Staatsvertrag vom 17. Mai 2024 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich («die Vertragsstaaten») sind
mit dem Ziel und im Bestreben, den Hochwasserschutz zu gewährleisten, im Bewusstsein einer gemeinsamen Aufgabe der beiden Staaten, unter Beachtung der Erfordernisse der Nachhaltigkeit, des Gewässerschutzes, der natürlichen Ressourcen und des koordinierten Hochwasserrisikomanagements, in Weiterführung der gemeinsam unternommenen Regulierung des Rheins von der Illmündung bis zum Bodensee gemäss dem Staatsvertrag vom 30. Dezember 1892[^1] zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn über die Regulierung des Rheines von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee («Staatsvertrag 1892»), dem Staatsvertrag vom 19. November 1924[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee («Staatsvertrag 1924») und dem Staatsvertrag vom 10. April 1954[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee («Staatsvertrag 1954»)
wie folgt übereingekommen:
I. Gegenstand und technische Grundlagen
Art. 1 Gemeinsames Werk
Über die bereits erstellten und vereinbarten Rheinregulierungswerke hinaus ist folgendes ergänzendes Werk von den Vertragsstaaten gemeinsam auszuführen («Gemeinsames Werk»):
Ausbau der Rheinstrecke Illmündung bis Bodensee von Rheinkilometer 65,0 (Illmündung) bis Rheinkilometer 91,0 (Mündung in den Bodensee), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3100 m3/s auf 4300 m3/s gemäss den technischen Grundlagen nach Artikel 2.
Art. 2 Technische Grundlage
1 Technische Grundlage für die Ausführung des Gemeinsamen Werks ist der «Technische Bericht zum Gemeinsamen Werk» vom 19. September 2023 unter Berücksichtigung der Bauwerksicherheit, samt Gesamtbauprogramm (Art. 3) und Gesamtkosten (Art. 4).
2 Änderungen der unter Absatz 1 genannten technischen Grundlage erfolgen gemäss Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 4.
Art. 3 Bauprogramm
Das Gemeinsame Werk soll innerhalb von 20 Jahren nach Baubeginn auf Basis eines Gesamtbauprogramms sowie mittelfristiger und jährlicher Bauprogramme (Art. 9 Abs. 6) errichtet werden.
II. Finanzierung
Art. 4 Kosten
1 Die Kosten für das Gemeinsame Werk betragen voraussichtlich CHF 1 909 900 000 (exkl. Mehrwertsteuer).
2 Der Betrag nach Absatz 1 beinhaltet:
- a. Kosten der gemeinsamen Organisation (Abschnitt III);
- b. Planungskosten;
- c. Ausführungskosten;
- d. Kostenbeteiligungen an Begleitmassnahmen (Abs. 3);
- e. Entschädigungen für Eingriffe in Rechte (Abs. 4);
- f. Kosten der Überwachung und Erhaltung bis zur Fertigstellung (Art. 19 Abs. 2);
- g. Risikokosten;
- h. eine prognostizierte Teuerung von 2 Prozent jährlich ausgehend von einer Kostenermittlung auf Preisbasis 31. Dezember 2021.
3 Kostenbeteiligungen an für das Gemeinsame Werk notwendigen Begleitmassnahmen erfolgen ausschliesslich hinsichtlich der nachstehend angeführten Anlagen in Form der angeführten pauschalen Beträge unter Berücksichtigung allfälliger teuerungsbedingter Kostensteigerungen, die gemäss Absatz 5 Buchstabe a ermittelt werden:
Brücken:
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- Verstärkung Fundation Oberriet–Meiningen: CHF 5 291 000 oder EUR 5 119 000,
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- Verstärkung Fundation Montlingen–Koblach: CHF 3 443 000 oder EUR 3 331 000,
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- Verstärkung Fundation Kriessern–Mäder: CHF 5 148 000 oder EUR 4 981 000,
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- Verstärkung Fundation Balgach–Diepoldsau: CHF 715 000,
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- Verstärkung Fundation Widnau–Diepoldsau: CHF 3 113 000,
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- Verstärkung Fundation und Hebung Widnau–Lustenau: CHF 1 863 000 oder EUR 1 802 000,
-
- Verstärkung Fundation Au–Lustenau: CHF 1 210 000 oder EUR 1 170 000,
-
- Verstärkung Fundation und Hebung Höchst–Lustenau: EUR 1 681 000,
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- Verstärkung Fundation Fussach–Hard: EUR 1 895 000;
- a.
- Hinsichtlich der Verstärkung der Fundation erfolgt eine Kostenbeteiligung maximal in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.
