Verordnung vom 2. April 2025 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35d Absätze 3–6 sowie 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^1] (USG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die ökologischen Anforderungen für das Inverkehrbringen von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen.
2 Die ökologischen Anforderungen gelten nicht für das Inverkehrbringen von:
- a. Ethanol zu Brennzwecken;
- b. erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen in Mengen von weniger als 25 Liter oder die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist der Eigengebrauch, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat;
- b. emissionsarme Brenn- und Treibstoffe: nicht erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe;
- c. massenbilanzierte erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe: Brenn- oder Treibstoffe, deren Produktkette nach einem System zertifiziert ist, welches die Mischung von erneuerbaren Roh-, Brenn- oder Treibstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften erlaubt und dabei gewährleistet, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat, wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt wurden.
Art. 3 Ökologische Anforderungen
1 Die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35d Absätze 1 und 4 USG sind erfüllt, wenn:
- a. der erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoff unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugt als der konventionelle fossile Brenn- oder Treibstoff;
- b. der erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoff die Umwelt unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus gesamthaft höchstens 25 Prozent mehr belastet als der konventionelle fossile Brenn- oder Treibstoff; und
- c. beim Anbau der Rohstoffe für die Herstellung des erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffs keine Flächen genutzt wurden, die nach dem 1. Januar 2008 umgenutzt wurden und vor der Umnutzung einen hohen Kohlenstoffbestand oder eine grosse biologische Vielfalt aufgewiesen haben.
2 Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand sind insbesondere Wälder sowie Torfmoore und andere Feuchtgebiete.
3 Flächen mit grosser biologischer Vielfalt sind insbesondere Flächen in Schutzgebieten, die:
- a. durch die Gesetzgebung oder von der für den Naturschutz zuständigen Behörde des betreffenden Landes als solche anerkannt sind;
- b. durch internationale Abkommen als solche anerkannt sind; oder
- c. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufgeführt sind.
4 Die Berechnung der Treibhausgase und der Umweltbelastung erfolgt auf der Grundlage der nach Anhang 2 gemachten Angaben und unter Einbezug von Standardwerten für die Verbrauchsphase des erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs. Sie erfolgt nach dem Stand der Technik, insbesondere nach der in der Publikation Ökofaktoren Schweiz 2021[^2] definierten Methode der ökologischen Knappheit.
5 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten in jedem Fall als erfüllt, wenn:
- a. die erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffe nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt wurden;
- b. für erneuerbare Treibstoffe eine gültige Steuererleichterung gemäss Artikel 12b Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^3] vorliegt;
- c. für das Inverkehrbringen von massenbilanzierten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen ein gültiges Zertifikat und eine Begleitdokumentation nach Anhang 1 vorliegen.
Art. 4 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Für das Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs muss beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch eingereicht werden; davon ausgenommen ist das Inverkehrbringen von erneuerbaren Treibstoffen nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b. Das BAFU kann Vorgaben zur Form des Gesuchs machen.
2 Wer ein Gesuch einreicht, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
3 Im Gesuch muss nachgewiesen werden, dass entweder die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingehalten sind oder diese nach Artikel 3 Absatz 5 als erfüllt gelten. Für den Nachweis betreffend Artikel 3 Absatz 1 sind dem Gesuch die Angaben nach Anhang 2 sowie die entsprechenden Unterlagen beizulegen.
4 Das BAFU prüft gestützt auf das eingereichte Gesuch, ob die ökologischen Anforderungen erfüllt sind. Es kann dafür weitere Angaben oder Unterlagen einfordern.
5 Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Unterlagen, so kann das BAFU auf Kosten des Gesuchstellers deren Überprüfung und Bestätigung durch anerkannte unabhängige Dritte veranlassen.
6 Es bewilligt das Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffes. Mit der Bewilligung erteilt es eine Bewilligungsnummer, die ab Verfügungsdatum in der Regel sechs Jahre gültig ist.
7 Erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe, für die keine gültige Bewilligung vorliegt oder die nicht nach Artikel 6 Absatz 2 in das Zolllagerverfahren überführt werden können, dürfen nicht eingeführt werden.
Art. 5 Meldepflicht bei Änderungen der Rohstoffe und im Herstellungsprozess
Änderungen, insbesondere bei den eingesetzten Rohstoffen und dem Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt werden, sind dem BAFU unverzüglich mitzuteilen.
Art. 6 Warenanmeldung beim BAZG
1 Wer erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe einführt, muss dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) bei der Warenanmeldung die folgenden Angaben machen:
- a. die Bewilligungsstelle;
- b. die Bewilligungsnummer;
- c. den Bewilligungsinhaber.
2 Auf erneuerbare sowie emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe, für die das Bewilligungsverfahren zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht abgeschlossen ist, ist das Zolllagerverfahren gemäss Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^4] anwendbar.
Art. 7 Vollzug
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Es kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen; es kann von erneuerbaren Brennstoffen oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen, die im Inland hergestellt werden, Stichproben entnehmen.
2 Das BAZG führt bei der Einfuhr von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen eine automatisierte Kontrolle der Angaben nach Artikel 6 Absatz 1 durch.
3 Es kann den eingeführten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen sowie den im Inland hergestellten erneuerbaren Treibstoffen risikobasiert oder auf Anordnung des BAFU Stichproben entnehmen. Es stellt die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu.
4 Das Prüflabor teilt die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.
5 Stellt das BAFU ein Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen fest, welches gegen Artikel 35d Absatz 1, 2 oder 4 USG verstösst, so teilt es dies dem BAZG mit.
Art. 8 Datenbearbeitung
Das BAFU gewährt folgenden Behörden für die nachstehenden Vollzugsaufgaben Zugang zu den im Bewilligungsverfahren nach Artikel 4 erhobenen Personendaten und Daten juristischer Personen:
- a. dem Bundesamt für Energie und dessen Vollzugsstelle für die Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit den Herkunftsnachweisen für Brenn- und Treibstoffe nach den Artikeln 4b und 4c der Energieverordnung vom 1. November 2017[^5];
- b. dem BAZG für seine Vollzugsaufgaben im Rahmen der Mineralölsteuergesetzgebung und von Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung.
Art. 9 Anpassung der Anhänge 1 und 2
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation passt die Anhänge 1 und 2 in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement der technischen Entwicklung an.
Art. 10 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…[^6]
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Erneuerbare oder emissionsarme Brenn- und Treibstoffe dürfen bis zum 1. November 2025 ohne vorgängige Bewilligung des BAFU in Verkehr gebracht werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: Die Publikation Ökofaktoren Schweiz 2021 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit, Methodische Grundlagen und Anwendung auf die Schweiz, kann im Internet beim Bundesamt für Umwelt kostenlos abgerufen werden unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Wirtschaft und Konsum > Publikationen und Studien > Ökofaktoren Schweiz 2021 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit.
[^3]: SR 641.61
[^4]: SR 631.0
[^5]: SR 730.01
[^6]: Die Änderungen können unter AS 2025 250 konsultiert werden.
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