Abkommen vom 12. Dezember 2024 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Turkmenistan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Typ Andere
Veröffentlichung 2024-12-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat, nachstehend «die Schweiz» genannt, und die Regierung von Turkmenistan, nachstehend «Turkmenistan» genannt,

beide nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,

vom Wunsche geleitet, den Geist der Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,

in der Absicht, Massnahmen gegen die irreguläre Migration zu ergreifen,

im Bestreben, die Rückübernahme von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, unberührt lässt,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Abschnitt I: Rückübernahmeverpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.

2. Der ersuchte Staat rückübernimmt ferner:

3. Der ersuchte Staat rückübernimmt auch Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, deren Staatsangehörigkeit vom ersuchten Staat entzogen wurde oder die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates gemäss den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung vom ersuchenden Staat zumindest zugesagt worden.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückführung erforderliche Reisedokument (siehe Anhänge 7 und 8) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.

5. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen ohne Weiteres unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 8 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

3. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, stellen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates falls nötig innerhalb von zehn Arbeitstagen der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das für ihre Rückkehr erforderliche nationale Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.

4. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, verlängern die Behörden des ersuchten Staates innerhalb von zehn Arbeitstagen die Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments oder stellen falls nötig ohne Weiteres ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 4 Verpflichtungen in Bezug auf das Reisedokument der Regierung von Turkmenistan

Gemäss Artikel 2 Absätze 4 und 5 bzw. Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens gilt, falls die diplomatische oder konsularische Vertretung bzw. die zuständigen Behörden von Turkmenistan das Reisedokument nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ausgestellt haben, die Verwendung des europäischen Reisedokuments gemäss Anhang 9 dieses Abkommens als von Turkmenistan akzeptiert.

Abschnitt II: Rückübernahmeverfahren

Art. 5 Grundsätze

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 3 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 6 zu stellen.

2. Wenn die rückzuübernehmende Person ein gültiges Reisedokument oder einen gültigen Personalausweis des ersuchten Staates und, im Fall von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates besitzt, kann die Rückführung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag übermitteln muss.

Der vorstehende Unterabsatz berührt nicht das Recht der betreffenden Behörden, die Identität der rückübernommenen Personen an der Grenze zu überprüfen.

Art. 6 Rückübernahmegesuch

1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

2. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

3. Jeder Rückübernahmeantrag wird schriftlich und unter Verwendung des in Anhang 5 beigefügten gemeinsamen Formblatts gestellt.

4. Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E-Mail, verwendet werden.

Art. 7 Nachweis der Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

2. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

3. Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend oder werden sie abgelehnt, trifft die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates, falls der ersuchende Staat dies in einem Rückübernahmegesuch beantragt, in angemessener Frist, spätestens aber zehn Arbeitstage nach dem Tag des Ersuchens Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen. Der ersuchte Staat kann ebenfalls eine Befragung beantragen. Nach der Befragung wird ein Bericht erstellt und von einem Vertreter des ersuchten Staates unterzeichnet.

Art. 8 Nachweis bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Vertragsparteien ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.

2. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen für die Zwecke dieses Abkommens als erfüllt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist.

3. Die Unrechtmässigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die schriftliche Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.

Art. 9 Fristen

1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von zwölf Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Person die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht oder nicht mehr erfüllt.

Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

2. Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen.

Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

Für die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E‑Mail, verwendet werden.

3. Nach erteilter Genehmigung der Rückübernahme, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.

4. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

Art. 10 Rückführungsmodalitäten, Art der Beförderung und Verantwortlichkeit

1. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person dem ersuchten Staat mindestens zwei Kalendertage im Voraus den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.

2. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem Luftweg, falls nötig sind aber auch andere Verkehrsmittel möglich. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

3. Im Falle einer begleiteten Rückführung werden die Begleitpersonen entweder von der ersuchenden oder von der ersuchten Vertragspartei gestellt. Diese müssen nicht zwingend Staatsangehörige des ersuchten oder des ersuchenden Staates sein.

4. Die Verantwortlichkeit des ersuchenden Staates in Bezug auf die rückgeführte Person endet, sobald diese Person den Behörden des ersuchten Staates übergeben wird.

5. Erfolgt die Überstellung auf dem Luftweg, so werden etwaigen Begleitpersonen am Flughafen kostenlos die nötigen Visa ausgestellt.

Art. 11 Irrtümliche Rückübernahme

Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 3 und 4 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person unverzüglich zurück. Die Rückführung einer solchen Person ist innerhalb eines Monats nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zu organisieren. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde des ersuchten Staates den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates alle Dokumente betreffend die Person, die im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens überstellt wurde.

Abschnitt III: Durchbeförderung

Art. 12 Grundsätze

1. Die Vertragsparteien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

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