Freihandelsabkommen vom 27. Juni 2023 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau
2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, ihre Konsumentenschutzbehörden oder andere zuständige Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden ist, um ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Regelungen im Bereich des Konsumentenschutzes durchzusetzen.
3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, wirksame politische Rahmenbedingungen für die Sicherheit von Konsumprodukten zu fördern.
Art. 5.10 Unerwünschte Werbenachrichten («Spam»)
1. Um die Nutzerinnen und Nutzer wirksam gegen unerwünschte Werbenachrichten zu schützen, beschliesst jede Vertragspartei Massnahmen oder behält diese bei, die:
- (a) von den Versenderinnen und Versendern von unerwünschten Werbenachrichtenverlangen, den Empfängerinnen und Empfängern eine einfache Möglichkeit zu bieten, um den Erhalt solcher Nachrichten zu stoppen; und
- (b) von den Empfängerinnen und Empfängern im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen jeder Vertragspartei die Zustimmung zum Erhalt von Werbenachrichtenverlangen.
2. Jede Vertragspartei gewährt Zugang zu Rechtsbehelfen gegen Versenderinnen und Versender von unerwünschten Werbenachrichten, wenn diese sich nicht an die nach Absatz 1 eingeführten Massnahmen halten.
Art. 5.11 Grenzüberschreitender Datenfluss
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenfluss zu gewährleisten, um den digitalen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenfluss zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese[^59]:
- (a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für die Bearbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;
- (b) die Lokalisierung von Daten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Bearbeitung verlangt;
- (c) die Speicherung oder Verarbeitung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verbietet; oder
- (d) die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei abhängig macht.
2. Zwischen Norwegen und der Republik Moldau ist keine Bestimmung dieses Artikels dahingehend auszulegen, dass sie Norwegen oder die Republik Moldau daran hindert, Massnahmen zu treffen, die diese zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachten.
3. Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Artikels und bewerten sein Funktionieren im gemischten Ausschuss. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 5.12 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungsstellung
1. Die Vertragsparteien anerkennen die zentrale Rolle von elektronischen Bezahlmöglichkeiten für die Ermöglichung des elektronischen Handels sowie das rasche Wachstum von elektronischen Zahlungen. Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung effizienter, zuverlässiger und sicherer grenzüberschreitender elektronischer Bezahlmöglichkeiten zu unterstützen, indem sie die Einführung und Verwendung international akzeptierter Standards fördern, die Interoperabilität und Vernetzung von Zahlungsinfrastrukturen unterstützen und nützliche Innovationen sowie den Wettbewerb im Ökosystem des Zahlungsverkehrs anregen.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung, die die Effizienz, Genauigkeit und Verlässlichkeit von kommerziellen Transaktionen erhöht, und kommen überein, die Einführung interoperabler Systeme für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern.
3. Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung durch die Unternehmen. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt:
- (a) das Vorhandensein der zugrundeliegenden Infrastruktur für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern; und
- (b) das Bewusstsein für die elektronische Rechnungsstellung zu schaffen und die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen.
Art. 5.13 Schutz von Personendaten und der der Privatsphäre
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Schutz von Personendaten und der Privatsphäre ein grundlegendes Recht ist und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zur Entwicklung des elektronischen Handels und zum Vertrauen darin beitragen.
2. Jede Vertragspartei erlässt oder behält Schutzmassnahmen bei, die sie für geeignet hält, um ein hohes Schutzniveau für Personendaten und die Privatsphäre sicherzustellen, einschliesslich durch den Erlass und die Anwendung von Regeln für die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen den durch die jeweiligen Schutzmassnahmen der Vertragsparteien gebotenen Schutz von Personendaten und der Privatsphäre unberührt.
3. Die Vertragsparteien informieren einander über Schutzmassnahmen, die sie gemäss Absatz 2 erlassen oder beibehalten.
Art. 5.14 Transfer und Schutz von Quellcodes
1. Keine Vertragspartei verlangt die Übertragung von oder den Zugriff auf den Quellcode von Software oder Teilen davon, die einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei gehören.
2. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf:
- (a) Auflagen eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts;
- (b) geistige Eigentumsrechte sowie deren Schutz und Durchsetzung;
- (c) das Wettbewerbsrecht und dessen Durchsetzung;
- (d) das Recht einer Vertragspartei, Massnahmen gemäss Kapitel 7 (Öffentliches Beschaffungswesen) zu ergreifen;
- (e) Vorgaben von Marktüberwachungsbehörden, mit denen die Konformität von Waren und Dienstleistungen mit Rechtsvorschriften überprüft wird; oder
- (f) die freiwillige Übertragung des Quellcodes oder die Gewährung des Zugriffs auf diesen auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei.
Art. 5.15 Zusammenarbeit beim elektronischen Handel
1. Die Vertragsparteien können einen Dialog zu regulatorischen Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel aufnehmen, der unter anderem folgende Punkte zum Gegenstand haben kann:
- (a) die Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten in Bezug auf die Übermittlung und Speicherung von Informationen;
- (b) die Behandlung von unerwünschten Werbenachrichten;
- (c) die Interoperabilität von Infrastrukturen wie die sichere elektronische Authentifizierung und sichere elektronische Bezahlmöglichkeiten;
- (d) den Konsumentenschutz; und
- (e) andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Handels relevant sind.
2. Ein solcher Dialog kann auch den Austausch von Informationen über die für diese Fragen geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser innerstaatlichen Gesetze und Regelungen beinhalten.
Art. 5.16 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 199460 und Artikel XIV des GATS61 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 5.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 199462 und Artikel XIVbis des GATS63 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Kapitel 6: Schutz des geistigen Eigentums
Art. 6.1 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit diesem Kapitel, mit Anhang XV (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet)64 stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 199465 notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.
4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der gemischte Ausschuss dieses Kapitel und Anhang XV (Schutz des geistigen Eigentums) mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Kapitel 7: Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 (nachfolgend als «GPA 2012» bezeichnet)66 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» Beschaffungen in Übereinstimmung mit Artikel II des GPA 2012 sowie zusätzlich Baukonzessionen gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang XVI (Öffentliches Beschaffungswesen).
3. Die Vertragsparteien arbeiten im gemischten Ausschuss zusammen, um das Verständnis ihres jeweiligen öffentlichen Beschaffungswesens zu verbessern und eine weitere Liberalisierung sowie die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte zu erreichen.
Art. 7.2 Informationsaustausch
Um die Kommunikation zum öffentlichen Beschaffungswesen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, sind in Anhang XVI Appendix 2 (Öffentliches Beschaffungswesen) Kontaktstellen aufgeführt, die auf Anfrage Informationen zu den für öffentliche Beschaffungen geltenden innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Praktiken der jeweiligen Vertragspartei erteilen.
Art. 7.3 Nachhaltige öffentliche Beschaffungen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung nachhaltiger öffentlicher Beschaffungen in ihrer wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Dimension, um zum guten Funktionieren des Wettbewerbs sowie zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beizutragen.
2. Jede Vertragspartei gestattet den Auftraggebern, während des Beschaffungsverfahrens Umwelt-, Arbeits- und soziale Aspekte zu berücksichtigen, vorausgesetzt, diese sind nichtdiskriminierend und werden nicht in diskriminierender Weise angewendet.
3. Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäss den Umwelt-, Sozial- und Arbeitsgesetzen und ‑regelungen zu gewährleisten, einschliesslich derjenigen in Kapitel 9 (Handel und nachhaltige Entwicklung).
Art. 7.4 Erleichterung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
1. Die Vertragsparteien anerkennen, welch wichtigen Beitrag die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung leisten und wie wichtig die Erleichterung ihrer Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen ist.
2. Soweit verfügbar, liefert eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen zu den Massnahmen, mit denen sie die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen fördert, unterstützt und erleichtert.
3. Um die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen zu erleichtern, wird jede Vertragspartei soweit möglich und angebracht:
- (a) Informationen und bewährte Verfahren zur Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen teilen;
- (b) alle Ausschreibungsunterlagen kostenlos zur Verfügung stellen; und
- (c) Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen durchführen.
Art. 7.5 Weitere Verhandlungen
Gewährt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, nimmt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen mit dem Ziel auf, diese Vorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf diese andere Vertragspartei auszudehnen.
Kapitel 8: Wettbewerb
Art. 8.1 Wettbewerbsregeln
1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
- (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
- (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2. Absatz 1 gilt auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3. Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre Wettbewerbsgesetze und ‑regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen.
4. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
Art. 8.2 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 8.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden.
2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
Art. 8.3 Konsultationen
1. Beeinträchtigt nach Ansicht einer Vertragspartei eine bestimmte Praktik den Handel weiterhin im Sinne von Artikel 8.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln), so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Artikel 8.2 (Zusammenarbeit) um Konsultationen im gemischten Ausschuss ersuchen.
2. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den gemischten Ausschuss mit allen Mitteln und verfügbaren Information, um die Angelegenheit zu untersuchen und die beanstandete Praktik gegebenenfalls zu unterbinden.
3. Der gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen.
Art. 8.4 Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Kapitel 9: Handel und nachhaltige Entwicklung
Art. 9.1 Hintergrund und Ziele
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2015.
2. Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Elemente voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen sowie ihre präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen in einer Weise zu fördern, die allen zugutekommt und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
Art. 9.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in diesem Kapitel erwähnten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht. Jede Vertragspartei bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.
2. Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
Art. 9.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Normen
1. Keine Vertragspartei unterlässt es, ihre Gesetze, Regelungen und Normen im Bereich Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2. Keine Vertragspartei darf das in ihren Gesetzen, Regelungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Erreichung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern oder zur sonstigen Förderung des Handels oder von Investitionen abschwächen oder senken.
3. Keine Vertragspartei darf auf solche Gesetze, Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen.
Art. 9.4 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebende Verpflichtung, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind, nämlich:
- (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen;
- (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
- (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit;
- (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und
- (e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebende Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO sowie der dazugehörigen Protokolle, der ordnungspolitischen Übereinkommen sowie von weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, die in der Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022 (nachfolgend als «IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung» bezeichnet) enthalten sind.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
- (a) die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen;
- (b) Massnahmen für den sozialen Schutz und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu stärken, unter anderem mit Blick auf soziale Sicherheit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Löhne und Einkommen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen;
- (c) den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern; und
- (d) ein gut funktionierendes Arbeitsaufsichtssystem aufzubauen und beizubehalten.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugänglich und verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen Verstösse gegen die in diesem Kapitel erwähnten Arbeitsrechte zu erlauben.
7. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder zu diesem Zweck genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.
Art. 9.5 Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, bei denen sie Vertragspartei sind, umzusetzen.
Art. 9.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der multilateralen Umweltübereinkommen und der internationalen Umweltgouvernanz als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Artikel 9.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.
Art. 9.7 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen sicherzustellen mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen und den Verlust der Artenvielfalt zu reduzieren, die durch die Entwaldung und die Waldschädigung verursacht werden, einschliesslich durch Landnutzung und Landnutzungsänderung für Landwirtschafts- und Bergbautätigkeiten.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
- (a) die wirksame Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor sicherzustellen;
- (b) den Handel mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen zu fördern;
- (c) Massnahmen gegen die illegale Abholzung umzusetzen und die Entwicklung und Verwendung von Instrumenten zur Sicherung der Legalität von Holz zu fördern, um zu gewährleisten, dass nur legal geschlagenes Holz zwischen den Vertragsparteien gehandelt wird;
- (d) die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)67 insbesondere im Hinblick auf die Holzarten zu fördern; und
- (e) sofern angebracht bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erhalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern, Mangroven und Torfmooren gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Pariser Klimaübereinkommen68 unterstützten gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+).
Art. 9.8 Handel und Klimawandel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC)69 und des Pariser Klimaübereinkommens70 zu verfolgen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels und der Investitionen beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
- (a) das UNFCCC und das Pariser Klimaübereinkommen wirksam umzusetzen;
- (b) den Beitrag des Handels und der Investitionen im Hinblick auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und einer klimaresistenten Entwicklung zu fördern; und
- (c) bei handelsbezogenen Aspekten des Klimawandels sofern angebracht bilateral, regional und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten.
Art. 9.9 Handel und Artenvielfalt
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
- (a) die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Appendizes des CITES71 zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht sein könnte;
- (b) wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Wildtierkriminalität entlang der gesamten Wertschöpfungskette umzusetzen, einschliesslich in Bezug auf Nichtvertragsparteien;
- (c) die Bemühungen zu verstärken, um die Einschleppung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und
- (d) sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten, zusammenzuarbeiten.
