Verordnung des EDI vom 6. November 2024 über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 54a Absatz 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971[^1] über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und auf Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021[^2] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose,

verordnet:

Art. 1 Massgebende Prämienregionen

Die kantonale beziehungsweise regionale Durchschnittsprämie, die nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006[^3] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020[^4] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzurechnen ist, wird nach den Prämienregionen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994[^5] über die Krankenversicherung (KVG) aufgeteilt. Massgebend sind die vom EDI nach Artikel 61 Absatz 2bis KVG festgelegten Prämienregionen.

Art. 2 Berechnung der Durchschnittsprämie

1 Der Berechnung der Durchschnittsprämie wird die Franchise nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995[^6] über die Krankenversicherung zugrunde gelegt.

2 Bei Kindern wird keine Franchise berücksichtigt.

Art. 3 Beträge der Durchschnittsprämien

Die Beträge der Durchschnittsprämien sind im Anhang festgelegt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.301

[^2]: SR 837.21

[^3]: SR 831.30

[^4]: SR 837.2

[^5]: SR 832.10

[^6]: SR 832.102

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