Abkommen vom 14. Juni 2023 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich»),
gemeinsam als «die Parteien» oder einzeln als «die Partei» bezeichnet,
in Erwägung der Verpflichtung in Artikel 16 des am 14. Dezember 2020[^1] in London abgeschlossenen befristeten Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern, die Gespräche der Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fortzuführen, um ein umfassendes Abkommen oder eine umfassende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuhandeln;
in Anerkennung der Bedeutung der Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Parteien zum Zwecke der effektiven Ausübung eines reglementierten Berufs im jeweiligen Hoheitsgebiet;
in Erwägung ihrer zukunftsgerichteten Partnerschaft und ihrer Absicht, die bilaterale Zusammenarbeit zu vertiefen, die wirtschaftlichen Chancen zu stärken und den Zugang zu Dienstleistungen durch eine Erleichterung der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erweitern;
in Anbetracht des hohen Masses an Vertrauen und der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beider Parteien in Bezug auf die Reglementierung bestimmter juristischer Berufe; und
in Bekräftigung der uneingeschränkten Gültigkeit der im Rahmen früherer Absprachen getroffenen Vereinbarungen über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen,
haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen («dieses Abkommen») abzuschliessen:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.
Art. 1.2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
1. Die Parteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^2] und dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)[^3], aus dem am 25. Februar 2019[^4] in Bern abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (CRA), aus dem am 14. Dezember 2020 in London abgeschlossenen befristeten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (das «befristete Abkommen») und aus dem am 11. Februar 2019[^5] in Bern abgeschlossenen Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie aus anderen relevanten internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben.
2. Dieses Abkommen ersetzt Kapitel 3 (Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern) des befristeten Abkommens.
Art. 1.3 Transparenz
1. Jede Partei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich, wenn möglich auf einer offiziellen Website.
2. Jede Partei antwortet unverzüglich auf Fragen der anderen Partei, und beide Parteien stellen einander auf Ersuchen Informationen zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zur Verfügung.
3. Die Parteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder anderweitig dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
Art. 1.4 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen:
- (a) dass eine Partei Informationen zur Verfügung stellen muss, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
dass eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält:
- (i) bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
- (ii) bezüglich spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
- (iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen; oder
- (b)
- (c) dass eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen in Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Kapitel 2: Anerkennung von Berufsqualifikationen
Art. 2.1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) «Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind» sind Tätigkeiten, die eine Partei als mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden betrachtet und als solche für die Zwecke dieses Abkommens dem Gemischten Ausschuss mitteilt;
- (b) «Anpassungslehrgang» ist ein Zeitraum der beaufsichtigten Ausübung eines reglementierten Berufs, der unter der Verantwortung eines qualifizierten Mitglieds dieser Berufsgruppe absolviert und beurteilt wird, allenfalls begleitet von einer Fortbildung im Aufnahmestaat;
- (c) «Eignungsprüfung» ist eine auf das Fachwissen der Fachperson beschränkte Prüfung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates mit dem Ziel, die Fähigkeit der Fachperson zur Ausübung eines reglementierten Berufs in diesem Land zu überprüfen;
- (d) «Ausgleichsmassnahmen» bezeichnet einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung;
- (e) «Ausbildungsabschluss» bezeichnet Diplome, Zertifikate oder andere Abschlüsse, die von einer Behörde nach der Rechtsordnung einer der Parteien ausgestellt wurden und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bestätigen, die überwiegend in dieser Rechtsordnung erworben wurde;
- (f) «Herkunftsstaat» ist das Gebiet der Partei, in dem die Berufsqualifikationen erworben wurden;
- (g) «Aufnahmestaat» ist das Gebiet der Partei, in dem eine Fachperson Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte;
- (h) «Massnahme» ist eine Massnahme einer Partei, ob in Form eines Gesetzes, einer Verordnung oder Regel, eines Verfahrens oder Entscheids, einer Verwaltungshandlung, Voraussetzung, Praxis oder in anderer Form, einschliesslich Massnahmen zur Vermeidung – im Rahmen des Möglichen – von Unterlassungen einer Partei;
«Massnahmen einer Partei» sind Massnahmen, die ergriffen oder aufrechterhalten werden von:
- (i) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden, und
- (ii) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Vollmachten, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden an sie delegiert wurden;
- (i)
- (j) «Beruf» bezeichnet eine Tätigkeit, ein Gewerbe oder ein Teilbereich respektive eine Spezialisierung innerhalb eines Berufs;
- (k) «Fachperson» ist eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen auf dem Gebiet einer Partei erworben hat und auf dem Gebiet der anderen Partei Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte;
- (l) «Berufstätigkeit» ist eine Tätigkeit, die Teil eines reglementierten Berufs ist;
- (m) «Berufserfahrung» ist die rechtmässige, effektive Ausübung des jeweiligen Berufs;
- (n) «Berufsqualifikationen» bezeichnet die Qualifikationen, die durch Ausbildungsabschlüsse oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
- (o) «reglementierter Beruf» ist ein Beruf, dessen Ausübung – einschliesslich der Verwendung eines Titels oder einer Bezeichnung – aufgrund gesetzlicher oder reglementarischer Massnahmen einer Partei spezifische Berufsqualifikationen voraussetzt; und
- (p) «zuständige Behörde» ist eine Behörde oder Stelle, die für die Anerkennung von Qualifikationen und die Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs in einer Rechtsordnung zuständig ist.