Art. 9.10 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und mariner Ökosysteme sicherzustellen sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
- (a) umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (nachfolgend als «IUU» bezeichnet) Fischerei umzusetzen und den Ausschluss von IUU‑Produkten von den Handelsströmen anzustreben;
- (b) die Verwendung von einschlägigen internationalen Richtlinien und Übereinkommen zu fördern, einschliesslich der Freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zur Fangdokumentationsregelung (Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes);
- (c) bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, indem unter anderem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird;
- (d) die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Fischereisubventionen zu erfüllen, einschliesslich durch das Verbot gewisser Formen von Fischereisubventionen, die zu Überfischung und Überkapazitäten beitragen, und durch die Abschaffung von Subventionen, die zu IUU‑Fischerei beitragen; und
- (e) die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur zu fördern.
Art. 9.11 Handel und nachhaltige Landwirtschaft sowie Ernährungssysteme
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung einer nachhaltigen Landwirtschaft sowie nachhaltiger Ernährungssysteme und die Rolle des Handels zur Erreichung dieses Ziels. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erfüllen.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
- (a) die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und beim damit verbundenen Handel zu fördern;
- (b) nachhaltige Ernährungssysteme zu fördern; und
- (c) sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel und nachhaltige Landwirtschaft sowie Ernährungssysteme zusammenzuarbeiten, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, durch den Dialog zu den jeweiligen Prioritäten und durch die Berichterstattung zu Fortschritten im Hinblick auf nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme.
Art. 9.12 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die bedeutende Rolle von Handel und Investitionen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
- (a) ausländische Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu fördern und zu erleichtern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschliesslich solcher, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden;
- (b) die Entwicklung und Verwendung von Programmen für die Nachhaltigkeitszertifizierung zu fördern, die die Transparenz und Verfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette erhöhen;
- (c) nichttarifäre Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen anzugehen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen;
- (d) den Beitrag von Handel und Investitionen zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft zu fördern;
- (e) nachhaltige Beschaffungspraktiken zu fördern; und
- (f) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten, zu fördern.
Art. 9.13 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, einschliesslich durch die Unterstützung massgeblicher Praktiken wie ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement durch die Unternehmen. In dieser Hinsicht bestätigen die Vertragsparteien die Bedeutung von international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien, wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des UN Global Compact und den UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
Art. 9.14 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der in diesem Kapitel erwähnten handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse bilateral sowie in den internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
2. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Sozialpartner oder andere massgebliche Interessengruppen dazu einladen, bei der Identifikation möglicher Bereiche für die Zusammenarbeit mitzuwirken.
Art. 9.15 Umsetzung und Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Kontaktstellen für die Zwecke dieses Kapitels.
2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Konsultationen finden im gemischten Ausschuss statt. Die betroffenen Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Sie können sich durch massgebliche Organisationen, Stellen oder Fachleute beraten lassen.
3. Die Vertragsparteien können auf die Artikel 11.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und 11.3 (Konsultationen) von Kapitel 11 (Streitbeilegung) zurückgreifen.
4. Die Vertragsparteien können für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten nicht das Schiedsverfahren nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
5. Die Vertragsparteien bieten ihren Interessengruppen die Möglichkeit, Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abzugeben.
Art. 9.16 Expertenpanel
1. Falls es den betroffenen Vertragsparteien nicht gelingt, durch Konsultationen nach Artikel 11.3 (Konsultationen) bei einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, kann eine betroffene Vertragspartei die Einsetzung eines Expertenpanels beantragen. Ist in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen, finden die Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) und 11.5 (Verfahren des Schiedsgerichts) mutatis mutandis Anwendung.
2. Die Mitglieder des Panels müssen einschlägige Expertise aufweisen, einschliesslich in internationalem Handelsrecht und internationalem Arbeitsrecht oder Umweltrecht. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen.
3. Das Expertenpanel sollte Informationen oder Ratschläge von einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen einholen. Alle erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4. Das Expertenpanel legt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung den betroffenen Vertragsparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Vertragspartei kann dem Expertenpanel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich eine Stellungnahme dazu abgeben. Nach der Prüfung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen kann das Expertenpanel den ersten Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Abklärungen treffen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. Der Schlussbericht wird veröffentlicht.
