Abkommen vom 20. Oktober 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-10-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein,

eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

eingedenk des Vertrags vom 29. März 1923[^1] zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und der darauf gestützten Übernahme von gewissen Bestimmungen des schweizerischen Geldspielgesetzes vom 29. September 2017[^2] durch Liechtenstein,

gewillt, zur Wahrnehmung des Schutzes vor exzessivem Geldspiel zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen zu verpflichten, Daten betreffend die im anderen Land von den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen verhängten Spielsperren auszutauschen und die entsprechenden Spielsperren gegenseitig anzuerkennen und anzuwenden,

angesichts der vergleichbaren gesetzlichen Regelungen im Bereich der Geldspiele in beiden Staaten,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen regelt:

Art. 2 Zweck

Das Abkommen bezweckt die Stärkung des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.

Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die Spielsperren nach dem jeweiligen für sie anwendbaren Recht verhängen.

Art. 4 Spielsperre und Datenaustausch

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die einen Sperrgrund nach dem jeweiligen für sie anwendbaren Recht feststellen, verhängen die Spielsperre, heben sie auf und sind verantwortlich für den Datenaustausch nach diesem Abkommen.

Art. 5 Umsetzung des Datenaustauschs

1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen teilen sich die zur Anerkennung und Anwendung der Spielsperre notwendigen Daten der gesperrten Spielerinnen und Spieler unverzüglich gegenseitig mit.

2 Sie tauschen dazu die folgenden Angaben der gesperrten Personen aus:

3 Sobald eine Spielsperre aufgehoben wird, dürfen die Daten der betroffenen Person den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen des anderen Landes unverzüglich nicht mehr zugänglich sein.

Art. 6 Register

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen können zum Zweck des Datenaustauschs nach diesem Abkommen ein gemeinsames Register führen.

Art. 7 Anerkennung und Anwendung der Spielsperren

Die im einen Vertragsstaat verhängten Spielsperren werden von den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen im jeweils anderen Vertragsstaat anerkannt und angewandt.

Art. 8 Informationspflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, welche die Sperre verhängen, informieren die betroffene Person schriftlich darüber, dass die Sperre auch im jeweils anderen Land gilt.

Art. 9 Rechte der Spielerinnen und Spieler

Die gesperrten Spielerinnen und Spieler können nach dem jeweiligen auf die Veranstalterin oder den Veranstalter von Geldspielen, die oder der die Sperre verhängt hat, anwendbaren Recht, insbesondere:

Art. 10 Datenschutz

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen befolgen die jeweiligen auf sie anwendbaren Datenschutzbestimmungen.

Art. 11 Folgen bei Verstössen

Verstösse gegen die in diesem Abkommen festgelegten Pflichten werden nach dem jeweiligen auf die fehlbare Veranstalterin oder den fehlbaren Veranstalter von Geldspielen anwendbaren Recht geahndet.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen informieren die von ihnen vor Inkrafttreten des Abkommens gesperrten Spielerinnen und Spieler über die Ausdehnung der Spielsperre, soweit der Aufwand dafür zumutbar ist.

Art. 13 Geltungsdauer und Kündigung des Abkommens

1 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an den anderen Vertragsstaat kündigen.

3 Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist das Datum der letzten Mitteilung.

Geschehen zu Bern am 20. Oktober 2022 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Karin Keller-Sutter | Für das Fürstentum Liechtenstein: / Sabine Monauni | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.112.514

[^2]: SR 935.51

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.