Verordnung vom 22. Oktober 2024 über die Zulassungsbeschränkung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-10-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),

gestützt auf Artikel 16a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Beschränkung der Zulassung zum ersten Semester des Bachelorstudiums an der ETHL.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten, die weder über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz noch über ein Aufenthaltsrecht als selbstständig oder unselbstständig erwerbstätige Person oder als Familienangehörige einer solchen Person im Sinne des Abkommens vom 21. Juni 1999[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[^3] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation verfügen, und die:

2 Diese Verordnung gilt weder für Studierende der ETHL, die das erste Studiensemester wiederholen, noch für Kandidatinnen und Kandidaten, die zur Aufnahmeprüfung oder zum Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik zugelassen wurden und diese oder diesen bestanden haben.

Art. 3 Zulassungsregeln

1 In Abweichung von den Artikel 2–8 und 10 der Verordnung vom 8. Mai 1995[^5] über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne werden folgende Personen nur im Rahmen der verfügbaren Studienplätze zugelassen:

2 Die Anzahl Studienplätze, die für den Eintritt von Personen nach Absatz 1 ins erste Semester zur Verfügung stehen, wird anhand der Gesamtzahl Studienplätze im ersten Semester abzüglich der erwarteten Anzahl Personen, die im ersten Semester studieren werden und nicht von der Beschränkung betroffen sind, bestimmt.

Art. 4 Regeln für die Vergabe der verfügbaren Studienplätze

Ist die Anzahl verfügbarer Studienplätze im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tiefer als die Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, die der Beschränkung unterliegen, werden die Plätze wie folgt vergeben:

Art. 5 Regeln für die Zulassung zu den Aufnahmeprüfungen

Die Aufnahmeprüfungen nach den Artikel 5–8 der Verordnung vom 8. Mai 1995[^6] über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne stehen ausschliesslich folgenden Personen offen:

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: SR 0.142.112.681

[^3]: SR 0.632.31

[^4]: SR 414.110.422.3

[^5]: SR 414.110.422.3

[^6]: SR 414.110.422.3

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