Verordnung vom 27. November 2024 zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutz-Verordnung, KlV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 4 Absatz 2, 6 Absatz 3, 7, 11 Absatz 1 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022[^1] über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) und auf das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011[^2],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen

1 Die Menge der direkten, der indirekten und der vor- und nachgelagerten Emissionen ist separat zu berechnen.

2 Als vor- und nachgelagerte Emissionen gelten Treibhausgasemissionen, die während dem gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Leistung von Dritten verursacht werden.

3 Die Berechnung muss nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) veröffentlicht dazu Empfehlungen.

4 Für die Umrechnung der Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalente (CO2eq) sind die Werte gemäss Anhang 1 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012[^3] zu verwenden.

2. Kapitel: Fahrpläne

Art. 3 Fahrpläne für Unternehmen

1 Fahrpläne für Unternehmen gemäss Artikel 5 KlG müssen mindestens enthalten:

2 Für Fahrpläne für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse von Unternehmen der Finanzbranche gelten die Mindestanforderungen an den Transitionsplan nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung vom 23. November 2022[^4] über die Berichterstattung über Klimabelange.

Art. 4 Branchenfahrpläne

1 Branchenverbände können für die Unternehmen ihrer Branche Branchenfahrpläne erstellen.

2 Branchenfahrpläne müssen mindestens enthalten:

Art. 5 Berücksichtigung von vor- und nachgelagerten Treibhausgasemissionen sowie von Emissionen von Stickoxiden, Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen aus dem Luftverkehr

1 Die Fahrpläne können zusätzlich zu den direkten und den indirekten Emissionen auch die relevanten vor- und nachgelagerten Emissionen umfassen. Zur Bestimmung der Relevanz sind die vor- und nachgelagerten Emissionen nach Anhang 1 Ziffern 1–3 zu kategorisieren und einer Relevanzanalyse nach Anhang 1 Ziffer 4 zu unterziehen.

2 Die Fahrpläne von Betreibern von Luftfahrzeugen können auch die Emissionen von Stickoxiden, Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre umfassen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen mit in der Schweiz getankten Treibstoffen verursacht werden.

Art. 6 Angaben zu den Massnahmen in den Fahrplänen

Zu den in den Fahrplänen aufgeführten Massnahmen müssen die folgenden Angaben gemacht werden:

Art. 7 Weitere Anforderungen an die Fahrpläne

1 Die Beschaffung von nationalen und internationalen Bescheinigungen nach Artikel 2 Buchstaben d und f des CO2-Gesetzes gilt nur dann als Massnahme nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, wenn die Bescheinigungen für die Anwendung von NET ausgestellt wurden.

2 Die Fahrpläne sind bei einer Änderung der Verhältnisse, mindestens aber alle 5 Jahre zu aktualisieren.

Art. 8 Informationen und Beratung für die Ausarbeitung von Fahrplänen

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) stellt die für die Erstellung der Fahrpläne nötigen Informationen in einer öffentlich zugänglichen Form zu Verfügung.

2 Es registriert Beraterinnen und Berater für die fachkundige Beratung nach Artikel 5 Absatz 3 KlG.

3 Es veröffentlicht die Liste der registrierten Beraterinnen und Berater auf seiner Website. Die Liste enthält Namen, Kontaktangaben und Tätigkeitsbereiche.

3. Kapitel: Förderungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Aufteilung der Mittel

1 Das BFE bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der gestützt auf Artikel 6 Absatz 5 KlG bewilligten Mittel auf:

2 Es bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der Mittel nach Absatz 1 Buchstabe a auf Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und auf Massnahmen zur Anwendung von NET. Dabei wird bestimmt, wie viele der Mittel für die Förderung auf Gesuch hin und wie viele für die Förderung mittels Ausschreibung eingesetzt werden.

3 Bei der Aufteilung der Mittel werden der Mittelbedarf und die Vollzugskosten sowie der Beitrag, den die einzelnen Massnahmen nach diesem Kapitel zur Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG leisten, berücksichtigt.

Art. 10 Kriterien für die Priorisierung

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien ausgerichtet:

2. Abschnitt: Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen

Art. 11 Geförderte Massnahmen

1 Finanzhilfen nach Artikel 6 KlG werden für Massnahmen ausgerichtet, die in einem Fahrplan vorgesehen sind und sich in einer der folgenden Entwicklungsphasen befinden:

2 Die Massnahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

3 Den folgenden Betreibern wird eine Finanzhilfe nur ausgerichtet, wenn sie zusätzlich die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

4 Für Massnahmen, die keinen angemessenen Beitrag an die Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG leisten oder der Energie- oder Klimapolitik des Bundes nicht entsprechen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

5 Im Rahmen der Ausschreibungen können tiefere Schwellenwerte als jene nach Anhang 2 vorgesehen werden.

Art. 12 Form und Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden in Form von Investitionsbeiträgen oder jährlichen Betriebsbeiträgen ausgerichtet.

