Verordnung des EDI vom 23. Dezember 2024 über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

verordnet:

Art. 1 Förderziele

Der Bund verfolgt mit der Verlagsförderung die folgenden Ziele:

Art. 2 Finanzhilfen

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann die folgenden Finanzhilfen ausrichten:

2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 3 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge

1 Die Verlage müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

Art. 4 Berechnung der Strukturbeiträge und Grenzen der Finanzhilfen

1 Für die Berechnung der Strukturbeiträge wird der gewichtete Referenzerlös (Art. 5 Abs. 1 und 4) mit einem Prozentsatz multipliziert, den das BAK in Abhängigkeit von seinen verfügbaren finanziellen Mitteln festgelegt hat.

2 Die Strukturbeiträge betragen pro Kalenderjahr mindestens 10 000 Franken und höchstens 60 000 Franken.

3 Die Förderbeiträge für Projekte von überregionaler Bedeutung betragen höchstens 175 000 Franken pro Jahr.

Art. 5 Referenzerlös und seine Gewichtung

1 Grundlage für die Berechnung des Strukturbeitrags eines Verlags ist dessen durchschnittlicher Referenzerlös der letzten vier Jahre.

2 Der Referenzerlös ist der Umsatz, der sich ausschliesslich auf Belletristik, Lyrik, Comics, Kinder- und Jugendbücher, Theaterstücke, Essayistik und nicht-fiktionale Werke, die einen kulturellen Wert vermitteln, bezieht.

3 Für den Referenzerlös nicht berücksichtigt werden namentlich Fachbücher, Schulbücher, Handbücher, didaktische oder pädagogische Texte, Periodika, Rezeptbücher, Reise- und Naturführer, Bücher über Wohlbefinden und Persönlichkeitsentwicklung, Partituren, Landkarten und Atlanten, Wörterbücher und Nachschlagewerke sowie Verzeichnisse.

4 Der Referenzerlös der Verlage wird nach folgenden regionalen Multiplikatoren gewichtet:

Art. 6 Prioritätenordnung bei Strukturbeiträgen

Erfordern es die für Strukturbeiträge verfügbaren Mittel, so kann das BAK die beitragsberechtigten Verlage danach priorisieren, welchen Anteil an ihrem jeweiligen Gesamtkatalog Publikationen nach Artikel 5 Absatz 2 ausmachen.

Art. 7 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Es führt in jeder Förderperiode eine Ausschreibung für die Vergabe der Strukturbeiträge durch. Darin gibt es die Frist zur Einreichung der Gesuche bekannt.

3 Die Gesuche für Strukturbeiträge haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die Auflagen festgehalten.

5 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.

Art. 8 Auflagen

1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

2 Die Empfänger von Strukturbeiträgen sind verpflichtet:

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 13. März 2020[^2] über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: [AS 2020 1171]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.