Verordnung des VBS vom 26. November 2024 über das militärische Personal (V Mil Pers)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 89 und 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^1] (BPV),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^2] (MG).
2 Sie gilt nicht für:
- a. die Oberauditorin oder den Oberauditor der Armee;
- b. nebenamtliche höhere Stabsoffizierinnen und -offiziere;
- c. Personen, deren Arbeitsvertrag die Anwendung dieser Verordnung ausschliesst.
3 Die Bestimmungen über die Berufsoffizierinnen und -offiziere in diesem Erlass gelten für die höheren Stabsoffizierinnen und -offiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist. Zu den höheren Stabsoffizierinnen und -offizieren gehören die folgenden Dienstgrade:
- a. Korpskommandant;
- b. Divisionär;
- c. Brigadier.
4 Bestehen in diesem Erlass für Angehörige des militärischen Flugdienstes keine besonderen Bestimmungen, so sind die Bestimmungen über die Berufsoffizierinnen und -offiziere anwendbar.
Art. 3 Berufsmilitärs
1 Die Berufsmilitärs unterteilen sich in:
- a. Berufsoffizierinnen und -offiziere;
- b. Berufsunteroffizierinnen und -offiziere;
- c. Angehörige des militärischen Flugdienstes;
- d. Fachberufsmilitärs.
2 Die Berufsoffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in:
- a. höhere Stabsoffizierinnen und -offiziere;
- b. Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsoffizierinnen und -offiziere bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zur Grundausbildung;
- c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach bestandener Zulassungsprüfung zur Grundausbildung bis zur abgeschlossenen Grundausbildung;
- d. Berufsoffizierinnen und -offiziere, das heisst Personen mit abgeschlossener Grundausbildung.
3 Die Berufsunteroffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in:
- a. Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zur Grundausbildung;
- b. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach bestandener Zulassungsprüfung zur Grundausbildung bis zur abgeschlossenen Grundausbildung;
- c. Berufsunteroffizierinnen und -offiziere, das heisst Personen mit abgeschlossener Grundausbildung.
4 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes unterteilen sich in:
- a. Berufsmilitärpilotenkandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach erfolgreicher Selektion bis zur abgeschlossenen Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung;
- b. Berufsmilitärpilotenanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach bestandener Eignungsabklärung bis zur abgeschlossenen Grundausbildung;
- c. Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, das heisst Personen mit abgeschlossener Grundausbildung;
- d. Berufsbordoperateurinnen und -operateure;
- e. Berufsdrohnenpilotinnen und -piloten.
5 Als Fachberufsmilitärs gelten Berufsmilitärs, die für den Einsatz in den Berufsformationen der Armee nach Artikel 5 der Verordnung vom 29. März 2017[^3] über die Strukturen der Armee vorgesehen sind. Fachberufsmilitärs unterteilen sich in:
- a. Fachberufsoffizierinnen und -offiziere;
- b. Fachberufsunteroffizierinnen und -offiziere;
- c. Fachberufssoldatinnen und -soldaten.
2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Berufsoffizierinnen und -offiziere
Art. 4 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffizierinnen und ‑offiziere
1 Als Berufsoffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen können, die Zulassungsbedingungen der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002[^4] (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. Angehörige der Armee sind und nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. die Eignungsabklärung für Berufsoffizierinnen und -offiziere zur befristeten Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
- b. die Zulassungsprüfung zur Grundausbildung zur unbefristeten Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
- c. die Grundausbildung für Berufsoffizierinnen und -offiziere erfolgreich abgeschlossen haben.
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen als diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffizierinnen und -offiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter zulassen.
2. Abschnitt: Berufsunteroffizierinnen und -offiziere
Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffizierinnen und ‑offiziere
1 Als Berufsunteroffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^5] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. Angehörige der Armee sind und nach abgeschlossenem Praktischem Dienst mindestens einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere zur befristeten Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
- b. die Zulassungsprüfung zur Grundausbildung zur unbefristeten Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
- c. die Grundausbildung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere erfolgreich abgeschlossen haben.
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen als die nach Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
3. Abschnitt: Angehörige des militärischen Flugdienstes
Art. 6
Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022[^6].
4. Abschnitt: Fachberufsmilitärs
Art. 7 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffizierinnen und ‑offiziere
Als Fachberufsoffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^7] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können;
- b. über Kenntnisse in einer zweiten Landessprache verfügen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffizierinnen und -offiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. Angehörige der Armee sind und nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- h. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind; und
- i. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffizierinnen und ‑offiziere
Als Fachberufsunteroffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^8] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffizierinnen und -offiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. Angehörige der Armee sind und nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
Art. 9 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufssoldatinnen und ‑soldaten
Als Fachberufssoldatinnen und -soldaten können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^9] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können;
- b. die Eignungsabklärung für Fachberufssoldatinnen und -soldaten der Berufsformationen bestanden haben;
- c. Angehörige der Armee sind und einen Mannschaftsgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
5. Abschnitt: Zeitmilitärs
Art. 10
Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^10] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können;
- b. Angehörige der Armee sind;
- c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- e. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; und
- f. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind.
