Rahmenübereinkommen vom 29. Januar 2025 über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation

Typ Andere
Veröffentlichung 2025-01-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Parteien dieses Rahmenübereinkommens,

in der Erwägung der erwarteten Zunahme des weltweiten Energiebedarfs und des Beitrags, den die Entwicklung und Einführung von innovativen Technologien und Brennstoffen zur nachhaltigen Deckung des künftigen weltweiten Energiebedarfs leisten kann;

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit vieler Länder im Bereich der Forschung und Entwicklung von modernen Kernenergiesystemen der nächsten Generation die Realisierung derartiger Systeme fördern wird;

im Wunsch, gemäss diesem Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation (im Folgenden «Rahmenübereinkommen») die Arbeit des «Generation IV International Forum» (internationales Forum für die vierte Generation, im Folgenden «GIF») als Grundlage für die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der nächsten Generation (bekannt unter der Bezeichnung «Systeme der vierten Generation») fortzusetzen;

in Anerkennung der früheren Arbeit des GIF gemäss dem Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation, geschlossen in Washington am 28. Februar 2005[^1] und verlängert durch das am 26. Februar 2015[^2] in Kraft getretene Übereinkommen über die Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation (im Folgenden «GIF-Rahmenübereinkommen von 2005»), das am 28. Februar 2025 ausläuft, sowie gemäss der im Juni 2001 zur Unterzeichnung aufgelegten Charta des internationalen Forums für die vierte Generation, mit der das GIF ursprünglich geschaffen wurde, und gemäss der im Januar 2011 zur Unterzeichnung aufgelegten Charta des internationalen Forums für die vierte Generation, mit der die Zusammenarbeit im Rahmen des GIF verlängert wurde (im Folgenden «GIF‑Charta»);

in Anerkennung der Tatsache, dass die Ziele der GIF-Charta die Entwicklung von Konzepten für eines oder mehrere Systeme der vierten Generation betreffen mit der Absicht, dass diese Systeme in einer Weise zugelassen, erbaut und betrieben werden können, die dem Land, in dem sie eingeführt werden, eine verlässliche Energieversorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen gewährleistet und zugleich die Fragen in Bezug auf nukleare Sicherheit, Abfall, Proliferation und öffentliche Wahrnehmung zufriedenstellend angeht;

in Anbetracht der Bedeutung der GIF-Charta für die Schaffung des GIF und des GIF‑Rahmenübereinkommens von 2005 für die vor diesem Rahmenübereinkommen daraus entstandene Zusammenarbeit;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Führung des GIF nach dem Inkrafttreten des GIF-Rahmenübereinkommens von 2005 in der Praxis immer gemäss dem GIF‑Rahmenübereinkommen von 2005 erfolgte;

im Wunsch, dafür zu sorgen, dass dieses Rahmenübereinkommen die einzige Führungsstruktur aller mit dem GIF verbundenen Tätigkeiten darstellt;

in der Erwägung, dass das GIF im Dezember 2002 das 2014 aktualisierte Dokument «Technology Roadmap for Generation IV Nuclear Energy Systems: Technical Roadmap Report» veröffentlicht hat, in dem die sechs (6) vielversprechendsten Systeme der vierten Generation sowie die Forschung und Entwicklung aufgeführt sind, die notwendig ist, um diese Systeme zur technischen Reife zu bringen;

in der Erwägung, dass sich die Ministerien, Departemente, Dienststellen oder anderen Stellen der Parteien des GIF-Rahmenübereinkommens von 2005 in Verbindung mit den sechs (6) vielversprechendsten Systemen der vierten Generation an Systemvereinbarungen, Projektvereinbarungen und Absichtserklärungen gemäss dem GIF-Rahmenübereinkommen von 2005 beteiligt haben;

in Anerkennung des Werts einer aus einer Strategiegruppe, einer Expertengruppe und einem Sekretariat bestehenden Führungsstruktur des GIF;

in Anbetracht der Tatsache, dass die vierte Generation folgende Systeme umfasst: gasgekühltes schnelles Reaktorsystem, bleigekühltes schnelles Reaktorsystem, Salzschmelze-Reaktorsystem, natriumgekühltes schnelles Reaktorsystem, Leichtwasser-Reaktorsystem mit überkritischen Dampfzuständen und Höchsttemperatur-Reaktorsystem;

Feststellung der möglichen Bereiche einer multilateralen Zusammenarbeit in Bezug auf die Systeme der vierten Generation,

Förderung der Zusammenarbeitsprojekte im Bereich der Forschung und Entwicklung,

Erstellung von Richtlinien für die Zusammenarbeit und die Berichterstattung über deren Ergebnisse,

