Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2024-04-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20242,

beschliesst:

Art. 1 Verbot

1 Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten:

2 Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen verbieten, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. Er konsultiert vorgängig die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. Das Verbot ist zu befristen; es kann verlängert werden.

3 Die verbotenen Organisationen und Gruppierungen gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260ter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs3.

Art. 2 Verfolgung und Beurteilung

Die Verfolgung und Beurteilung der Beteiligung an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung und der Unterstützung einer solchen Organisation oder Gruppierung unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 3 Änderung eines anderen Erlasses

…4

Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 15. Mai 20255

Fussnoten

4

Die Änderung kann unter AS 2025 269 konsultiert werden.

5

BRB vom 1. Mai 2025

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