Verordnung vom 13. November 2024 über die internationale militärische Kooperation (VIMK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 47 Absatz 2 und 50 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1], auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^2], auf Artikel 17 Absatz 3bis des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996[^3], auf die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^4], auf Artikel 107 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009[^5], auf Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^6], und auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^7], in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995[^8] zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für die internationale militärische Kooperation das Verfahren und die Zuständigkeiten für:

2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen.

2. Abschnitt: Internationale militärische Kontakte

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bundesverwaltung, die Angehörigen der Armee sowie für militärische Gesellschaften und Dachverbände, soweit sie in Angelegenheiten, welche die Schweizer Armee betreffen, in Kontakt treten:

2 Vorbehalten bleibt die Kontaktnahme des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) mit ausländischen militärischen Stellen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäss dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996.

Art. 3 Internationale militärische Kontakte

Als internationale militärische Kontakte gelten folgende Aktivitäten:

Art. 4 Zustimmungsvorbehalt

1 Die formelle Aufnahme internationaler militärischer Kontakte bedarf der vorgängigen Zustimmung des Armeestabs.

2 Die entsprechenden Gesuche sind bei der für das Militärprotokoll zuständigen Stelle im Armeestab (Militärprotokoll) einzureichen.

3 In Fällen mit aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite konsultiert der Armeestab vor dem Entscheid das Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) und gegebenenfalls das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Art. 5 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Die folgenden Stellen können in ihrem Aufgabenbereich ohne vorgehende Zustimmung des Armeestabs internationale militärische Kontakte formell aufnehmen:

Art. 6 Informationssicherheit

1 Die Abgabe von klassifizierten Informationen an ausländische Personen und Stellen sowie der Zugang ausländischer Besucher und Besucherinnen zu klassifizierten militärischen Informationen, zu klassifiziertem Material und zu militärischen Anlagen in der Schweiz richten sich nach den entsprechenden Informationssicherheitsvorschriften, insbesondere nach:

2 Der Armeestab erteilt die Zustimmung nur, wenn die Person, die den internationalen militärischen Kontakt aufnehmen will, die aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen vorlegt.

3 Eine Abgabe klassifizierter militärischer Informationen darf in keinem Fall zugesichert werden. Personen, die an solchen Informationen interessiert sind, darf nur die Prüfung ihres Gesuches in Aussicht gestellt werden.

4 Wer nicht klassifizierte Informationen auf Informationsträgern abgeben will, muss diese in einem neutralen, unverschlossenen Umschlag dem Militärprotokoll zur Weiterleitung zustellen; die Stellen nach Artikel 5 können die entsprechenden Informationen direkt übermitteln.

5 Wer einen internationalen militärischen Kontakt organisiert, muss alle daran beteiligten Personen, die mit ausländischen Personen in Kontakt kommen, darüber instruieren, welche militärischen Informationen sie abgeben dürfen.

Art. 7 Verkehr militärischer Organisationen mit dem Militärprotokoll

Militärische Organisationen, die über einen Dachverband verfügen, verkehren über diesen mit dem Militärprotokoll.

3. Abschnitt: Ein-, Aus- und Durchreise ausländischer militärischer Truppen und von deren Angehörigen am Boden

Art. 8

1 Die Ein-, Aus- und Durchreise ausländischer militärischer Truppen und von deren Angehörigen am Boden bedarf einer Bewilligung.

2 Die entsprechenden Gesuche sind beim Armeestab einzureichen.

3 Bewilligungsbehörde ist:

4 Die Bewilligung zur Durchreise am Boden umfasst auch die Bewilligung zur Durchfuhr des mitgeführten Kriegsmaterials; sie tritt an die Stelle der Durchfuhrbewilligung nach dem Kriegsmaterialgesetz.

5 Können sich die beteiligten Stellen nach Absatz 3 Buchstaben a und b über die Behandlung eines Gesuchs nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.

6 Das VBS informiert den Bundesrat jährlich über die Einzelheiten der gestützt auf Absatz 3 Buchstaben a und b bewilligten und abgelehnten Ein-, Aus-, und Durchreisen.

4. Abschnitt: Tragen und Mitführen von Militäruniformen

Art. 9 Tragen und Mitführen ausländischer Militäruniformen in der Schweiz

1 Das Tragen und Mitführen ausländischer Militäruniformen in der Schweiz ohne Bewilligung ist verboten.

2 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:

Art. 10 Tragen und Mitführen schweizerischer Militäruniformen im Ausland

1 Das Tragen und Mitführen schweizerischer Militäruniformen im Ausland ohne Bewilligung ist verboten.

2 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:

Art. 11 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde für das Tragen und Mitführen der Militäruniform ist der Armeestab.

5. Abschnitt: Zoll- und Steuerbefreiung

Art. 12 Begünstigte

1 Begünstigte von Zoll- und Steuerbefreiung im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und ihr ziviles Gefolge.

2 Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

3 Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.

Art. 13 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung

1 Die PfP-Truppen, ihre Mitglieder und ihr ziviles Gefolge können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.

2 Verpflegung, Versorgungsgüter und sonstige Waren können zollfrei eingeführt werden, soweit sie ausschliesslich von den PfP-Truppen, ihren Mitgliedern und ihrem zivilen Gefolge verwendet werden.

3 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer mit ein.

Art. 14 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten

1 Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch durch die in der Schweiz befindlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen, deren Mitglieder oder deren ziviles Gefolge bestimmt sind, sind zollfrei.

2 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer mit ein.

3 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) regelt das Verfahren.

Art. 15 Steuerfreie Lieferung von Treibstoff

1 Die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen, ihre Mitglieder und ihr ziviles Gefolge haben Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für ihre dienstlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge.

2 Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern das Fahrzeug von den PfP‑Truppen, von ihren Mitgliedern oder von ihrem zivilen Gefolge für den dienstlichen Gebrauch verwendet wird.

3 Das BAZG regelt im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee das Verfahren.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

Art. 17 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...[^17]

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 510.10

[^3]: SR 514.51

[^4]: SR 631.0

[^5]: SR 641.20

[^6]: SR 641.51

[^7]: SR 641.61

[^8]: SR 0.510.1

[^9]: SR 128

[^10]: SR 128.1

[^11]: SR 128.31

[^12]: SR 128.41

[^13]: SR 0.631.256.913.65

[^14]: [AS 1970 1365; 1991 1164; 2001 2323]

[^15]: [AS 2009 3461; 2023 735 Anhang 2 Ziff. II 30]

[^16]: [AS 2003 1123; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 9; 2021 589]

[^17]: Die Änderungen können unter AS 2024 685 konsultiert werden.

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