Verordnung vom 21. März 2025 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1988 (2011), 2255 (2015) und 2615 (2021) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.

2 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die im Anhang erwähnten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996[^2] und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996[^3].

Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.

Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

3 Es kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des SECO zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2 und 3.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen Kenntnis haben, von denen anzunehmen ist, dass sie der Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Veröffentlichung

Art. 8

1 Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beziehungsweise das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch übernommen.

2 Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: SR 946.202

[^3]: SR 514.51

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.