Verordnung des EDI vom 30. Januar 2025 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1] (KFG)
verordnet:
1. Abschnitt: Förderziel und Förderbereiche
Art. 1 Förderziel
Die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender hat zum Ziel, gesamtschweizerisch tätige Berufsverbände zu fördern, die sich für die Verbesserung der sozialen Sicherheit und der Arbeitsbedingungen, einschliesslich der physischen und psychischen Integrität im Kultursektor, die Nachhaltigkeit, die Chancengleichheit und die Diversität einsetzen, ihre Mitglieder gegenüber Dritten vertreten sowie eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden sicherstellen.
Art. 2 Förderbereiche
1 Es können folgende Finanzhilfen gewährt werden:
- a. Finanzhilfen für die spartenspezifische Tätigkeit von Organisationen professioneller Kulturschaffender (spartenspezifische Finanzhilfen);
- b. Finanzhilfen für spartenübergreifende Tätigkeit von Organisationen professioneller Kulturschaffender (spartenübergreifende Finanzhilfen).
2 Eine Organisation kann nur eine der beiden Arten der Finanzhilfen gemäss Absatz 1 erhalten.
3 Nicht unterstützt werden:
- a. Organisationen, deren Zweck vorwiegend auf den schulischen Unterricht, die Ausbildung oder die Wissenschaft ausgerichtet ist;
- b. Organisationen, die im kulturellen Bereich tätig sind, sich aber vorwiegend auf die Promotion und Vermittlung von Kulturschaffenden oder die Sammlung und Erhaltung von Kulturgütern ausrichten.
4 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
2. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 3 Fördervoraussetzungen für spartenspezifische Finanzhilfen
1 Für die Unterstützung mit spartenspezifischen Finanzhilfen müssen Organisationen die folgenden Fördervoraussetzungen erfüllen:
- a. Sie sind gesamtschweizerisch tätig im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG.
- b. Sie verfügen über eine angemessene Vertretung von Mitgliedern aus den drei grössten Sprachregionen.
- c. Sie verfügen im Vorstand über Vertreterinnen und Vertreter aus den drei grössten Sprachregionen.
- d. Sie sind innerhalb einer der Gesamtsparten bildende Kunst, Design, Film, Literatur, Musik, Tanz, Theater und interaktive Medien repräsentativ.
- e. Sie sind seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig.
- f. Sie verfügen über eine Finanzsituation, die eine langfristige Ausübung der Tätigkeiten erlaubt.
- g. Sie verfügen über eine Geschäftsstelle, die an mindestens drei Arbeitstagen pro Woche zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.
2 Für die Unterstützung müssen sie zudem folgende Dienstleistungen erbringen:
- a. Information der Mitglieder über deren Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit und der Arbeitsbedingungen;
- b. persönliche und regelmässige Beratung der Mitglieder;
- c. Information der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über die Tätigkeiten der Organisation;
- d. Repräsentation und Interessenwahrung der Gesamtsparte auf nationaler und internationaler Ebene.
Art. 4 Fördervoraussetzungen für spartenübergreifende Finanzhilfen
1 Für die Unterstützung mit spartenübergreifenden Finanzhilfen müssen Organisationen die folgenden Fördervoraussetzungen erfüllen:
- a. Sie sind spartenübergreifend in sämtlichen Gesamtsparten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d tätig.
- b. Sie sind gesamtschweizerisch tätig im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG.
- c. Sie sind in der Lage, die in der Ausschreibung festgelegten Dienstleistungen zu erbringen.
2 Für die Unterstützung müssen sie zudem die folgenden Dienstleistungen erbringen:
- a. Information über Rechte der Kulturschaffenden im Bereich der sozialen Sicherheit und der Arbeitsbedingungen;
- b. persönliche und regelmässige Beratung.
3. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Finanzhilfen
Art. 5 Förderkriterien für spartenspezifische Finanzhilfen
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) beurteilt die Organisationen für die Unterstützung mit spartenspezifischen Finanzhilfen nach folgenden Kriterien:
- a. der vom BAK bestimmte Sockelbeitrag für jede Gesamtsparte;
- b. die Anzahl professioneller Mitglieder im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 2011[^2];
- c. der Umfang der Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.
2 Erfüllen in einer Gesamtsparte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d mehrere Organisationen die Fördervoraussetzungen, so teilt das BAK den Sockelbeitrag gleichmässig auf, wobei eine Organisation nur in einer Sparte einen Sockelbeitrag erhalten kann.
Art. 6 Förderkriterien für spartenübergreifende Finanzhilfen
Unter den Gesuchstellenden, welche die Fördervoraussetzungen für spartenübergreifende Finanzhilfen erfüllen, bestimmt das BAK eine Organisation nach folgenden Kriterien:
- a. ausgewiesenes Fachwissen im Bereich soziale Sicherheit und Arbeitsbedingungen im Kultursektor;
- b. nachweisbare Erfahrungen in der Erbringung von Dienstleistung und Beratung im Kultursektor;
- c. nachweisbare Zusammenarbeit mit den zur Erbringung der Dienstleistungen relevanten Organisationen nach dieser Verordnung, Vorsorgeeinrichtungen, staatlichen Partnern sowie Kulturveranstaltern;
- d. Umfang, Wirtschaftlichkeit und Fähigkeit zur Umsetzung des Dienstleistungsangebots.
Art. 7 Bemessung der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen betragen höchstens 70 Prozent der Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2. Das BAK kann einen Höchstbetrag in Franken pro Finanzhilfeempfänger oder pro Mitglied für spartenspezifische Organisationen festlegen.
4. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 8 Verfahren
1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.
2 Es kann zur fachlichen Beurteilung der Gesuche Expertinnen und Experten beiziehen.
3 Es führt für die Ausrichtung der Finanzhilfen Ausschreibungen durch. Es kann dabei einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert in der Ausschreibung diesen Schwerpunkt und die Eingabefristen.
4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
5 Das BAK schliesst mit den Finanzhilfeempfängern eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfen, die zu erbringenden Leistungen, der Mindestumfang der unterstützten Dienstleistungen sowie die Berichterstattung festgelegt.
6 Die Auszahlung der Finanzhilfen kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.
Art. 9 Gewichtung und Vorrangregel für spartenspezifische Finanzhilfen
1 Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die Förderkriterien für spartenspezifische Finanzhilfen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c gewichtet.
2 Erfüllen in einer Gesamtsparte mehrere Organisationen die Fördervoraussetzungen für spartenspezifische Finanzhilfen, so erhalten nur diejenigen Organisationen eine Finanzhilfe, deren Mitglieder professionelle Kulturschaffende im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 2011[^3] sind.
Art. 10 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
- a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
- b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe zu erteilen;
- c. dem BAK wesentliche Änderungen in der Geschäftstätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Art. 11 Austausch
1 Das BAK lädt die einzelnen Finanzhilfeempfänger einmal jährlich zur Standortbestimmung ein.
2 Es kann zu weiteren Treffen einladen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 5. Juli 2016[^4] über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender wird aufgehoben.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1 Die nach dem bisherigen Recht abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Organisationen, die in den Jahren 2020–2025 einen Beitrag erhalten und die ein erneutes Gesuch um Finanzhilfe eingereicht haben, jedoch die Fördervoraussetzungen nach Artikel 3 dieser Verordnung nicht mehr erfüllen, können einen einmaligen Beitrag für das Jahr 2026 erhalten. Das BAK entscheidet über die Höhe des Beitrags unter Berücksichtigung der erbrachten Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. März 2025 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 442.1
[^2]: SR 442.11
[^3]: SR 442.11
[^4]: [AS 2016 2815; 2020 1169]
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