Verordnung vom 6. November 2024 über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG),

verordnet:

1. Abschnitt: Ausrichtung der landwirtschaftlichen Forschung

Art. 1

1 Die Forschung des Bundes im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet:

2 Sie ist namentlich ausgerichtet auf die Bedürfnisse:

3 Die Forschung wird unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Umfelds durchgeführt.

2. Abschnitt: Landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope

Art. 2 Agroscope

Agroscope ist die landwirtschaftliche Forschungsanstalt nach Artikel 114 LwG.

Art. 3 Aufgaben

1 Agroscope hat folgende Aufgaben:

2 Soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, sorgt Agroscope dafür, dass die Resultate ihrer Tätigkeit den Interessierten und der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere durch Beratung, Zusammenarbeit in den Versuchsstationen, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote.

Art. 4 Organisation

1 Agroscope ist an folgenden Standorten tätig:

2 Der zentrale Forschungscampus ist Hauptsitz der Geschäftsleitung und Zentrum für Laborinfrastrukturen und Forschungstechnologie. Er ist zuständig für folgende Bereiche:

3 Die regionalen Forschungszentren sind zuständig für folgende Bereiche:

4 Die dezentralen Versuchsstationen sind zuständig für die anwendungs- und praxisorientierte Forschung im jeweiligen regionalen und klimatischen Kontext. Sie arbeiten mit kantonalen Stellen, Branchenverbänden und Forschungs- und Beratungsinstitutionen zusammen. Sie können befristet eingerichtet werden.

5 Der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) nimmt die strategische Leitung von Agroscope wahr.

6 Das BLW erlässt eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung über die Führung, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten von Agroscope.

Art. 5 Agroscope-Rat

1 Der Agroscope-Rat erlässt Empfehlungen zur strategischen Ausrichtung von Agroscope im Bereich von Forschung und Entwicklung.

2 Der Direktor oder die Direktorin des BLW präsidiert den Agroscope-Rat. Er oder sie beruft die Sitzungen ein und leitet sie.

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ernennt die übrigen Mitglieder des Agroscope-Rates. Im Agroscope-Rat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die landwirtschaftliche Praxis, die Agrarforschung und die Bundesverwaltung vertreten sein.

4 Die Mitglieder des Agroscope-Rates haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

5 Das WBF erlässt ein Reglement über die Organisation, die Zusammensetzung, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Agroscope-Rates.

Art. 6 Zusammenarbeit

1 Agroscope arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, namentlich mit Verwaltungen und anderen Behörden, öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen, Lehranstalten, Berufs- oder Fachorganisationen, Institutionen der landwirtschaftlichen Beratung sowie mit Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft, der übrigen Wirtschaft und der Zivilgesellschaft.

2 Sie arbeitet zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Sie setzt sich zu diesem Zweck bei Organen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein.

Art. 7 Rechte an Immaterialgütern

1 Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen, entscheidet Agroscope.

2 Bei einer Zusammenarbeit von Agroscope mit Dritten ist die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern vertraglich zu regeln.

Art. 8 Datenbearbeitung

1 Agroscope kann Personendaten bearbeiten, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2 Insbesondere können folgende Datenbearbeitungen ausgeführt werden:

3 Erkenntnisse im Bereich Forschung- und Entwicklung sind bis zum Zeitpunkt, zu dem die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, vertraulich.

Art. 9 Gebühren

1 Für ihre Dienstleistungen und Auslagen erhebt Agroscope Gebühren.

2 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006[^3] über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

3 Für Publikationen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. November 2014[^4].

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 10 Anwendungsbereiche

Das BLW kann im Rahmen der Forschung des Bundes im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft Finanzhilfen ausrichten für die Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Grundlagen für:

Art. 11 Finanzhilfen an private Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung

1 Das BLW kann privaten, nichtkommerziellen Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit rechtlichem Sitz in der Schweiz Finanzhilfen gewähren.

2 Massgebende Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen sind insbesondere:

3 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwands für den Betrieb der Forschungsinstitution.

Art. 12 Finanzhilfen für Forschungsprojekte

1 Das BLW kann öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen Finanzhilfen für Forschungsprojekte gewähren.

2 Finanzhilfen werden für Forschungsprojekte gewährt, die von einer Forschungsinstitution oder im Verbund mindestens zweier Forschungsinstitutionen durchgeführt werden.

3 Massgebende Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Finanzhilfen sind insbesondere:

4 Die Finanzhilfen pro Projekt betragen höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind die Kosten für Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützten Projekte tatsächlich entstehen und die für die zweckmässige Realisierung der Projekte erforderlich sind.

Art. 13 Finanzhilfen für Pilot- und für Demonstrationsprojekte

1 Das BLW kann Konsortien für Pilot- und für Demonstrationsprojekte Finanzhilfen gewähren.

2 Pilotprojekte sind Projekte, die wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Forschung nutzen, im Praxismassstab stattfinden und wichtige Erkenntnisse für die Umsetzung in der Praxis liefern.

3 Demonstrationsprojekte sind Projekte, die zur Bekanntmachung von neuartigen Produkten beitragen, indem die Anwendung in der Praxis im Rahmen des Projekts umgesetzt und einem breiten Publikum zugänglich gemacht wird.

4 Ein Konsortium nach Absatz 1 muss aus mehreren Partnern bestehen, die innerhalb des Systems des landwirtschaftlichen Wissens und der landwirtschaftlichen Innovation aktiv sind und deren Kompetenzen und Kenntnisse sich ergänzen. Bei Pilotprojekten muss mindestens einer der Partner eine Forschungsinstitution sein.

5 Keine Finanzhilfen werden gewährt für firmenspezifische Massnahmen oder anderweitige Massnahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten.

6 Massgebende Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Finanzhilfen sind insbesondere:

7 Die Finanzhilfen pro Projekt betragen höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind die Kosten für Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützten Projekte tatsächlich entstehen und die für die zweckmässige Realisierung der Projekte erforderlich sind.

Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen

1 Finanzhilfen nach den Artikeln 11–13 werden im Rahmen des bewilligten Kredits gewährt.

2 Entscheidet das BLW auf Gewährung einer Finanzhilfe, so schliesst es mit der Empfängerin oder dem Empfänger einen Vertrag ab. Der Vertrag regelt die Höhe und die Dauer der Finanzhilfe sowie die Berichterstattung.

3 Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist vertraglich zu regeln.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 23. Mai 2012[^5] über die landwirtschaftliche Forschung wird aufgehoben.

Art. 17 Änderung eines anderen Erlasses

…[^6]

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 420.1

[^3]: SR 910.11

[^4]: SR 172.041.11

[^5]: [AS 2012 3431; 2015 4019 Anhang Ziff. 3, 4539]

[^6]: Die Änderung kann unter AS 2024 652 konsultiert werden.

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