Verordnung des VBS vom 26. November 2024 über das militärische Personal (V Mil Pers)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 89 und 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^1] (BPV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^2] (MG).

2 Sie gilt nicht für:

3 Die Bestimmungen über die Berufsoffizierinnen und -offiziere in diesem Erlass gelten für die höheren Stabsoffizierinnen und -offiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist. Zu den höheren Stabsoffizierinnen und -offizieren gehören die folgenden Dienstgrade:

4 Bestehen in diesem Erlass für Angehörige des militärischen Flugdienstes keine besonderen Bestimmungen, so sind die Bestimmungen über die Berufsoffizierinnen und -offiziere anwendbar.

Art. 3 Berufsmilitärs

1 Die Berufsmilitärs unterteilen sich in:

2 Die Berufsoffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in:

3 Die Berufsunteroffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in:

4 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes unterteilen sich in:

5 Als Fachberufsmilitärs gelten Berufsmilitärs, die für den Einsatz in den Berufsformationen der Armee nach Artikel 5 der Verordnung vom 29. März 2017[^3] über die Strukturen der Armee vorgesehen sind. Fachberufsmilitärs unterteilen sich in:

2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Berufsoffizierinnen und -offiziere

Art. 4 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffizierinnen und ‑offiziere

1 Als Berufsoffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:

2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen als diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.

4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffizierinnen und -offiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter zulassen.

2. Abschnitt: Berufsunteroffizierinnen und -offiziere

Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffizierinnen und ‑offiziere

1 Als Berufsunteroffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:

2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen als die nach Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.

3. Abschnitt: Angehörige des militärischen Flugdienstes

Art. 6

Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022[^6].

4. Abschnitt: Fachberufsmilitärs

Art. 7 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffizierinnen und ‑offiziere

Als Fachberufsoffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:

Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffizierinnen und ‑offiziere

Als Fachberufsunteroffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:

Art. 9 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufssoldatinnen und ‑soldaten

Als Fachberufssoldatinnen und -soldaten können Personen angestellt werden, die:

5. Abschnitt: Zeitmilitärs

Art. 10

Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die:

6. Abschnitt: Fehlende Anstellungsvoraussetzungen

Art. 11

Weist eine Person Straf- oder Betreibungsregistereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag hin der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.

3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung

1. Abschnitt: Grundausbildung

Art. 12 Inhalt und Ziel

1 Die Grundausbildung für Berufsoffizierinnen und -offiziere richtet sich nach der Verordnung vom 6. September 2017[^11] über die Militärakademie an der ETH Zürich und über die Ausbildung der Berufsoffiziere.

2 Die Grundausbildung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere richtet sich nach der Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015[^12] über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee.

3 Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes richtet sich nach der Verordnung des VBS vom 21. März 2022[^13] über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes.

4 Die Grundausbildungen für Fachberufsmilitärs sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.

Art. 13 Anstellung ohne Grundausbildung

Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen auch Personen mit gleichwertigen Kompetenzen ohne Grundausbildung als Berufsoffizierin oder -offizier beziehungsweise Berufsunteroffizierin oder -offiziere anstellen, wenn:

Art. 14 Ausbildungsvereinbarung

Für die Zulassung zur Grundausbildung ist vorgängig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen.

Art. 15 Rückforderung der Ausbildungskosten

1 Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung zurückfordern bei:

2 Die Modalitäten der Rückforderung sind in der Ausbildungsvereinbarung zu regeln.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 16 Zuweisung von Funktionen

1 Den Berufsoffizierinnen und -offizieren, den Berufsunteroffizierinnen und -offizieren sowie den Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.

2 Ausnahmsweise können Berufsoffizierinnen und -offiziere, Berufsunteroffizierinnen und -offiziere sowie Angehörige des militärischen Flugdienstes im Rahmen ihrer Personalentwicklung auf eine tieferbewertete Stelle versetzt werden. In diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.

Art. 17 Einsatzgruppen

1 Die Berufsoffizierinnen und -offiziere sowie die Berufsunteroffizierinnen und -offiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Anwärterinnen und Anwärter sowie Kandidatinnen und Kandidaten.

2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in der Funktionsbewertungsverordnung VBS vom 21. Juni 2005[^14] geregelt.

3 Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh- und Spätverwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungs- und altersgerechte Personalplanung sicherzustellen.

4. Kapitel: Versetzungen und Wohnsitz

Art. 18 Versetzungen

1 Den Berufsoffizierinnen und -offizieren, einschliesslich höherer Stabsoffizierinnen und -offiziere, den Berufsunteroffizierinnen und -offizieren sowie den Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden eine Funktion und ein Arbeitsort im Inland zugewiesen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.

2 Berufsoffizierinnen und -offizieren, einschliesslich höherer Stabsoffizierinnen und -offiziere, Berufsunteroffizierinnen und -offizieren sowie den Angehörigen des militärischen Flugdienstes kann eine Funktion und ein Arbeitsort im Ausland zugewiesen werden.

3 Berufsoffizierinnen und -offizieren sowie Berufsunteroffizierinnen und -offizieren, denen eine Funktion voraussichtlich für weniger als ein Jahr zugewiesen wird, wird kein neuer Arbeitsort zugewiesen.

4 Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person oder bei zwingendem Bedarf der Armee die Zuweisung jederzeit ändern. Davon ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten. Die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.

5 Den Berufsoffizierinnen und -offizieren sowie Berufsunteroffizierinnen und -offizieren werden militärische Stellen zugewiesen. Berufsoffizierinnen und -offiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und -offiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier beziehungsweise Berufsunteroffizier nach drei Jahren.

6 Versetzungen von Berufsoffizierinnen und -offizieren sowie von Berufsunteroffizierinnen und -offizieren im Rahmen einer von der Chefin oder dem Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung dauern nicht länger als drei Jahre.

7 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.

Art. 19 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort

1 Das militärische Personal muss über einen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein verfügen.

2 Im Ausland dürfen keine Unterkünfte bezogen werden.

5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit

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