Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2024[^2],
beschliesst:
Art. 1 Verbot
1 Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten:
- a. die Hamas;
- b. Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln.
2 Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen verbieten, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. Er konsultiert vorgängig die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. Das Verbot ist zu befristen; es kann verlängert werden.
3 Die verbotenen Organisationen und Gruppierungen gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260ter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs[^3].
Art. 2 Verfolgung und Beurteilung
Die Verfolgung und Beurteilung der Beteiligung an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung und der Unterstützung einer solchen Organisation oder Gruppierung unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 3 Änderung eines anderen Erlasses
…[^4]
Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 15. Mai 2025[^5]
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2024 2250
[^3]: SR 311.0
[^4]: Die Änderung kann unter AS 2025 269 konsultiert werden.
[^5]: BRB vom 1. Mai 2025
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