Verordnung vom 27. November 2024 zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutz-Verordnung, KlV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 4 Absatz 2, 6 Absatz 3, 7, 11 Absatz 1 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022[^1] über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) und auf das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011[^2],
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an die Fahrpläne von Unternehmen und Branchen zur Erreichung des Netto-Null-Ziels (Art. 5 KlG);
- b. die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Fahrpläne oder einzelner Massnahmen davon dienen (Art. 6 KlG);
- c. die Absicherung von Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten, die für die Erreichung des Netto-Null-Ziels notwendig sind (Art. 7 KlG);
- d. das Netzwerk für die Anpassung an die und den Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels (Art. 8 KlG);
- e. den freiwilligen Klimatest zur Überprüfung der klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse (Art. 9 KlG).
Art. 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen
1 Die Menge der direkten, der indirekten und der vor- und nachgelagerten Emissionen ist separat zu berechnen.
2 Als vor- und nachgelagerte Emissionen gelten Treibhausgasemissionen, die während dem gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Leistung von Dritten verursacht werden.
3 Die Berechnung muss nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) veröffentlicht dazu Empfehlungen.
4 Für die Umrechnung der Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalente (CO2eq) sind die Werte gemäss Anhang 1 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012[^3] zu verwenden.
2. Kapitel: Fahrpläne
Art. 3 Fahrpläne für Unternehmen
1 Fahrpläne für Unternehmen gemäss Artikel 5 KlG müssen mindestens enthalten:
- a. eine Bilanzierung aller direkten und indirekten Emissionen;
- b. eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
- c. eine Analyse, die zeigt, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen vermindert oder Negativemissionstechnologien (NET) angewendet werden können;
- d. die gestützt auf die Analyse nach Buchstabe c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET;
- e. einen Absenkpfad für die direkten und die indirekten Emissionen; der Absenkpfad muss soweit technisch möglich linear sein, sich an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientieren und Zwischenziele für die Jahre 2030 und 2040 beinhalten;
- f. einen Aufbaupfad für die Anwendung von NET, mit denen die Treibhausgasemissionen, die mit den Massnahmen nach Buchstabe d nicht vermindert werden können, im In- und Ausland bis spätestens 2050 ausgeglichen werden.
2 Für Fahrpläne für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse von Unternehmen der Finanzbranche gelten die Mindestanforderungen an den Transitionsplan nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung vom 23. November 2022[^4] über die Berichterstattung über Klimabelange.
Art. 4 Branchenfahrpläne
1 Branchenverbände können für die Unternehmen ihrer Branche Branchenfahrpläne erstellen.
2 Branchenfahrpläne müssen mindestens enthalten:
- a. die für ein Unternehmen der Branche charakteristische Bilanzierung der direkten und der indirekten Emissionen;
- b. eine Beschreibung der bestehenden branchenspezifischen Anlagen und Prozesse;
- c. eine Analyse, die zeigt, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen vermindert oder NET angewendet werden können;
- d. die gestützt auf die Analyse nach Buchstabe c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET;
- e. einen Absenkpfad für die direkten und die indirekten Emissionen; der Absenkpfad muss soweit technisch möglich linear sein, sich an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientieren und Zwischenziele für die Jahre 2030 und 2040 beinhalten;
- f. einen Aufbaupfad für die Anwendung von NET, mit denen die Treibhausgasemissionen, die mit den Massnahmen nach Buchstabe d nicht vermindert werden können, im In- und Ausland bis spätestens 2050 ausgeglichen werden.
Art. 5 Berücksichtigung von vor- und nachgelagerten Treibhausgasemissionen sowie von Emissionen von Stickoxiden, Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen aus dem Luftverkehr
1 Die Fahrpläne können zusätzlich zu den direkten und den indirekten Emissionen auch die relevanten vor- und nachgelagerten Emissionen umfassen. Zur Bestimmung der Relevanz sind die vor- und nachgelagerten Emissionen nach Anhang 1 Ziffern 1–3 zu kategorisieren und einer Relevanzanalyse nach Anhang 1 Ziffer 4 zu unterziehen.
