Verordnung vom 21. März 2025 über die Koordination im Bereich des Sanitätsdiensts (VKSD)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom

20.

Dezember 2019[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt, welche Stellen im Bereich des Sanitätsdiensts folgende Aufgaben wahrnehmen:

2 Die Koordination auf politischer und operativer Ebene erfolgt im Rahmen der politischen und der operativen Plattform des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS).

Art. 2 Ausnahmesituation im Gesundheitswesen

Als Ausnahmesituation im Gesundheitswesen (Ausnahmesituation) gelten Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte:

Art. 3 Koordinierter Sanitätsdienst

Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) umfasst alle Dienstleistungen der KSD-Partner und das Zusammenwirken ihrer Mittel zur Bewältigung von Ausnahmesituationen zur bestmöglichen sanitätsdienstlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen.

Art. 4 KSD-Partner

KSD-Partner sind zivile oder militärische Stellen, die im Hinblick auf eine Ausnahmesituation sanitätsdienstliche Massnahmen planen, vorbereiten oder durchführen.

2. Abschnitt: Planung und Vorbereitung von Massnahmen zur Bewältigung von Ausnahmesituationen

Art. 5 Begleitgremium des KSD

1 Die Mitglieder des Begleitgremiums des KSD vertreten die KSD-Partner und werden von dem oder der Beauftragten KSD einberufen.

2 Das Begleitgremium des KSD hat folgende Aufgaben:

Art. 6 Beauftragter oder Beauftragte des KSD

Der oder die Beauftragte des KSD hat folgende Aufgaben:

Art. 7 Geschäftsstelle des KSD

Die Geschäftsstelle des KSD hat folgende Aufgaben:

Art. 8 Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat folgende Aufgaben:

3. Abschnitt: Bewältigung von Ausnahmesituationen

Art. 9 Fachstab Sanität

1 Der Fachstab Sanität wird vom BABS eingesetzt.

2 Er hat folgende Aufgaben:

Art. 10 Nationale Alarmzentrale

Die NAZ hat folgende Aufgaben:

4. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten

Art. 11

Das BABS kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung Personendaten im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (Art. 35 der Verordnung vom 16. Dezember 2009[^3] über militärische und andere Informationssysteme im VBS) bearbeiten.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. April 2005[^4] über den Koordinierten Sanitätsdienst wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 520.1

[^2]: SR 172.010.8

[^3]: SR 510.911

[^4]: [AS 2005 2119; 2016 103; 2022 570; 2023 133 Anhang Ziff. 4]

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