Verordnung 25 vom 27. November 2024 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981[^1] über die Unfallversicherung,

verordnet:

Art. 1

1 Die Bezügerinnen und Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf 2,5 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem 1. Januar 2023 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 2020 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:

Unfalljahr Teuerungszulagen in Prozent der Rente
2020 6,8
2021 5,8
2022 2,5
2023 0,8
2024 0,0
Art. 2

Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:

Art. 3

Die Verordnung 23 vom 16. November 2022[^3] über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligaatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.20

[^2]: SR 832.202

[^3]: [AS 2022 694]

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