2 Die Fahrpläne von Betreibern von Luftfahrzeugen können auch die Emissionen von Stickoxiden, Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre umfassen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen mit in der Schweiz getankten Treibstoffen verursacht werden.
Art. 6 Angaben zu den Massnahmen in den Fahrplänen
Zu den in den Fahrplänen aufgeführten Massnahmen müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
- a. eine präzise Beschreibung der einzelnen Massnahmen;
- b. eine Schätzung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung;
- c. bei Fahrplänen für Unternehmen: eine Berechnung der durch die Massnahmen erzielten Wirkung in Tonnen CO2eq und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Energieverbrauch;
- d. bei Branchenfahrplänen: eine Schätzung der Wirkung der Massnahmen;
- e. einen Zeitplan für die Umsetzung.
Art. 7 Weitere Anforderungen an die Fahrpläne
1 Die Beschaffung von nationalen und internationalen Bescheinigungen nach Artikel 2 Buchstaben d und f des CO2-Gesetzes gilt nur dann als Massnahme nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, wenn die Bescheinigungen für die Anwendung von NET ausgestellt wurden.
2 Die Fahrpläne sind bei einer Änderung der Verhältnisse, mindestens aber alle 5 Jahre zu aktualisieren.
Art. 8 Informationen und Beratung für die Ausarbeitung von Fahrplänen
1 Das Bundesamt für Energie (BFE) stellt die für die Erstellung der Fahrpläne nötigen Informationen in einer öffentlich zugänglichen Form zu Verfügung.
2 Es registriert Beraterinnen und Berater für die fachkundige Beratung nach Artikel 5 Absatz 3 KlG.
3 Es veröffentlicht die Liste der registrierten Beraterinnen und Berater auf seiner Website. Die Liste enthält Namen, Kontaktangaben und Tätigkeitsbereiche.
3. Kapitel: Förderungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Aufteilung der Mittel
1 Das BFE bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der gestützt auf Artikel 6 Absatz 5 KlG bewilligten Mittel auf:
- a. die Förderung nach Artikel 6 KlG;
- b. die Absicherung nach Artikel 7 KlG.
2 Es bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der Mittel nach Absatz 1 Buchstabe a auf Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und auf Massnahmen zur Anwendung von NET. Dabei wird bestimmt, wie viele der Mittel für die Förderung auf Gesuch hin und wie viele für die Förderung mittels Ausschreibung eingesetzt werden.
3 Bei der Aufteilung der Mittel werden der Mittelbedarf und die Vollzugskosten sowie der Beitrag, den die einzelnen Massnahmen nach diesem Kapitel zur Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG leisten, berücksichtigt.
Art. 10 Kriterien für die Priorisierung
Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien ausgerichtet:
- a. Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
- b. Entwicklungsphase, in der sich die Massnahmen befinden, und Anwendungspotenzial der Massnahmen;
- c. Kosten pro Tonne CO2eq der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder pro Tonne CO2eq der angestrebten Negativemissionen während der Wirkungsdauer;
- d. positive und negative Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt im In- und Ausland sowie Umfang des Verbrauchs natürlicher Ressourcen;
- e. Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland.
2. Abschnitt: Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen
Art. 11 Geförderte Massnahmen
1 Finanzhilfen nach Artikel 6 KlG werden für Massnahmen ausgerichtet, die in einem Fahrplan vorgesehen sind und sich in einer der folgenden Entwicklungsphasen befinden:
- a. Entwicklungsphase Demonstrationszwecke: Die Massnahmen wurden noch nicht im realen Massstab getestet und umgesetzt.
- b. Entwicklungsphase Marktzulassung und Markteinführung: Die Massnahmen wurden mindestens einmal im realen Massstab umgesetzt.
- c. Entwicklungsphase Marktdiffusion: Die Massnahmen wurden bereits mehr als einmal im realen Massstab umgesetzt, es bestehen aber weiterhin nicht beherrschbare Umsetzungsrisiken.
