Verordnung des EDI vom 23. Dezember 2024 über das Förderungskonzept zur Stärkung der kulturellen Teilhabe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1

Die Unterstützung von Organisationen und Projekten im Bereich der kulturellen Teilhabe hat zum Ziel:

2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2 Grundsätze

1 Der Bund kann Organisationen mit Betriebsbeiträgen und Projekte Dritter mit Projektbeiträgen unterstützen sowie eigene Projekte durchführen.

2 Die Förderung nach dieser Verordnung ist subsidiär zu anderen Subventionsbestimmungen des Bundes im Kulturbereich.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

4 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.

5 Sie müssen sich für adäquate Rahmenbedingungen für den Einsatz von Freiwilligenarbeit in Teilhabeprojekten einsetzen.

Art. 3 Förderbereiche

1 Es können folgende Organisationen und Projekte unterstützt werden:

2 Organisationen, die mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden, können nicht zusätzlich Projektbeiträge beantragen.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzung für Organisationen

Für die Unterstützung müssen Organisationen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Für die Unterstützung müssen Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Für die Unterstützung müssen Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 7 Gesamtschweizerisches Interesse

Von gesamtschweizerischem Interesse sind Organisationen und Projekte, wenn sie:

Art. 8 Modellcharakter

Modellcharakter haben Projekte, wenn sie innovative Wege oder Partnerschaften für die Stärkung der kulturellen Teilhabe angehen und wenn sie insbesondere Mitwirkende einbeziehen, deren Zugang zur Kultur und deren aktive Mitgestaltung des Kulturlebens erschwert ist.

4. Abschnitt: Förderkriterien

Art. 9

Das Bundesamt für Kultur (BAK) beurteilt die Organisationen und Projekte werden nach folgenden Kriterien:

5. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen

Art. 10 Bemessung der Betriebsbeiträge

1 Die Betriebsbeiträge an Organisationen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit der Organisation, die für das Erbringen der Aktivitäten zur Erreichung der Förderziele entstehen.

2 Das BAK schliesst mit den Finanzhilfeempfängern eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

3 Bei mehrjährigen Leistungsvereinbarungen müssen Organisationen dem BAK ihr jährliches Tätigkeitsprogramm unterbreiten, in dem sie aufzeigen, für welche Aktivitäten der Organisation die Finanzhilfe des BAK eingesetzt wird.

Art. 11 Bemessung der Projektbeiträge

1 Die Projektbeiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten des Projekts.

2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens zehn Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.

3 Projekte mit Modellcharakter können höchstens drei Mal unterstützt werden.

6. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 12 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen.

3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Das BAK kann dabei einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert in der Ausschreibung diesen Schwerpunkt und die Eingabefristen.

4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

Art. 13 Vorrangregel

Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 14 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020[^2] über das Förderungskonzept zur Stärkung der kulturellen Teilhabe wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: [AS 2020 5937]

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