Art. 2.2 Anwendungsbereich
1. Dieses Abkommen sieht ein System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vor, das die zuständigen Behörden beider Parteien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anwenden. Dieses Abkommen kommt zur Anwendung, wenn:
- (a) eine Fachperson mit einer Berufsqualifikation, die im Vereinigten Königreich erworben wurde, bei der zuständigen Behörde in der Schweiz einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt; oder
- (b) eine Fachperson mit einer Berufsqualifikation, die in der Schweiz erworben wurde, bei der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt.
2. Dieses Abkommen findet dann Anwendung, wenn der Beruf sowohl im Herkunftsstaat als auch im Aufnahmestaat reglementiert ist und ebenso, wenn der Beruf nur im Aufnahmestaat reglementiert ist.
3. Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
Art. 2.3 Anerkennung von Berufsqualifikationen
1. Ist der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat vom Besitz spezifischer Berufsqualifikationen abhängig, gewährt die zuständige Behörde einer Fachperson, die Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen stellt und vergleichbare Berufsqualifikationen besitzt, den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung, ausser wenn eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.4 (Voraussetzungen für die Anerkennung) erfüllt oder eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.8 (Weitere Voraussetzungen) nicht erfüllt ist.
2. Die Parteien kommen überein, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nur Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen regeln. Sie einigen sich somit, dass dieses Abkommen:
- (a) keine Rechte verleiht und keine Verpflichtungen begründet hinsichtlich Marktzugang für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer oder hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Partei für natürliche Personen; und
- (b) bestehende Rechte und Verpflichtungen hinsichtlich Marktzugang für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer oder hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Partei für natürliche Personen nicht beeinträchtigt.
3. Nach der Anerkennung der Berufsqualifikationen wird eine Fachperson im Aufnahmestaat im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung nicht weniger günstig behandelt als natürliche Personen unter vergleichbaren Umständen, die ihre Qualifikationen im Aufnahmeland erworben haben.
Art. 2.4 Voraussetzungen für die Anerkennung
1. Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen nur verweigern, wenn die Voraussetzung 1, 2 oder 3 erfüllt ist.
2. Voraussetzung 1 ist erfüllt, wenn:
- (a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachperson und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten, die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind, besteht; und
- (b) die Fachperson eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.
3. Voraussetzung 2 ist erfüllt, wenn:
- (a) der reglementierte Beruf im Aufnahmestaat eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, deren Inhalte sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die von den Berufsqualifikationen der Fachperson abgedeckt sind; und
- (b) die Fachperson eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.
4. Voraussetzung 3 ist erfüllt, wenn die von der Fachperson gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) verlangte Eignungsprüfung oder der verlangte Anpassungslehrgang darauf hinauslaufen würde, die Berufsqualifikationen zu erwerben, die für die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind.
Art. 2.5 Ausgleichsmassnahmen
1. Eine zuständige Behörde kann von einer Fachperson Ausgleichsmassnahmen verlangen, wenn:
- (a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachperson und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten, die für die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind, besteht; oder
- (b) der reglementierte Beruf im Aufnahmestaat eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, deren Inhalte sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die von den Berufsqualifikationen der Fachperson abgedeckt sind.
2. Die zuständige Behörde kann zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.
3. Soweit möglich und auf Ersuchen der Fachperson legen die zuständigen Behörden schriftlich die Gründe dar, weshalb sie von der Fachperson Ausgleichsmassnahmen verlangen.