2 Die Massnahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Massnahmen zur Verminderung von direkten und indirekten Emissionen: die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1;
- b. Massnahmen zur Verminderung von direkt vor- und nachgelagerten Emissionen: die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2;
- c. Massnahmen zur Speicherung von CO2 in Produkten oder im Untergrund: die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3.
3 Den folgenden Betreibern wird eine Finanzhilfe nur ausgerichtet, wenn sie zusätzlich die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Betreiber von Anlagen und Luftfahrzeugen, die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen (Art. 15–16a CO2-Gesetz): wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen auch langfristig unverhältnismässig hoch sind und die Massnahmen ohne Finanzhilfe nicht umgesetzt würden;
- b. Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz): wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass sie ihre Verminderungsverpflichtung nach Artikel 67 oder 68 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012[^5] auch ohne Berücksichtigung der Wirkung der geförderten Massnahmen einhalten.
4 Für Massnahmen, die keinen angemessenen Beitrag an die Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG leisten oder der Energie- oder Klimapolitik des Bundes nicht entsprechen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.
5 Im Rahmen der Ausschreibungen können tiefere Schwellenwerte als jene nach Anhang 2 vorgesehen werden.
Art. 12 Form und Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen werden in Form von Investitionsbeiträgen oder jährlichen Betriebsbeiträgen ausgerichtet.
2 Sie werden auf Gesuch hin oder mittels Ausschreibung ausgerichtet.
3 Das BFE führt die Ausschreibungen durch. Es legt für jede Ausschreibung insbesondere die Kriterien und Bedingungen für die Teilnahme sowie die einzureichenden Angaben und Unterlagen fest.
4 Hat ein Unternehmen für eine Massnahme an einer Ausschreibung teilgenommen, so kann es für diese Massnahme frühestens 12 Monate nach der für die Ausschreibung festgelegten Eingabefrist ein Gesuch einreichen.
Art. 13 Gesuche um Finanzhilfen
1 Gesuche um Finanzhilfe sind beim BFE einzureichen. Das BFE kann hierfür Stichtage veröffentlichen.
2 Unternehmen oder einzelne Betriebsstätten können gemeinsam ein Gesuch einreichen. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.
3 Ein Branchenverband kann ein Gesuch für ein Branchenprogramm einreichen, sofern die Massnahmen ausschliesslich in Unternehmen der Branche umgesetzt werden, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen und höchstens folgenden Energieverbrauch haben:
- a. jährlicher Wärmeverbrauch von höchstens fünf Gigawattstunden; oder
- b. jährlicher Elektrizitätsverbrauch von höchstens einer halben Gigawattstunde.
4 Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
- a. die Art, das Anwendungspotenzial und die Wirkungsdauer der Massnahmen;
- b. die Entwicklungsphase, in der sich die Massnahmen befinden;
- c. der Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq beim Unternehmen, bei der Betriebsstätte oder, wenn es sich um direkt vor- oder nachgelagerten Prozesse handelt, bei Dritten;
- d. das Verhältnis der Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der erzielten Negativemissionen in Tonnen CO2eq zur Höhe der beantragten Finanzhilfe;
- e. das Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;
- f. die positiven und negativen Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt im In- und Ausland und den Verbrauch natürlicher Ressourcen;
- g. die Höhe der beantragten Finanzhilfe;
- h. allfällige andere Förderungen und die Höhe der Eigenleistungen im Zusammenhang mit den Massnahmen;
- i. Zwischenziele bei besonders kostenintensiven Massnahmen;
- j. Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen.
5 Mit dem Gesuch ist der Fahrplan einzureichen.
6 Sollen mit den Massnahmen direkt vor- oder nachgelagerte Emissionen vermindert oder soll abgeschiedenes CO2 temporär genutzt werden, so muss das Gesuch eine Einverständniserklärung der betroffenen Dritten zur Umsetzung der Massnahmen sowie zu den Meldepflichten enthalten. Auf die Einverständniserklärung kann verzichtet werden, wenn der diesbezügliche Aufwand unverhältnismässig gross wäre, die Daten für die Meldepflichten beim Unternehmen oder der Betriebsstätte selber vorhanden sind und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
7 Werden mit dem Gesuch Betriebsbeiträge beantragt, so ist darzulegen, wie die Massnahmen weitergeführt werden, nachdem die Finanzhilfe endet.
