Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-04-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^1] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Allgemeinbildung für sämtliche berufliche Grundbildungen.

Art. 2 Rahmenlehrplan und Schullehrpläne

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Rahmenlehrplan[^2] des SBFI für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vor.

2 Der Rahmenlehrplan wird durch Schullehrpläne der Kantone umgesetzt.

2. Abschnitt: Allgemeinbildender Unterricht

Art. 3 Grundsatz, Inhalt und Umfang

1 Allgemeinbildender Unterricht ist in jedem Schuljahr durchzuführen.

2 Der allgemeinbildende Unterricht beinhaltet die zwei Lernbereiche Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft.

3 Er umfasst mindestens:

4 Lernenden, die eine zweijährige berufliche Grundbildung mit dem eidgenössischen Berufsattest abgeschlossen haben, können beim Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen Allgemeinbildung angerechnet werden.

Art. 4 Unterrichtssprache

1 Der Unterricht ist in der Landessprache des Schulortes in ihrer Standardform durchzuführen.

2 Bei Schulorten mit mehrsprachigem Einzugsgebiet kann jede Landessprache des Einzugsgebiets Unterrichtssprache sein.

3 Es können bilinguale Unterrichtsformen angeboten werden. Die Bewertung des Lernbereichs Sprache und Kommunikation hat sich auf die Landessprache des Schulortes zu beziehen.

3. Abschnitt: Qualifikationsbereich Allgemeinbildung

Art. 5 Grundsätze

1 Allgemeinbildung ist ein Qualifikationsbereich des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung jeder beruflichen Grundbildung.

2 Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist der Erwerb der Allgemeinbildung in beiden Lernbereichen nachzuweisen.

3 Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist mit einer Note zu bewerten. Ihr Anteil an der Gesamtnote des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung hat mindestens 20 Prozent zu betragen.

Art. 6 Notenberechnung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung

Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:

für Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zugelassen wurden:

Art. 7 Erfahrungsnote Allgemeinbildung

Die Erfahrungsnote Allgemeinbildung ergibt sich aus dem Mittel der Summe der Semesterzeugnisnoten für den allgemeinbildenden Unterricht; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 8 Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht

Die Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht ergibt sich aus dem Mittel der Summe der gleich gewichteten Semesterzeugnisnoten beider Lernbereiche; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 9 Schlussarbeit

1 Die Schlussarbeit ist im letzten Schuljahr der beruflichen Grundbildung durchzuführen.

2 Sie besteht aus der Erarbeitung eines Produkts während 25 bis 35 Arbeitsstunden und einer Präsentation.

Art. 10 Bewertung der Schlussarbeit

1 Die Schlussarbeit ist auf der Grundlage des Rahmenlehrplans von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten zu beurteilen.

2 Zur Bewertung der Schlussarbeit sind der Prozess der Erarbeitung, das Produkt und die Präsentation zu berücksichtigen.

3 Die Prüfungsexpertinnen oder -experten müssen an der Präsentation teilnehmen.

4 Die Note der Schlussarbeit ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 11 Schlussprüfung

1 Die Schlussprüfung ist im letzten Schulsemester der beruflichen Grundbildung durchzuführen.

2 Sie besteht aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten oder einer schriftlichen Prüfung von 150 Minuten.

3 Die Kantone sorgen für eine einheitliche Prüfungsform innerhalb ihres Kantons.

Art. 12 Bewertung der Schlussprüfung

1 Die Schlussprüfung ist auf der Grundlage des Rahmenlehrplans von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten zu beurteilen.

2 Die Note der Schlussprüfung ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 13 Notenberechnung bei Wiederholung

1 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des allgemeinbildenden Unterrichts während mindestens zwei Semestern wiederholt, ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:

2 Wird der allgemeinbildende Unterricht während zwei Semestern wiederholt, ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:

Art. 14 Dispensationen

1 Von der Allgemeinbildung dispensiert wird, wer:

2 Über weitere Fälle entscheiden die Kantone.

3 Die Dispensation ist im Notenausweis zu vermerken.

4. Abschnitt: Qualitätsentwicklung

Art. 15

1 Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 7 Jahre im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.

2 Es zieht dabei die Kantone und die Dachorganisationen der Arbeitswelt ein und berücksichtigt die Sprachregionen.

3 Das SBFI kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^3] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die eine berufliche Grundbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht.

2 Kandidierende, die den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gemäss bisherigem Recht absolviert haben und diesen wiederholen, werden unter Vorbehalt von Absatz 4 nach bisherigem Recht beurteilt.

3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte berufliche Grundbildung beginnen, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht, sofern der Abschluss erfolgt:

4 Das bisherige Recht findet letztmals Anwendung bei beruflichen Grundbildungen mit einem Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:

5 Abweichende Regelungen in Verordnungen über die berufliche Grundbildung in besonderen Fällen gemäss Artikel 19 Absatz 2 BBV gelten längstens bis 2037.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.101

[^2]: Der Rahmenlehrplan vom 9. April 2025 kann im Internet auf der Webseite des SBFI abgerufen werden: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Allgemein bildender Unterricht

[^3]: [AS 2006 3301; 2014 255, 557]

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