Verordnung vom 20. November 2024 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^1] über die Militärversicherung (MVG),

verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2022 und früher werden um 2,6 Prozent erhöht.

2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2023 werden um 2 Prozent erhöht.

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 1993[^2] über die Militärversicherung.

Art. 3 Indexstand

1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2560 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

2 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2024 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.

2 Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005[^3] des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 989 Franken.

Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die MV-Anpassungsverordnung vom 16. November 2022[^4] wird aufgehoben.

2 …[^5]

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 833.1

[^2]: SR 833.11

[^3]: AS 2005 5427

[^4]: [AS 2022 705]

[^5]: Die Änderung kann unter AS 2024 698 konsultiert werden.

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