschaft bildet,

im Bewusstsein, dass die justizielle Zusammenarbeit und insbesondere die Rechtshilfe gestärkt werden müssen, um die Zunahme verbrecherischer Tätigkeiten zu verhindern,

in dem Wunsche, einander gegenseitig ein Höchstmass an Rechtshilfe bei der Verbrechensbekämpfung zu leisten und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit bei der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Verbrechen zu verbessern,

in Einhaltung ihrer jeweiligen Verfassung sowie ihrer Gesetze und Vorschriften sowie der Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere der Souveränität, der territorialen Integrität, der Nichteinmischung und der Rechtsstaatlichkeit,

unter Achtung der Grundsätze, die in den internationalen Übereinkommen insbesondere im Bereich der Menschenrechte festgelegt sind,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe in Strafsachen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten in allen Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.

Art. 2 Umfang der Rechtshilfe

1 Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die zur Unterstützung eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat getroffen werden:

2 Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

3 Die Vertragsparteien leisten einander nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen mit Bezug auf fiskalische strafbare Handlungen.

4 Dieser Vertrag ist auch anwendbar auf Ersuchen um Rechtshilfe im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.

Art. 3 Unanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

Art. 4 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

1 Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:

2 Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren im ersuchten Staat auswirken würde.

3 Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:

Kapitel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 5 Anwendbares Recht

1 Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2 Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen, und der ersuchte Staat kann dem Ersuchen stattgeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 6 Doppelte Strafbarkeit und Zwangsmassnahmen

1 Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die zur Last gelegte Verhaltensweise gemäss dem Recht des ersuchten Staates keine Straftat darstellt.

2 Bei der Beurteilung, ob die zur Last gelegte Verhaltensweise gemäss dem Recht beider Vertragsparteien eine Straftat darstellt, ist es unerheblich, ob das Recht beider Vertragsparteien diese Verhaltensweise derselben Kategorie von Straftaten zuordnet oder die Straftat gleich bezeichnet. Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen müssen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen.

3 Zwangsmassnahmen umfassen:

4 Die doppelte Strafbarkeit ist nur notwendig, wenn das Ersuchen Zwangsmassnahmen erfordert.

Art. 7 Vorläufige Massnahmen

1 Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustands, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel unverzüglich vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint. Vorläufige Massnahmen können teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

2 Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Informationen zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen vom ersuchten Staat auch angeordnet werden, sobald ein Ersuchen schriftlich angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ersuchende Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.

Art. 8 Beschränkte Verwendung von Auskünften, Schriftstücken und Gegenständen

1 Der ersuchende Staat darf die im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen Auskünfte oder Beweismittel nicht ohne vorgängige Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates für andere als die im Ersuchen aufgeführten Zwecke verwenden.

2 Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn:

Art. 9 Vertraulichkeit

Jede Vertragspartei wendet die Vertraulichkeitsbestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts an.

Art. 10 Personenbezogene Daten

1 Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Vertrags übermittelt werden, dürfen ausschliesslich für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden; ihre Verwendung untersteht den Bedingungen, die vom übermittelnden Staat formuliert werden. Unter Vorbehalt der Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist für die Verwendung zu anderen Zwecken die vorgängige Zustimmung des übermittelnden Staates erforderlich.

2 Für die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen eines Ersuchens um Rechtshilfe nach diesem Vertrag übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

3 Die Vertragsparteien schützen personenbezogene Daten vor zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Vernichtung oder Veränderung, unbefugtem Zugriff, unbefugter Nutzung oder Offenlegung oder anderem Missbrauch.

4 Die Vertragsparteien gewährleisten die legitimen Rechte der von der Datenübermittlung nach diesem Vertrag betroffenen Person in Bezug auf Information und Auskunft über die sie betreffenden Daten, deren Berichtigung oder Rücksendung oder gegebenenfalls die Einschränkung ihrer Verarbeitung sowie in Bezug auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit der Übermittlung oder Nutzung der Informationen auf Ersuchen der betroffenen Person.

5 Jede Vertragspartei kann die Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft über Daten, einschliesslich der Information über die Ablehnung der Berichtigung oder der Rücksendung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung ganz oder teilweise beschränken, falls dies eine notwendige und verhältnismässige Massnahme darstellt, um berechtigte Interessen zu berücksichtigen und die öffentliche und nationale Sicherheit sowie die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen und zu verhindern, dass gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert und die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beeinträchtigt werden.

Kapitel III: Rechtshilfe

Art. 11 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates informiert die Zentralbehörde des ersuchten Staates den ersuchenden Staat über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 12 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1 Zeuginnen und Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2 Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Der Entscheid muss begründet werden.

3 Macht die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf sie oder er deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.

Art. 13 Erscheinen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen im ersuchenden Staat

1 Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer Zeugin, eines Zeugen oder einer sachverständigen Person vor seinen Justizbehörden für notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert die betreffende Person auf, im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu erscheinen.

2 Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Entscheidung der Zeugin, des Zeugen oder der sachverständigen Person bezüglich der Aufforderung unverzüglich schriftlich mit.

3 Entschädigungen, Reise- und Aufenthaltskosten werden vom ersuchenden Staat bezahlt.

4 Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige werden über die Höhe der ihnen zustehenden Entschädigungen, Reise- und Aufenthaltskosten informiert. Sie können vom ersuchenden Staat einen Vorschuss für diese Entschädigungen, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen. Die Entschädigungen, Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort der Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem das Verfahren stattfinden soll.

Art. 14 Nichterscheinen

Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige, die einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leisten, dürfen selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, keiner Strafe oder Zwangsmassnahme unterworfen werden, es sei denn, sie begeben sich später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und werden dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen.

Art. 15 Garantien für die vorgeladene Person

1 Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheinen, dürfen in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2 Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen wurde, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung aufgeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3 Ohne ihre schriftliche Zustimmung darf eine Person, auf die Absatz 1 oder 2 anwendbar ist, nicht dazu aufgefordert werden, im Rahmen eines anderen Verfahrens auszusagen als in jenem, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht.

4 Die in diesem Artikel vorgesehenen Garantien enden, wenn die vorgeladene Person, welche die Möglichkeit zum Verlassen des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates gehabt hat, dieses nicht innerhalb von 15 Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.

5 Eine Person, die einwilligt, gemäss Artikel 13 oder 17 zu erscheinen, darf aufgrund ihrer Aussage keiner Verfolgung ausgesetzt werden, mit Ausnahme wegen Meineids.

Art. 16 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1 Eine Person, die aufgrund einer Vorladung des ersuchten Staates im ersuchenden Staat erscheint, kann zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, es sei denn, es steht ihr nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien ein Verweigerungsrecht zu.

2 Die Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 17 Vorübergehende Überführung inhaftierter Personen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.