Trinkwasserversorgungsanlagen samt Anlagen zur Bereitstellung von Ersatzwasser während der Bauphase:
-
- Neubau Grundwasserpumpwerk Nofler Au (Feldkirch): EUR 7 080 000,
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- Verlegung Grundwasserfassung Lustenau (Lustenau): EUR 2 340 000,
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- Neubau Transportleitung Nofler Au (Feldkirch) – Feldkirch: EUR 2 350 000,
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- Neubau Transportleitung Nofler Au (Feldkirch) – Mäder: EUR 7 770 000,
-
- Neubau Grundwasserpumpwerk Loseren (Oberriet): CHF 5 110 000,
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- Verlegung Grundwasserfassung Rheinspitz (Diepoldsau): CHF 1 120 000,
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- Verlegung Grundwasserfassungen Viscose (Widnau): CHF 6 720 000,
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- Verlegung Grundwasserfassung Au – Süd (Au): CHF 1 120 000,
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- Neubau Transportleitung Austauschstation Oberriet-Widnau (Oberriet) – Pumpwerk Rheinspitz (Diepoldsau): CHF 900 000,
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- Neubau Transportleitung Austauschstation Oberriet-Widnau (Oberriet) – Pumpwerk Viscose (Widnau): CHF 6 275 000,
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- Neubau Transportleitung Reservoir Höhler (Rebstein) – Anschluss Altstätten: CHF 4 260 000,
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- Neubau Transportleitung Pumpwerk Au-Nord – Pumpwerk St. Margrethen: CHF 1 120 000.
- b.
4 Zu den Kosten des Gemeinsamen Werks zählen Entschädigungen für Eingriffe in Rechte, sofern sie gerichtlich festgesetzt oder vom Bilateralen Ausschuss beschlossen werden (Art. 8 Abs. 3 Bst. g).
5 Zu den Kosten des Gemeinsamen Werks zählen ausserdem die teuerungsbedingten Kostensteigerungen, die laut Beschluss des Bilateralen Ausschusses (Art. 8 Abs. 3 Bst. i) nachweislich auf die Erhöhung folgender Indizes zurückzuführen sind:
- a. für Bauleistungen je nach Leistungsort des von der Statistik Austria publizierten Baupreisindex für den Tiefbau Revision 2020 (Gesamtwert) oder des vom Bundesamt für Statistik publizierten Baupreisindex für den Tiefbau Gesamtschweiz 2020, jeweils Bezugszahl 12/2021,
- b. für alle anderen Leistungen bzw. Kosten des arithmetischen Mittelwerts des von der Statistik Austria publizierten Verbraucherpreisindex und des vom Bundesamt für Statistik publizierten Landesindex der Konsumentenpreise, jeweils Bezugszahl 12/2021.
Sollte ein angeführter Index nicht mehr publiziert werden, ist der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index anzuwenden. Wird kein Nachfolgeindex publiziert, ist der bei inhaltlicher Betrachtung am besten passende Index anzuwenden.
Art. 5 Kostentragung
1 Die Kosten des Gemeinsamen Werks nach Artikel 4 werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Die Kostentragung erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten.
2 Die Vertragsstaaten tragen überdies zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten (exkl. Mehrwertsteuer), die sich bei der Umsetzung des Gemeinsamen Werks ergeben und von beiden Vertragsstaaten anerkannt werden. Der Bilaterale Ausschuss befasst die Vertragsstaaten (Art. 8 Abs. 3 Bst. j), sobald erkennbar ist, dass Mehrkosten mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden.
3 Die von der Internationalen Rheinregulierung (Art. 7) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Werks entrichtete Mehrwertsteuer wird von jenem Vertragsstaat getragen, der die Mehrwertsteuer erhebt.
Art. 6 Abrechnungssystem und Leistungsbewertung
1 Die Vertragsstaaten leisten auf Anforderung der Internationalen Rheinregulierung (Art. 7) Zahlungen nach Massgabe des jährlichen Bauprogramms und des Baufortschritts in der jeweiligen Landeswährung.
2 Die Aufwendungen werden für beide Seiten gesondert anlässlich der Jahresabrechnung in Schweizer Franken ermittelt. Für die Umrechnung von Eurobeträgen in Schweizer Franken ist der Devisenmittelkurs für das jeweilige Geschäftsjahr massgebend. Er wird nach dem arithmetischen Mittel zwischen den monatlichen Devisenmittelkursen der Schweizerischen Nationalbank und der Österreichischen Nationalbank berechnet. Allfällige Differenzbeträge in Bezug auf die hälftige Kostentragung zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaats werden im kommenden Rechnungsjahr durch Mehr- oder Minderbeträge der Vertragsstaaten ausgeglichen.
