Verordnung des EDI vom 23. Dezember 2024 über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik»

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1

1 Das Programm «Jugend und Musik» (J+M) hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche zur musikalischen Aktivität zu führen und damit ihre Entwicklung und Entfaltung ganzheitlich zu fördern.

2 Es sollen insbesondere musikalische Aktivitäten gefördert werden, die sich an Kinder und Jugendliche richten, deren Zugang zur musikalischen Bildung erschwert ist.

2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2

1 Der Bund kann folgende Förderbereiche mit Finanzhilfen unterstützen:

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.

3. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung von J+M-Leiterinnen und -Leitern

Art. 3 Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter

1 Für den Erhalt eines Zertifikats als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter muss eine Ausbildung erfolgreich absolviert werden, die mindestens die folgenden Bereiche umfasst:

2 Personen können vom Teil der Ausbildung im Bereich Musikpädagogik (Abs. 1 Bst. b) befreit werden, sofern eine gleichwertige Ausbildung oder die entsprechende Erfahrung vorliegt. Das Bundesamt für Kultur (BAK) legt fest, welche Ausbildungen als gleichwertig gelten.

3 Das BAK legt die Anforderungen an die Organisationen, welche die Ausbildung durchführen, sowie an den Inhalt und die Dauer der Ausbildung fest.

Art. 4 Ausbildungsvoraussetzungen

1 Eine Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter können Personen absolvieren, die:

2 Das BAK legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person zur Leitung von J+M-Angeboten als geeignet gilt, insbesondere in Bezug auf musikalische Kompetenzen und Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

Art. 5 Verfahren für die Zulassung zur Ausbildung

1 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter und über eine allfällige Befreiung vom Teil der Ausbildung im Bereich Musikpädagogik. Zur fachlichen Beurteilung kann die Geschäftsstelle J+M-Expertinnen und -Experten beiziehen.

2 Gesuche um Zulassung zur Ausbildung als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter können laufend beim BAK eingereicht werden.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen zu belegen.

Art. 6 Weiterbildung

1 J+M-Leiterinnen und -Leiter müssen alle drei Jahre eine Weiterbildung absolvieren.

2 Das BAK legt die Anforderungen an die durchführenden Organisationen und an den Inhalt und die Dauer der Weiterbildung fest.

Art. 7 Finanzhilfe für den Aufbau von Aus- und Weiterbildungsangeboten

1 Das BAK kann Organisationen mit einer einmaligen Finanzhilfe für den Aufbau von J+M-Ausbildungen und J+M‑Weiterbildungen unterstützen.

2 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.

Art. 8 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung

1 Die Geschäftsstelle J+M kann Leistungsvereinbarungen mit Organisationen abschliessen. Diese müssen eine vom BAK festgelegte Anzahl von J+M‑Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote anbieten, welche die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 erfüllen.

2 Das BAK entschädigt die Organisationen mit einem Beitrag pro Kurstag und pro J+M-Teilnehmerin und -Teilnehmer. Es legt die Höhe der Finanzhilfen fest.

3 Aus- und Weiterbildungsangebote, die von der Geschäftsstelle J+M durchgeführt werden, sind für die J+M-Leiterinnen und J+M‑Leiter kostenlos.

Art. 9 Sistierung und Entzug des Zertifikats

Die Geschäftsstelle J+M kann das Zertifikat von J+M-Leiterinnen und -Leitern sistieren oder entziehen, wenn:

4. Abschnitt: J+M-Angebote

Art. 10 Dauer und Durchführungsort

1 Als J+M-Angebot gilt eine Unterrichtssequenz von 5 bis 20 Lektionen, in denen hauptsächlich aktiv musiziert wird.

2 Eine Lektion dauert 45 Minuten.

3 Das BAK kann für Angebote, an denen Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Betreuungsbedarf oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen teilnehmen, im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen.

4 J+M-Angebote finden in der Schweiz oder in Liechtenstein statt. Die Geschäftsstelle J+M kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 11 Finanzierung

1 Finanziell unterstützt wird die Teilnahme an J+M-Angeboten von Jugendlichen, die:

2 An einem J+M-Angebot müssen mindestens fünf Kinder oder Jugendliche teilnehmen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

Art. 12 Trägerschaft

1 Wer J+M-Angebote anbieten will (Trägerschaft), muss:

2 Musikschulen und Schulen können nur Finanzhilfen für J+M-Angebote erhalten, die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts stattfinden. Das BAK legt die Anforderungen hierzu fest.

Art. 13 Betreuungsverhältnis

1 Zur Durchführung eines J+M-Angebotes braucht es mindestens eine volljährige zertifizierte J+M-Leiterin oder einen volljährigen zertifizierten J+M-Leiter vor Ort.

2 Das BAK legt die Anzahl der weiteren volljährigen Betreuungspersonen fest.

Art. 14 Verfahren

1 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.

2 Die Trägerschaften müssen die Gesuche um Finanzhilfen beim BAK einreichen. Die Geschäftsstelle J+M legt die Eingabefristen fest.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Voraussetzungen zu belegen.

4 Das BAK legt die Beiträge der Finanzhilfen fest. Es kann eine Höchstzahl an gutheissenden Entscheiden pro Trägerschaft und Kalenderjahr festlegen.

5 Die Finanzhilfen dürfen zusammen mit den Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Trägerschaften und Dritter höchstens die Kosten der Angebote decken.

Art. 15 Prioritätenordnung

Übersteigen die Gesuche der Trägerschaften die verfügbaren Finanzmittel, so erstellt das BAK eine Prioritätenordnung.

5. Abschnitt: Begleitmassnahmen

Art. 16

1 Als Begleitmassnahmen gelten Präsentationen, Veranstaltungen, Schulungen, Beratungsangebote sowie weitere Kommunikationsmassnahmen, die zur Bekanntmachung des Programmes J+M in der breiten Öffentlichkeit oder bei potenziell interessierten Organisationen beitragen.

2 Das BAK entscheidet über die geeigneten Begleitmassnahmen. Diese werden von der Geschäftsstelle J+M umgesetzt.

6. Abschnitt: Geschäftsstelle J+M

Art. 17

1 Das BAK bestimmt die Geschäftsstelle J+M in Anwendung des Beschaffungsrechts des Bundes.

2 Es schliesst mit der Geschäftsstelle J+M einen Dienstleistungsvertrag ab.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020[^2] über das Förderkonzept zum Programm «Jugend und Musik» wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmung

Für Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: [AS 2020 5943]

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