2 Sie werden auf Gesuch hin oder mittels Ausschreibung ausgerichtet.

3 Das BFE führt die Ausschreibungen durch. Es legt für jede Ausschreibung insbesondere die Kriterien und Bedingungen für die Teilnahme sowie die einzureichenden Angaben und Unterlagen fest.

4 Hat ein Unternehmen für eine Massnahme an einer Ausschreibung teilgenommen, so kann es für diese Massnahme frühestens 12 Monate nach der für die Ausschreibung festgelegten Eingabefrist ein Gesuch einreichen.

Art. 13 Gesuche um Finanzhilfen

1 Gesuche um Finanzhilfe sind beim BFE einzureichen. Das BFE kann hierfür Stichtage veröffentlichen.

2 Unternehmen oder einzelne Betriebsstätten können gemeinsam ein Gesuch einreichen. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.

3 Ein Branchenverband kann ein Gesuch für ein Branchenprogramm einreichen, sofern die Massnahmen ausschliesslich in Unternehmen der Branche umgesetzt werden, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen und höchstens folgenden Energieverbrauch haben:

4 Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

5 Mit dem Gesuch ist der Fahrplan einzureichen.

6 Sollen mit den Massnahmen direkt vor- oder nachgelagerte Emissionen vermindert oder soll abgeschiedenes CO2 temporär genutzt werden, so muss das Gesuch eine Einverständniserklärung der betroffenen Dritten zur Umsetzung der Massnahmen sowie zu den Meldepflichten enthalten. Auf die Einverständniserklärung kann verzichtet werden, wenn der diesbezügliche Aufwand unverhältnismässig gross wäre, die Daten für die Meldepflichten beim Unternehmen oder der Betriebsstätte selber vorhanden sind und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.

7 Werden mit dem Gesuch Betriebsbeiträge beantragt, so ist darzulegen, wie die Massnahmen weitergeführt werden, nachdem die Finanzhilfe endet.

8 Das BFE kann zusätzliche Informationen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist.

Art. 14 Höhe der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Als anrechenbare Kosten gelten:

3 Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe im Einzelfall fest. Massgebend sind die Angaben nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstaben a–g.

4 Das BFE reduziert die Höhe der Finanzhilfe um die voraussichtlichen Gewinne und Einsparungen aus dem Handel mit Emissionsrechten; davon ausgenommen sind Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO2. Die Höhe der Gewinne und der Einsparungen richtet sich nach dem durchschnittlichen Zuschlagspreis auf dem Primärmarkt in der Europäischen Union im Vorjahr.

5 Betragen die Investitionsbeiträge mehr als 20 Millionen Franken, so kann das BFE die Höhe der Finanzhilfe auf die Mehrkosten gegenüber den Kosten, die beim Einsatz der konventionellen Technik entstehen würden, kürzen.

Art. 15 Umsetzung der Massnahmen und Dauer der Ausrichtung der Betriebsbeiträge

1 Die Massnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2035 umgesetzt sein.

2 Betriebsbeiträge werden während höchstens 7 Jahren ausgerichtet, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2037.

Art. 16 Meldepflicht

Das BFE ist unverzüglich zu informieren, wenn die im Gesuch gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.

Art. 17 Umsetzungsbericht

1 Nach der Umsetzung der Massnahmen oder, bei besonders kostenintensiven Massnahmen, nach der Erreichung eines Zwischenziels (Art. 13 Abs. 4 Bst. i) ist dem BFE ein Bericht einzureichen. Dieser muss enthalten:

2 Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das BFE.

3 Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit diese für die Auszahlung der Finanzhilfe notwendig sind.

Art. 18 Auszahlung der Finanzhilfen und Frist für die Abrechnung

1 Das BFE zahlt die Finanzhilfe nach der Genehmigung des Umsetzungsberichts aus.

2 Bei besonders kostenintensiven Massnahmen mit Zwischenzielen wird die Finanzhilfe nach Massgabe der Umsetzung ausbezahlt.

3 Die Finanzhilfen werden spätestens am 31. Dezember 2038 ausbezahlt. Die Schlussabrechnung muss spätestens am 1. Juli 2038 eingereicht werden.

Art. 19 Evaluationsbericht

Drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen ist dem BFE ein Evaluationsbericht einzureichen. Dieser muss Angaben enthalten über:

Art. 20 Veröffentlichung von Informationen

Das BFE und das BAFU veröffentlichen auf ihrer Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses die Branchenfahrpläne sowie Informationen zu den geförderten Massnahmen.

3. Abschnitt: Absicherung von Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten

Art. 21 Geltungsbereich

1 Finanzhilfen nach Artikel 7 KlG werden auf Gesuch hin für die Absicherung von Risiken bei Investitionen in folgende öffentliche Infrastrukturbauten ausgerichtet:

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