4. Wenn eine zuständige Behörde von einer Fachperson eine Eignungsprüfung verlangt, gewährleistet jede Partei, dass diese zuständige Behörde Eignungsprüfungen gegebenenfalls mit der gebotenen Häufigkeit und mindestens einmal jährlich ansetzt.
Art. 2.6 Weitere Voraussetzungen
Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen für denselben Beruf verweigern, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen im Aufnahmestaat erworben hat, weitere Voraussetzungen als den Besitz spezifischer Berufsqualifikationen umfasst und die Fachperson diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Art. 2.7 Antragsverfahren
1. Die zuständige Behörde:
- (a) bestätigt den Eingang des Antrags der Fachperson innert eines Monats nach Eingang und teilt der Fachperson mit, ob Unterlagen fehlen;
- (b) gewährt der Fachperson eine angemessene Frist zur Erfüllung der Vorschriften und Abläufe für das Antragsverfahren;
- (c) bearbeitet den Antrag der Fachperson zeitnah; und
- (d) trifft spätestens vier Monate nach dem Datum der Einreichung des vollständigen Antrags einen Entscheid.
2. Die zuständige Behörde kann die Fachperson auffordern, Nachweise für die Berufsqualifikationen vorzulegen. Es dürfen nur die Nachweise verlangt werden, die erforderlich sind, um zu beweisen, dass die Fachperson über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.
3. Sofern der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen im Aufnahmestaat erworben hat, weiteren Voraussetzungen als dem Besitz spezifischer Berufsqualifikationen unterliegt (die zuständige Behörde informiert die Fachperson gemäss Art. 2.8 Abs. 2 über diese weiteren Voraussetzungen), kann die zuständige Behörde von der Fachperson verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllt. Es dürfen nur die Nachweise verlangt werden, die erforderlich sind, um zu beweisen, dass die Fachperson über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.
4. Die zuständige Behörde akzeptiert Kopien von Dokumenten, die nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Partei anstelle der Originaldokumente beglaubigt wurden, sofern die zuständige Behörde nicht Originaldokumente verlangt, um die Integrität des Anerkennungsverfahrens zu schützen.
5. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und jene des Herkunftsstaates arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die Bearbeitung des Antrags der Fachperson gegebenenfalls zu vereinfachen.
6. Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsstaates Informationen über Disziplinarmassnahmen oder die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende besondere Umstände aus, die sich auf die Ausübung des reglementierten Berufs durch die Fachperson auswirken könnten. Die Parteien anerkennen, dass dies für die folgenden Fachpersonen besonders wichtig ist:
- (a) Fachpersonen im Gesundheitswesen, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben; und
- (b) Fachpersonen, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben, einschliesslich Kinderbetreuung und Früherziehung, sofern die Fachperson einen Beruf ausübt, der auf dem Gebiet dieser Partei reglementiert ist.
7. Jeder Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäss diesem Artikel unterliegt den Datenschutzgesetzen beider Parteien. Die Verpflichtung gemäss diesem Absatz erstreckt sich auf alle anderen Behörden, die für die Zwecke der Absätze 5 und 6 zusammenarbeiten oder Informationen austauschen.
Art. 2.8 Informationen
1. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über die Berufsqualifikationen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind.
2. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über alle weiteren Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs gelten, einschliesslich:
- (a) sofern eine Zulassung oder Approbation erforderlich ist, die Bedingungen für die Erteilung dieser Zulassung oder Approbation nach dem Entscheid über die Eignung und was diese Zulassung oder Approbation beinhaltet;
- (b) die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;
- (c) die Verwendung von Berufsbezeichnungen oder akademischen Titeln;
- (d) der Besitz einer Büroadresse, einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes;
- (e) Sprachkenntnisse;
- (f) Führungszeugnis;
- (g) Berufshaftpflichtversicherung;
- (h) Erfüllung der Voraussetzungen des Aufnahmestaates für die Verwendung von Handelsnamen oder Firmenbezeichnungen;
- (i) Befolgung des Ethos des Aufnahmestaates, beispielsweise Unabhängigkeit und gute Führung.
3. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen folgende Informationen zum Überprüfungsverfahren zur Verfügung:
- (a) die einschlägigen geltenden Gesetze, beispielsweise im Hinblick auf Disziplinarmassnahmen, finanzielle Verantwortung oder Haftung;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.