8 Das BFE kann zusätzliche Informationen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist.
Art. 14 Höhe der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Als anrechenbare Kosten gelten:
- a. für Investitionsbeiträge: die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Investitionskosten;
- b. für Betriebsbeiträge: die jährlichen Betriebskosten, welche die Betriebskosten für die konventionelle Technik übersteigen.
3 Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe im Einzelfall fest. Massgebend sind die Angaben nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstaben a–g.
4 Das BFE reduziert die Höhe der Finanzhilfe um die voraussichtlichen Gewinne und Einsparungen aus dem Handel mit Emissionsrechten; davon ausgenommen sind Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO2. Die Höhe der Gewinne und der Einsparungen richtet sich nach dem durchschnittlichen Zuschlagspreis auf dem Primärmarkt in der Europäischen Union im Vorjahr.
5 Betragen die Investitionsbeiträge mehr als 20 Millionen Franken, so kann das BFE die Höhe der Finanzhilfe auf die Mehrkosten gegenüber den Kosten, die beim Einsatz der konventionellen Technik entstehen würden, kürzen.
Art. 15 Umsetzung der Massnahmen und Dauer der Ausrichtung der Betriebsbeiträge
1 Die Massnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2035 umgesetzt sein.
2 Betriebsbeiträge werden während höchstens 7 Jahren ausgerichtet, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2037.
Art. 16 Meldepflicht
Das BFE ist unverzüglich zu informieren, wenn die im Gesuch gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.
Art. 17 Umsetzungsbericht
1 Nach der Umsetzung der Massnahmen oder, bei besonders kostenintensiven Massnahmen, nach der Erreichung eines Zwischenziels (Art. 13 Abs. 4 Bst. i) ist dem BFE ein Bericht einzureichen. Dieser muss enthalten:
- a. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahmen;
- b. eine Kostenzusammenstellung mit Rechnungskopien.
2 Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das BFE.
3 Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit diese für die Auszahlung der Finanzhilfe notwendig sind.
Art. 18 Auszahlung der Finanzhilfen und Frist für die Abrechnung
1 Das BFE zahlt die Finanzhilfe nach der Genehmigung des Umsetzungsberichts aus.
2 Bei besonders kostenintensiven Massnahmen mit Zwischenzielen wird die Finanzhilfe nach Massgabe der Umsetzung ausbezahlt.
3 Die Finanzhilfen werden spätestens am 31. Dezember 2038 ausbezahlt. Die Schlussabrechnung muss spätestens am 1. Juli 2038 eingereicht werden.
Art. 19 Evaluationsbericht
Drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen ist dem BFE ein Evaluationsbericht einzureichen. Dieser muss Angaben enthalten über:
- a. den Umfang der jährlich erzielten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der jährlich erzielten Negativemissionen in Tonnen CO2eq in den letzten drei Jahren;
- b. den Stand der Umsetzung allfälliger mit den geförderten Massnahmen zusammenhängender Verpflichtungen nach Anhang 2;
- c. allfällige Abweichungen zu den ursprünglich geplanten Massnahmen und zu den mit den geförderten Massnahmen zusammenhängenden Verpflichtungen nach Anhang 2, mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Art. 20 Veröffentlichung von Informationen
Das BFE und das BAFU veröffentlichen auf ihrer Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses die Branchenfahrpläne sowie Informationen zu den geförderten Massnahmen.
3. Abschnitt: Absicherung von Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten
Art. 21 Geltungsbereich
1 Finanzhilfen nach Artikel 7 KlG werden auf Gesuch hin für die Absicherung von Risiken bei Investitionen in folgende öffentliche Infrastrukturbauten ausgerichtet:
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