Abkommen vom 14. Juni 2023 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Typ Andere
Veröffentlichung 2023-06-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich»),

gemeinsam als «die Parteien» oder einzeln als «die Partei» bezeichnet,

in Erwägung der Verpflichtung in Artikel 16 des am 14. Dezember 2020[^1] in London abgeschlossenen befristeten Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern, die Gespräche der Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fortzuführen, um ein umfassendes Abkommen oder eine umfassende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuhandeln;

in Anerkennung der Bedeutung der Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Parteien zum Zwecke der effektiven Ausübung eines reglementierten Berufs im jeweiligen Hoheitsgebiet;

in Erwägung ihrer zukunftsgerichteten Partnerschaft und ihrer Absicht, die bilaterale Zusammenarbeit zu vertiefen, die wirtschaftlichen Chancen zu stärken und den Zugang zu Dienstleistungen durch eine Erleichterung der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erweitern;

in Anbetracht des hohen Masses an Vertrauen und der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beider Parteien in Bezug auf die Reglementierung bestimmter juristischer Berufe; und

in Bekräftigung der uneingeschränkten Gültigkeit der im Rahmen früherer Absprachen getroffenen Vereinbarungen über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen,

haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen («dieses Abkommen») abzuschliessen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Art. 1.2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

1. Die Parteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^2] und dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)[^3], aus dem am 25. Februar 2019[^4] in Bern abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (CRA), aus dem am 14. Dezember 2020 in London abgeschlossenen befristeten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (das «befristete Abkommen») und aus dem am 11. Februar 2019[^5] in Bern abgeschlossenen Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie aus anderen relevanten internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben.

2. Dieses Abkommen ersetzt Kapitel 3 (Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern) des befristeten Abkommens.

Art. 1.3 Transparenz

1. Jede Partei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich, wenn möglich auf einer offiziellen Website.

2. Jede Partei antwortet unverzüglich auf Fragen der anderen Partei, und beide Parteien stellen einander auf Ersuchen Informationen zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zur Verfügung.

3. Die Parteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder anderweitig dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

Art. 1.4 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen:

dass eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält:

Kapitel 2: Anerkennung von Berufsqualifikationen

Art. 2.1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

«Massnahmen einer Partei» sind Massnahmen, die ergriffen oder aufrechterhalten werden von:

Art. 2.2 Anwendungsbereich

1. Dieses Abkommen sieht ein System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vor, das die zuständigen Behörden beider Parteien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anwenden. Dieses Abkommen kommt zur Anwendung, wenn:

2. Dieses Abkommen findet dann Anwendung, wenn der Beruf sowohl im Herkunftsstaat als auch im Aufnahmestaat reglementiert ist und ebenso, wenn der Beruf nur im Aufnahmestaat reglementiert ist.

3. Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

Art. 2.3 Anerkennung von Berufsqualifikationen

1. Ist der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat vom Besitz spezifischer Berufsqualifikationen abhängig, gewährt die zuständige Behörde einer Fachperson, die Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen stellt und vergleichbare Berufsqualifikationen besitzt, den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung, ausser wenn eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.4 (Voraussetzungen für die Anerkennung) erfüllt oder eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.8 (Weitere Voraussetzungen) nicht erfüllt ist.

2. Die Parteien kommen überein, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nur Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen regeln. Sie einigen sich somit, dass dieses Abkommen:

3. Nach der Anerkennung der Berufsqualifikationen wird eine Fachperson im Aufnahmestaat im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung nicht weniger günstig behandelt als natürliche Personen unter vergleichbaren Umständen, die ihre Qualifikationen im Aufnahmeland erworben haben.

Art. 2.4 Voraussetzungen für die Anerkennung

1. Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen nur verweigern, wenn die Voraussetzung 1, 2 oder 3 erfüllt ist.

2. Voraussetzung 1 ist erfüllt, wenn:

3. Voraussetzung 2 ist erfüllt, wenn:

4. Voraussetzung 3 ist erfüllt, wenn die von der Fachperson gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) verlangte Eignungsprüfung oder der verlangte Anpassungslehrgang darauf hinauslaufen würde, die Berufsqualifikationen zu erwerben, die für die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind.

Art. 2.5 Ausgleichsmassnahmen

1. Eine zuständige Behörde kann von einer Fachperson Ausgleichsmassnahmen verlangen, wenn:

2. Die zuständige Behörde kann zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.

3. Soweit möglich und auf Ersuchen der Fachperson legen die zuständigen Behörden schriftlich die Gründe dar, weshalb sie von der Fachperson Ausgleichsmassnahmen verlangen.

4. Wenn eine zuständige Behörde von einer Fachperson eine Eignungsprüfung verlangt, gewährleistet jede Partei, dass diese zuständige Behörde Eignungsprüfungen gegebenenfalls mit der gebotenen Häufigkeit und mindestens einmal jährlich ansetzt.

Art. 2.6 Weitere Voraussetzungen

Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen für denselben Beruf verweigern, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen im Aufnahmestaat erworben hat, weitere Voraussetzungen als den Besitz spezifischer Berufsqualifikationen umfasst und die Fachperson diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Art. 2.7 Antragsverfahren

1. Die zuständige Behörde:

2. Die zuständige Behörde kann die Fachperson auffordern, Nachweise für die Berufsqualifikationen vorzulegen. Es dürfen nur die Nachweise verlangt werden, die erforderlich sind, um zu beweisen, dass die Fachperson über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.

3. Sofern der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen im Aufnahmestaat erworben hat, weiteren Voraussetzungen als dem Besitz spezifischer Berufsqualifikationen unterliegt (die zuständige Behörde informiert die Fachperson gemäss Art. 2.8 Abs. 2 über diese weiteren Voraussetzungen), kann die zuständige Behörde von der Fachperson verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllt. Es dürfen nur die Nachweise verlangt werden, die erforderlich sind, um zu beweisen, dass die Fachperson über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.

4. Die zuständige Behörde akzeptiert Kopien von Dokumenten, die nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Partei anstelle der Originaldokumente beglaubigt wurden, sofern die zuständige Behörde nicht Originaldokumente verlangt, um die Integrität des Anerkennungsverfahrens zu schützen.

5. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und jene des Herkunftsstaates arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die Bearbeitung des Antrags der Fachperson gegebenenfalls zu vereinfachen.

6. Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsstaates Informationen über Disziplinarmassnahmen oder die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende besondere Umstände aus, die sich auf die Ausübung des reglementierten Berufs durch die Fachperson auswirken könnten. Die Parteien anerkennen, dass dies für die folgenden Fachpersonen besonders wichtig ist:

7. Jeder Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäss diesem Artikel unterliegt den Datenschutzgesetzen beider Parteien. Die Verpflichtung gemäss diesem Absatz erstreckt sich auf alle anderen Behörden, die für die Zwecke der Absätze 5 und 6 zusammenarbeiten oder Informationen austauschen.

Art. 2.8 Informationen

1. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über die Berufsqualifikationen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind.

2. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über alle weiteren Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs gelten, einschliesslich:

3. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen folgende Informationen zum Überprüfungsverfahren zur Verfügung:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.