Verordnung des EDI vom 23. Dezember 2024 über das Förderungskonzept zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

immaterielles Kulturerbe: lebendige, über Generationen weitergegebene Traditionen und Praktiken, die einer Gemeinschaft ein Gefühl der Identität und der Kontinuität vermitteln; immaterielles Kulturerbe kann sich namentlich in folgenden Bereichen manifestieren:

Art. 2 Förderziele

Die Unterstützung von Organisationen und Projekten im Bereich des immateriellen Kulturerbes hat zum Ziel, zur Umsetzung des Übereinkommens vom 17. Oktober 2003[^2] zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes beizutragen, insbesondere mit folgenden Schwerpunkten:

Art. 3 Förderbereiche und Grundsätze

1 Der Bund kann Organisationen mit Betriebsbeiträgen und Projekte mit Projektbeiträgen unterstützen sowie eigene Projekte durchführen.

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3 Die Förderung nach dieser Verordnung ist subsidiär zu anderen Subventionsbestimmungen des Bundes im Kulturbereich.

4 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.

2. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen für Organisationen

1 Der Bund kann Organisationen unterstützten, die:

2 Für die Unterstützung müssen die Organisationen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projekte

Für die Unterstützung müssen Projekte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

3. Abschnitt: Förderkriterien

Art. 6 Förderkriterien für Organisationen

Das Bundesamt für Kultur (BAK) beurteilt die Organisationen nach folgenden Förderkriterien:

Art. 7 Förderkriterien für Projekte

Das BAK beurteilt die Projekte nach folgenden Förderkriterien:

4. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen

Art. 8 Bemessung der Betriebsbeiträge

1 Die Betriebsbeiträge an Organisationen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit der Organisation, die für das Erbringen von Dienstleistungen zur Erreichung der Förderziele entstehen.

2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung bis zu 10 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit angerechnet werden.

Art. 9 Bemessung der Projektbeiträge

1 Die Projektbeiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten pro Projekt.

2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.

3 Die Beiträge können in der Form von Defizitgarantien gewährt werden.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 10 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.

2 Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen.

3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Das BAK kann dabei einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert in der Ausschreibung diesen Schwerpunkt und die Eingabefristen.

4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

5 Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Art. 11 Vorrangregel

Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die entsprechenden Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 12 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: SR 0.440.6

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.