Regelmässige Überprüfung der Fortschritte und Formulierung von Empfehlungen über die Ausrichtung der Zusammenarbeitsprojekte im Bereich Forschung und Entwicklung,

Durchführung und regelmässige Überprüfung einer Bestandsaufnahme der Bereiche, in denen Forschungsarbeiten notwendig sein könnten, und

Durchführung sonstiger, möglicherweise gemeinsam beschlossener Tätigkeiten, um die Erreichung der Ziele des GIF zu unterstützen;

im Wunsch, die Durchführung der Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung mit dem Ziel einer Beschleunigung der Demonstration und Einführung von Systemen der vierten Generation durch die Vertragsparteien und ihre Ministerien, Departemente, Dienststellen und anderen Stellen zusammen mit den industriellen, universitären, staatlichen und nichtstaatlichen Sektoren der internationalen Forschungsgemeinschaft zu erleichtern, um die Entwicklung der sechs (6) Systeme der vierten Generation voranzubringen; und

in Anbetracht der am 20. März 1883[^3] in Paris geschlossenen, revidierten und ergänzten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

1 Der Zweck dieses Rahmenübereinkommens besteht darin, einen neuen Rahmen für die Fortsetzung der internationalen Zusammenarbeit festzulegen, um die Erreichung der Ziele und Bestrebungen des GIF zu fördern und zu erleichtern, d. h. die Entwicklung von Konzepten für eines oder mehrere Systeme der vierten Generation. Diese Systeme sollen in einer Weise zugelassen, erbaut und betrieben werden können, die dem Land oder den Ländern, in denen diese Systeme eingeführt werden, eine verlässliche Energieversorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen gewährleistet und zugleich die Fragen in Bezug auf nukleare Sicherheit, Abfall, Proliferation und öffentliche Wahrnehmung zufriedenstellend angeht.

2 Die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen erfolgt nur zu friedlichen Zwecken, in Übereinstimmung mit Nonproliferationszielen und den diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und auf der Grundlage von Gleichheit, wechselseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit.

Art. 2 Formen der Zusammenarbeit

Die Formen der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen umfassen unter anderem:

Art. 3 Umsetzung

1 Die Vertragsparteien fördern und erleichtern gegebenenfalls die Entwicklung von direkten Kontakten und die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen, wissenschaftlichen Akademien, Universitäten, Wissenschafts- und Forschungszentren, Instituten und Institutionen, privaten Unternehmen und zwischenstaatlichen Organisationen.

2 Jede Vertragspartei bezeichnet in Übereinstimmung mit dem in Artikel 12 oder Artikel 14 dieses Rahmenübereinkommens angegebenen Verfahren je nach Fall sich selbst oder eines oder mehrere ihrer Ministerien, Departemente, Dienststellen oder anderen Stellen als ihre ausführende(n) Stelle(n), um das Ziel zu erreichen, das in Artikel 1 dieses Rahmenübereinkommens festgelegt ist. Die Namen der ausführenden Stellen befinden sich in Anhang A dieses Rahmenübereinkommens (im Folgenden «Anhang A»). Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass die Anhänge A, B und C fester Bestandteil dieses Rahmenübereinkommens sind.

3 Eine Vertragspartei kann vorschlagen, Anhang A zu ändern, um eine oder mehrere zusätzliche ausführende Stelle(n) zu bezeichnen oder ihre ausführende(n) Stelle(n) durch schriftliche Notifikation an den in Artikel 11 dieses Rahmenübereinkommens vorgesehenen Verwahrer zu ändern. Der Verwahrer teilt den Vertragsparteien und deren ausführenden Stelle(n) die Notifikation der vorgeschlagenen Änderungen mit. Der Änderungsvorschlag tritt nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Datum, an dem der Verwahrer die Notifikation der vorgeschlagenen Änderung mitgeteilt hat, in Kraft, sofern während dieses Zeitraums von 90 Tagen keine Vertragspartei oder gebührend befugte ausführende Stelle dem Verwahrer die Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung notifiziert hat. Geht dem Verwahrer eine solche ablehnende Stellungnahme zu, tritt die vorgeschlagene Änderung nicht in Kraft. Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass diese Hinzufügungen oder Änderungen in keiner Weise als Änderung betrachtet werden können, die den in Artikel 12 Absatz 9 dieses Rahmenübereinkommens festgelegten Verfahren untersteht.

Art. 4 Führung des GIF

1 Die Vertragsparteien anerkennen, dass die GIF-Charta keine Führungsstruktur für die Tätigkeiten der ausführenden Stellen oder des GIF einschliesslich in Bezug auf dieses Rahmenübereinkommen bietet. Die Vertragsparteien verstehen, dass die GIF‑Charta keine politische Verpflichtung zwischen ihnen darstellt.

