Verordnung vom 21. März 2025 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die mit den Organisationen ISIL (Da’esh) und Al-Kaida in Verbindung stehen
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011), 2253 (2015), 2664 (2022) und 2734 (2024) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.
2 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die im Anhang erwähnten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996[^2] und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996[^3].
Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
- a. im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen;
- b. natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
- c. Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
- a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
- b. internationale Organisationen;
- c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
- d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a–d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
- f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind.
5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
3 Es kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des SECO zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2 und 3.
2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnis von wirtschaftlichen Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 2–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Veröffentlichung
Art. 8
1 Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beziehungsweise das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch übernommen.
2 Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 2. Oktober 2000[^4] über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al‑Qaïda» oder den Taliban wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2025 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: SR 946.202
[^3]: SR 514.51
[^4]: [AS 2000 2642; 2001 1353; 2002 155, 1646, 3955; 2004 2579; 2016 671 Ziff. I 1; 2021 589; 2023 236 Ziff. I 1]
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