6. Abschnitt: Fehlende Anstellungsvoraussetzungen
Art. 11
Weist eine Person Straf- oder Betreibungsregistereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag hin der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.
3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung
1. Abschnitt: Grundausbildung
Art. 12 Inhalt und Ziel
1 Die Grundausbildung für Berufsoffizierinnen und -offiziere richtet sich nach der Verordnung vom 6. September 2017[^11] über die Militärakademie an der ETH Zürich und über die Ausbildung der Berufsoffiziere.
2 Die Grundausbildung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere richtet sich nach der Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015[^12] über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee.
3 Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes richtet sich nach der Verordnung des VBS vom 21. März 2022[^13] über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
4 Die Grundausbildungen für Fachberufsmilitärs sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.
Art. 13 Anstellung ohne Grundausbildung
Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen auch Personen mit gleichwertigen Kompetenzen ohne Grundausbildung als Berufsoffizierin oder -offizier beziehungsweise Berufsunteroffizierin oder -offiziere anstellen, wenn:
- a. ausgewiesener Bedarf besteht; und
- b. diese Personen aufgrund ihrer bisherigen Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten über militärische Erfahrung und militärisches Wissen verfügen, welche in der entsprechenden Grundausbildung vermittelt würden.
Art. 14 Ausbildungsvereinbarung
Für die Zulassung zur Grundausbildung ist vorgängig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen.
Art. 15 Rückforderung der Ausbildungskosten
1 Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung zurückfordern bei:
- a. Nichterfüllung oder Wegfall einer Anstellungsvoraussetzung nach den Artikeln 4–10;
- b. vorzeitigem Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung;
- c. Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.
2 Die Modalitäten der Rückforderung sind in der Ausbildungsvereinbarung zu regeln.
2. Abschnitt: Personalentwicklung
Art. 16 Zuweisung von Funktionen
1 Den Berufsoffizierinnen und -offizieren, den Berufsunteroffizierinnen und -offizieren sowie den Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.
2 Ausnahmsweise können Berufsoffizierinnen und -offiziere, Berufsunteroffizierinnen und -offiziere sowie Angehörige des militärischen Flugdienstes im Rahmen ihrer Personalentwicklung auf eine tieferbewertete Stelle versetzt werden. In diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.
Art. 17 Einsatzgruppen
1 Die Berufsoffizierinnen und -offiziere sowie die Berufsunteroffizierinnen und -offiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Anwärterinnen und Anwärter sowie Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in der Funktionsbewertungsverordnung VBS vom 21. Juni 2005[^14] geregelt.
3 Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh- und Spätverwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungs- und altersgerechte Personalplanung sicherzustellen.
4. Kapitel: Versetzungen und Wohnsitz
Art. 18 Versetzungen
1 Den Berufsoffizierinnen und -offizieren, einschliesslich höherer Stabsoffizierinnen und -offiziere, den Berufsunteroffizierinnen und -offizieren sowie den Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden eine Funktion und ein Arbeitsort im Inland zugewiesen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.
2 Berufsoffizierinnen und -offizieren, einschliesslich höherer Stabsoffizierinnen und -offiziere, Berufsunteroffizierinnen und -offizieren sowie den Angehörigen des militärischen Flugdienstes kann eine Funktion und ein Arbeitsort im Ausland zugewiesen werden.
3 Berufsoffizierinnen und -offizieren sowie Berufsunteroffizierinnen und -offizieren, denen eine Funktion voraussichtlich für weniger als ein Jahr zugewiesen wird, wird kein neuer Arbeitsort zugewiesen.
4 Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person oder bei zwingendem Bedarf der Armee die Zuweisung jederzeit ändern. Davon ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten. Die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.
5 Den Berufsoffizierinnen und -offizieren sowie Berufsunteroffizierinnen und -offizieren werden militärische Stellen zugewiesen. Berufsoffizierinnen und -offiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und -offiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier beziehungsweise Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
6 Versetzungen von Berufsoffizierinnen und -offizieren sowie von Berufsunteroffizierinnen und -offizieren im Rahmen einer von der Chefin oder dem Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung dauern nicht länger als drei Jahre.
7 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.
Art. 19 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort
1 Das militärische Personal muss über einen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein verfügen.
2 Im Ausland dürfen keine Unterkünfte bezogen werden.
5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit
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