5. Die betroffenen Vertragsparteien besprechen geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Expertenpanels. Diese Massnahmen werden den anderen Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Schlussberichts mitgeteilt und durch den gemischten Ausschuss überwacht.
6. Die betroffenen Vertragsparteien können alle Fristen, die für die Zwecke dieses Artikels dienen, in gegenseitigem Einvernehmen ändern.
7. Ist ein Expertenpanel der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm zum Zwecke dieses Artikels auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die betroffenen Vertragsparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
8. Die Kosten des Expertenpanels werden von den betroffenen Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede betroffene Vertragspartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Expertenpanel selbst. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Angelegenheit kann das Expertenpanel eine andere Kostenaufteilung beschliessen.
9. Ergibt sich eine verfahrenstechnische Frage, kann das Expertenpanel nach Konsultation mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschliessen.
Art. 9.17 Überprüfung
Dieses Kapitel wird im Rahmen des gemischten Ausschusses regelmässig überprüft, wobei die jeweiligen partizipativen Prozesse und Institutionen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien erörtern den bei der Verfolgung der Ziele dieses Kapitels erreichten Fortschritt und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.
Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen
Art. 10.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA − Republik Moldau (nachfolgend als «gemischter Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht.
2. Der gemischte Ausschuss:
- (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
- (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
- (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
- (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
- (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
- (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3. Der gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4. Der gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der gemischte Ausschuss kann:
- (a) Änderungen dieses Abkommens prüfen und den Vertragsparteien empfehlen; und
- (b) Änderungen der Anhänge oder Appendizes dieses Abkommens beschliessen.
6. Der gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der gemischte Ausschuss kann zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten auf der einen Seite und die Republik Moldau auf der anderen Seite betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.
7. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert haben, sofern die Republik Moldau eine dieser Vertragsparteien ist.
8. Der gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Republik Moldau gemeinsam präsidiert.
9. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
10. Der gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kapitel 11: Streitbeilegung
Art. 11.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei72 im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung73 beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 11.4 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.
4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Absicht.
Art. 11.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beginnen und auf Ersuchen einer Streitpartei beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 11.3 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren.
3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen.
4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration, PCA) von 2012 (nachfolgend als «PCA-Regeln 2012» bezeichnet)74 ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.
4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
5. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
7. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.
Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den PCA-Regeln 201275.
2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.
3. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts finden in Den Haag statt und sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
5. Alle von einer Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch der anderen Streitpartei übermittelt. Schriftliche Eingaben, Anträge, Mitteilungen oder andere Unterlagen gelten als erhalten, wenn sie den Adressatinnen und Adressaten über diplomatische Kanäle übermittelt wurden.
6. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
7. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Stand der Mehrheit oder Minderheit vertreten.
Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.
2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 11.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
Art. 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Wurde um solche Konsultationen ersucht und kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine Einigung zustande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie jene, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
Art. 11.10 Fristen
1. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, auf Ersuchen einer Streitpartei, durch das Schiedsgericht geändert werden.
2. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
Art. 11.11 Kosten
Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren selbst. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des betreffenden Falls kann das Schiedsgericht eine andere Kostenaufteilung beschliessen.
Kapitel 12: Schlussbestimmungen
Art. 12.1 Anhänge und Appendizes
Die Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 12.2 Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann dem gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.
2. Sofern Artikel 10.1 (Gemischter Ausschuss) nichts anderes vorsieht, bedürfen Änderungen dieses Abkommens der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Republik Moldau betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
5. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
6. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
Art. 12.3 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.
2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei ihre Urkunden zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsbedingungen hinterlegt haben.
Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt die Republik Moldau zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation76 zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens.
Art. 12.5 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 12.6 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Schaan, Liechtenstein, am 27. Juni 2023, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.9
SR 0.632.20, Anhang 1A.12
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
SR 0.632.20, Anhang 1A.4
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1b
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1c
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 3 (Dienstleistungshandel) ausgenommen wurden, vom Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass «Zölle» Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle umfasst.
Im Falle von Anbietern von Vermittlungsdiensten schliesst dies auch die Identität und die Kontaktdaten des effektiven Lieferanten der Waren und Dienstleistungen ein.
Für Finanzdienstleistungen gilt diese Bestimmung, solange die Finanzaufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Daten für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben haben.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1C
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
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