Verordnung des EDI vom 23. Dezember 2024 über das Förderungskonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1

Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel:

2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2 Grundsätze

1 Der Bund kann eigene Vorhaben durchführen, Dritte mit der Durchführung beauftragen oder Vorhaben Dritter unterstützen.

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.

Art. 3 Förderbereiche

Es können die folgenden Vorhaben unterstützt werden:

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Vorhaben für ein breites Publikum

1 Für die Unterstützung müssen Vorhaben für ein breites Publikum die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

2 Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie für die entsprechenden kulturellen Ausdrucksformen oder für die Schweiz von wesentlicher Bedeutung sind oder wenn sie ein breites Publikum ansprechen und die Teilhabe verschiedener Sprach- und Kulturgemeinschaften oder Bevölkerungsgruppen ermöglichen.

Art. 5 Vorhaben zu kulturpolitischen Themen

Für die Unterstützung müssen Vorhaben zu kulturpolitischen Themen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge

Art. 6 Förderkriterien

Das Bundesamt für Kultur (BAK) beurteilt die Vorhaben nach folgenden Förderkriterien:

Art. 7 Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge betragen:

2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.

3 Die Beiträge können in der Form von Defizitgarantien gewährt werden.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 8 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

2 Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen.

3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Es kommuniziert in der Ausschreibung die Eingabefristen.

4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

5 Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Art. 9 Vorrangregel

Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 10 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020[^2] über das Förderkonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: [AS 2020 5933]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.