III. Gemeinsame Organisation
Art. 7 Internationale Rheinregulierung
1 Unter der Bezeichnung «Internationale Rheinregulierung» (IRR) wird von den Vertragsstaaten eine gemeinsame Organisation mit Rechtspersönlichkeit errichtet.
2 Aufgabe der IRR ist die Umsetzung des Gemeinsamen Werks sowie der sonstigen mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben und die Wahrnehmung aller damit in einem Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht, samt Führung der erforderlichen Bewilligungsverfahren, die laufende Kontrolle des Flussregimes und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung notwendiger baulicher Massnahmen. Die IRR hat bei der Aufgabenwahrnehmung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit zu beachten.
3 Die IRR hat ihren Sitz in der Schweiz.
4 Organe der IRR sind der Bilaterale Ausschuss (Art. 8), die Geschäftsführung (Art. 9) und der Aufsichtsrat (Art. 10). Eine Person kann nicht gleichzeitig mehreren Organen angehören.
5 Einzelheiten zur Organisation der IRR und ihrer Organe, insbesondere zur Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen ohne physische Anwesenheit und von Beschlussfassungen ausserhalb von Sitzungen, sind von diesen in Geschäftsordnungen zu regeln. Diese werden veröffentlicht.
6 Alle bestehenden Rechte und Pflichten der Internationalen Rheinregulierungskommission nach den Staatsverträgen 1892 und 1924 sowie des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens nach dem Staatsvertrag 1954 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags auf die IRR über. Dieser Vorgang ist von sämtlichen Abgaben und Steuern befreit.
7 Für die Verbindlichkeiten der IRR haftet ausschliesslich die Organisation.
Art. 8 Bilateraler Ausschuss
1 Der Bilaterale Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte von den Vertragsstaaten bestellt werden. Mindestens je ein Mitglied des Bilateralen Ausschusses hat dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) und dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzugehören.
2 Der Bilaterale Ausschuss hält pro Geschäftsjahr mindestens eine ordentliche Sitzung ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied jedes Vertragsstaats teilnimmt. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter des BML und des BAFU; diese sind der bestellenden Einrichtung gegenüber weisungsgebunden. Die Entscheidungen im Bilateralen Ausschuss werden einstimmig getroffen.
3 Der Bilaterale Ausschuss:
- a. gibt sich eine Geschäftsordnung;
- b. übt unbeschadet der Aufgaben des Aufsichtsrats die Aufsicht über die Geschäftsführung aus, kann von dieser jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der IRR sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen oder Dritte damit beauftragen und kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen;
- c. ernennt die Mitglieder der Geschäftsführung und beruft diese ab, schliesst die Arbeitsverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsführung ab, ändert oder beendet diese, beschliesst über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und genehmigt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung sowie deren Änderungen, dies jeweils nach Anhörung des Aufsichtsrats;
- d. ernennt die Mitglieder des Aufsichtsrats und beruft diese ab, genehmigt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie deren Änderungen, setzt die Entschädigung des Aufsichtsrats fest und beschliesst über dessen Entlastung;
- e. berät über die Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats und stellt die Jahresabrechnung fest;
- f. genehmigt die Einreichung des Gemeinsamen Werks zur Bewilligung bei den zuständigen Behörden und – nach Vorlage der aktualisierten Kostendarstellung durch die Geschäftsführung (Art. 9 Abs. 5) und allfälligem Vorgehen nach Buchstabe j – die Umsetzung des behördlich bewilligten Gemeinsamen Werks;
- g. beschliesst über Entschädigungen für Eingriffe in Rechte (Art. 4 Abs. 4);
- h. genehmigt im Rahmen der Kosten des Artikel 4 wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsamen Werks, dazu zählen jedenfalls solche, die Ziel und Zweck desselben beeinträchtigen könnten, sowie Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsamen Werks, deren Genehmigung sich der Bilaterale Ausschuss in seiner Geschäftsordnung vorbehalten hat;
- i. genehmigt jährlich das mittelfristige Bauprogramm samt Finanzplan und beschliesst, ob die darin ausgewiesene Teuerung nachweislich auf die Erhöhung der relevanten Indizes nach Artikel 4 Absatz 5 zurückzuführen ist;
- j. beschliesst über die Befassung der Vertragsstaaten, wenn erkennbar ist, dass Mehrkosten mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden (Art. 5 Abs. 2);
- k. stellt die Fertigstellung des Gemeinsamen Werks nach Artikel 19 Absatz 2 fest.
