Verordnung vom 6. November 2024 über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft (FKINV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG),

verordnet:

Art. 1 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen

1 Finanzhilfen können gewährt werden für den Aufbau und den Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie sind darauf ausgerichtet, den Austausch von Wissen und Innovationen in der Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern durch:

2 Ist ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk im Aufbau und verfügt noch über keine Rechtspersönlichkeit nach Absatz 1 Buchstabe e, so können Beiträge ausgerichtet werden, wenn:

bei einem gemeinsamen Gesuch mehrerer Akteure und Akteurinnen eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt wird:

Art. 2 Grundsatz für die Gewährung der Finanzhilfe

1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

2 Je Bereich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird ein einziges Kompetenz- und Innovationsnetzwerk unterstützt.

Art. 3 Höhe der Finanzhilfe und anrechenbare Kosten

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannten Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Kompetenz- und Innovationsnetzwerks.

2 Es besteht kein Anspruch auf den Höchstsatz.

3 Anrechenbar sind insbesondere folgende Kosten, die im Rahmen der Unterstützung tatsächlich entstehen und für den zweckmässigen Aufbau und Betrieb erforderlich sind:

4 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

5 Die Finanzhilfe wird jeweils für ein Jahr zugesprochen.

Art. 4 Gesuchseinreichung

1 Das Gesuch um Finanzhilfen ist beim BLW einzureichen.

2 Das BLW publiziert die verbindlichen Fristen und Formulare sowie relevante Informationen zur Gesuchseinreichung.

Art. 5 Beurteilung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe

1 Das BLW beurteilt die Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien:

2 Das BLW kann für die Beurteilung der Gesuche weitere Bundesämter oder externe Expertinnen und Experten beiziehen.

3 Genehmigt das BLW das Gesuch, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Der Vertrag regelt insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung.

4 Das BLW kann die Leistung der Finanzhilfe an Bedingungen knüpfen, insbesondere an:

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.