2 Die Vertragsparteien errichten hiermit eine aus einer Strategiegruppe, einer Expertengruppe und einem Sekretariat bestehende Führungsstruktur des GIF. Die Strategiegruppe besteht aus Vertretungen jeder Vertragspartei und verabschiedet Regeln für die Umsetzung dieses Rahmenübereinkommens. Sobald nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens möglich bemüht sich die Strategiegruppe, erste Regeln auf der Grundlage der beim Ablauf des GIF-Rahmenübereinkommens von 2005 bestehenden Regeln zu verabschieden, um die Fortsetzung der gemäss dem GIF‑Rahmenübereinkommen von 2005 begonnene Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit diesem Rahmenübereinkommen zu erleichtern.

3 Die Parteien vereinbaren, dass ein in Anhang C dieses Rahmenübereinkommens (im Folgenden «Anhang C») aufgeführter Staat oder eine im Anhang C aufgeführte internationale Organisation, der oder die noch nicht Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens ist, während eines mit einstimmigem schriftlichem Beschluss der Vertragsparteien einmal für die Dauer eines (1) Jahres verlängerbaren Zeitraums von drei (3) Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens eingeladen wird:

Art. 5 Verbundene Vereinbarungen

1 Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Zusammenarbeit gemäss dem GIF-Rahmenübereinkommen von 2005 in Übereinstimmung mit den in Anhang B dieses Rahmenübereinkommens (im Folgenden «Anhang B») aufgeführten Systemvereinbarungen, Projektvereinbarungen und Absichtserklärungen erfolgt ist. Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit in analoger Form in Übereinstimmung mit den in diesem Rahmenübereinkommen festgelegten Bedingungen fortzusetzen. Sobald möglich nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens:

2 Die Vertragsparteien gewährleisten die folgenden Bedingungen:

3 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass alle Systemvereinbarungen den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens entsprechen und einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Blick auf die Planung und Ausführung der zur Feststellung der Machbarkeit und Leistungen des betreffenden Systems der vierten Generation notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeit schaffen.

4 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass alle Systemvereinbarungen die folgenden Punkte regeln:

5 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass in jeder Systemvereinbarung festgehalten wird, dass für den Fall eines Widerspruchs zwischen einer Systemvereinbarung und diesem Rahmenübereinkommen die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens massgebend sind.

6 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass jede Systemvereinbarung durch eine oder mehrere Projektvereinbarungen für Projekte im Bereich der Forschung und Entwicklung umgesetzt wird, die zur Gewährleistung der Machbarkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der vierten Generation beitragen sollen, auf das sich das Projekt bezieht.

7 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass:

8 Jede Projektvereinbarung sollte namentlich, aber nicht in einem ausschliesslichen Sinn, die folgenden Aspekte regeln: Umfang der Arbeit, geschätzte Kosten, vorgesehener Zeitplan, Zuständigkeiten in Bezug auf die Projektleitung, Rechte am geistigen Eigentum, Anforderungen an die Berichterstattung, Rücktritt von Unterzeichnern sowie nötigenfalls Bedingungen für die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c dieses Rahmenübereinkommens beschriebenen Stellen der in Anhang C aufgeführten Staaten oder internationalen Organisationen, sofern diese Staaten oder internationalen Organisationen noch nicht Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens sind.

9 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass jede Projektvereinbarung mit den Bestimmungen der Systemvereinbarung, auf die sich das jeweilige Projekt bezieht, vereinbar ist und diesen Bestimmungen untersteht und mit den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens vereinbar ist.

10 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass in jeder Systemvereinbarung festgehalten wird, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen der Systemvereinbarung und einer Projektvereinbarung die Bestimmungen der Systemvereinbarung massgebend sind. Des Weiteren gewährleisten die Vertragsparteien, dass in jeder Projektvereinbarung festgehalten wird, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen der Systemvereinbarung oder der Projektvereinbarung einerseits und diesem Rahmenübereinkommen andererseits die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens massgebend sind.

11 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass jede Absichtserklärung mit den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens vereinbar ist und angibt, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen der Absichtserklärung und diesem Rahmenübereinkommen die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens massgebend sind.

Art. 6 Erleichterung des Verkehrs von Personen, Geräten und Werkstoffen und Nutzung von Daten

In Bezug auf die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen erleichtert jede Vertragspartei, soweit dies im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen und ihrer innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften zulässig ist:

Art. 7 Verfügbarkeit von Ressourcen

Die Aktivitäten jeder Vertragspartei gemäss diesem Rahmenübereinkommen hängen von der Verfügbarkeit der dazu bestimmten Mittel, des Personals und der weiteren Ressourcen ab.

Art. 8 Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.