Verordnung vom 2. April 2025 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-04-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 35d Absätze 3–6 sowie 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^1] (USG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die ökologischen Anforderungen für das Inverkehrbringen von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen.

2 Die ökologischen Anforderungen gelten nicht für das Inverkehrbringen von:

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Art. 3 Ökologische Anforderungen

1 Die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35d Absätze 1 und 4 USG sind erfüllt, wenn:

2 Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand sind insbesondere Wälder sowie Torfmoore und andere Feuchtgebiete.

3 Flächen mit grosser biologischer Vielfalt sind insbesondere Flächen in Schutzgebieten, die:

4 Die Berechnung der Treibhausgase und der Umweltbelastung erfolgt auf der Grundlage der nach Anhang 2 gemachten Angaben und unter Einbezug von Standardwerten für die Verbrauchsphase des erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs. Sie erfolgt nach dem Stand der Technik, insbesondere nach der in der Publikation Ökofaktoren Schweiz 2021[^2] definierten Methode der ökologischen Knappheit.

5 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten in jedem Fall als erfüllt, wenn:

Art. 4 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Für das Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs muss beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch eingereicht werden; davon ausgenommen ist das Inverkehrbringen von erneuerbaren Treibstoffen nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b. Das BAFU kann Vorgaben zur Form des Gesuchs machen.

2 Wer ein Gesuch einreicht, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

3 Im Gesuch muss nachgewiesen werden, dass entweder die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingehalten sind oder diese nach Artikel 3 Absatz 5 als erfüllt gelten. Für den Nachweis betreffend Artikel 3 Absatz 1 sind dem Gesuch die Angaben nach Anhang 2 sowie die entsprechenden Unterlagen beizulegen.

4 Das BAFU prüft gestützt auf das eingereichte Gesuch, ob die ökologischen Anforderungen erfüllt sind. Es kann dafür weitere Angaben oder Unterlagen einfordern.

5 Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Unterlagen, so kann das BAFU auf Kosten des Gesuchstellers deren Überprüfung und Bestätigung durch anerkannte unabhängige Dritte veranlassen.

6 Es bewilligt das Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffes. Mit der Bewilligung erteilt es eine Bewilligungsnummer, die ab Verfügungsdatum in der Regel sechs Jahre gültig ist.

7 Erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe, für die keine gültige Bewilligung vorliegt oder die nicht nach Artikel 6 Absatz 2 in das Zolllagerverfahren überführt werden können, dürfen nicht eingeführt werden.

Art. 5 Meldepflicht bei Änderungen der Rohstoffe und im Herstellungsprozess

Änderungen, insbesondere bei den eingesetzten Rohstoffen und dem Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt werden, sind dem BAFU unverzüglich mitzuteilen.

Art. 6 Warenanmeldung beim BAZG

1 Wer erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe einführt, muss dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) bei der Warenanmeldung die folgenden Angaben machen:

2 Auf erneuerbare sowie emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe, für die das Bewilligungsverfahren zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht abgeschlossen ist, ist das Zolllagerverfahren gemäss Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^4] anwendbar.

Art. 7 Vollzug

1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Es kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen; es kann von erneuerbaren Brennstoffen oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen, die im Inland hergestellt werden, Stichproben entnehmen.

2 Das BAZG führt bei der Einfuhr von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen eine automatisierte Kontrolle der Angaben nach Artikel 6 Absatz 1 durch.

3 Es kann den eingeführten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen sowie den im Inland hergestellten erneuerbaren Treibstoffen risikobasiert oder auf Anordnung des BAFU Stichproben entnehmen. Es stellt die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu.

4 Das Prüflabor teilt die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.

5 Stellt das BAFU ein Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen fest, welches gegen Artikel 35d Absatz 1, 2 oder 4 USG verstösst, so teilt es dies dem BAZG mit.

Art. 8 Datenbearbeitung

Das BAFU gewährt folgenden Behörden für die nachstehenden Vollzugsaufgaben Zugang zu den im Bewilligungsverfahren nach Artikel 4 erhobenen Personendaten und Daten juristischer Personen:

Art. 9 Anpassung der Anhänge 1 und 2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation passt die Anhänge 1 und 2 in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement der technischen Entwicklung an.

Art. 10 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…[^6]

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Erneuerbare oder emissionsarme Brenn- und Treibstoffe dürfen bis zum 1. November 2025 ohne vorgängige Bewilligung des BAFU in Verkehr gebracht werden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: Die Publikation Ökofaktoren Schweiz 2021 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit, Methodische Grundlagen und Anwendung auf die Schweiz, kann im Internet beim Bundesamt für Umwelt kostenlos abgerufen werden unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Wirtschaft und Konsum > Publikationen und Studien > Ökofaktoren Schweiz 2021 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit.

[^3]: SR 641.61

[^4]: SR 631.0

[^5]: SR 730.01

[^6]: Die Änderungen können unter AS 2025 250 konsultiert werden.

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