Art. 9 Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung besteht bis zur Fertigstellung des Gemeinsamen Werks (Art. 19 Abs. 2) aus bis zu zwei Mitgliedern, danach aus einem Mitglied. Die Geschäftsführung wird vom Bilateralen Ausschuss nach Durchführung einer Ausschreibung in beiden Vertragsstaaten für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennungen sind ohne Ausschreibung zulässig.
2 Die Geschäftsführung oder ein einzelnes Mitglied derselben wird vom Bilateralen Ausschuss abberufen, wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Geschäftsführung, vorliegt.
3 Die Mitglieder der Geschäftsführung führen die Geschäfte der IRR und vertreten diese nach aussen. Es gilt Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung, mit Ausnahme bei den Geschäften nach Artikel 10 Absatz 5 und bei der Erstellung der Jahresabrechnung (Abs. 7). Die Geschäftsführung hat in ihrer Geschäftsordnung eine Ressortverteilung vorzusehen; in diesem Fall sind die Mitglieder der Geschäftsführung zur wechselseitigen Vertretung befugt. Soweit die zur Geschäftsführung oder Vertretung der IRR erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat der Bilaterale Ausschuss in dringenden Fällen eine geeignete Person für die Zeit bis zur Behebung des Mangels mit der Geschäftsführung zu betrauen.
4 Die Geschäftsführung ist im Rahmen der Kosten des Artikel 4 zu Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsames Werks befugt, soweit diese nicht der Genehmigung des Bilateralen Ausschusses unterliegen (Art. 8 Abs. 3 Bst. h); Artikel 10 Absatz 5 ist zu beachten.
5 Die Geschäftsführung legt dem Bilateralen Ausschuss nach Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigungen des Gemeinsamen Werks eine aktualisierte Kostendarstellung vor.
6 Die Geschäftsführung erstellt jährlich für das nächste Geschäftsjahr das Jahresarbeitsprogramm samt Jahresbudget und legt dieses dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vor sowie ein mittelfristiges Bauprogramm samt Finanzplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre, in dem die Teuerung ausgewiesen wird, und legt dieses dem Bilateralen Ausschuss zur Genehmigung vor.
7 Die Geschäftsführung erstellt jährlich eine Jahresabrechnung zum vorangegangenen Geschäftsjahr und legt diese dem Aufsichtsrat vor.
8 Die Geschäftsführung erstattet an den Aufsichtsrat vierteljährlich Bericht über den Geschäftsgang; bei wichtigem Anlass ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten. Die Geschäftsführung erstattet jährlich einen Geschäftsbericht zum vorangegangenen Geschäftsjahr an den Aufsichtsrat und den Bilateralen Ausschuss.
9 Die Geschäftsführung hat den Bilateralen Ausschuss zu informieren, wenn es das Wohl des Gemeinsamen Werks oder der IRR erfordert.
Art. 10 Aufsichtsrat
1 Der Aufsichtsrat besteht aus vier oder sechs Mitgliedern, wobei je die Hälfte von einem Vertragsstaat entsendet wird. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von einer Funktionsperiode. Eine Periode umfasst vier Jahre. Wiederernennungen sind zulässig.
Der Aufsichtsrat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, die von unterschiedlichen Vertragsstaaten entsandt sein müssen, wobei Vorsitz und Stellvertretung alle zwei Jahre wechseln.
2 Ein Mitglied des Aufsichtsrats wird vor Ablauf der Funktionsperiode vom Bilateralen Ausschuss abberufen:
- a. wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit, vorliegt;
- b. wenn der entsendende Vertragsstaat dies verlangt.
3 Der Aufsichtsrat hält pro Geschäftsjahr mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab.
Zwei Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung können unter Angabe von Gründen die Abhaltung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen, die vom Vorsitz des Aufsichtsrats unverzüglich einzuberufen ist und binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden hat.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung, teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
4 Der Aufsichtsrat:
- a. überwacht die Geschäftsführung;
- b. legt die Grundsätze der Buchführung, Budgetierung und Erstellung der Jahresabrechnung fest (Art. 12 Abs. 1);
- c. genehmigt das Jahresarbeitsprogramm samt Jahresbudget und legt dieses samt dem Genehmigungsbeschluss dem Bilateralen Ausschuss vor;
- d. beauftragt die Prüfung der Jahresabrechnung (Art. 12 Abs. 2) und legt die Jahresabrechnung samt Prüfbericht und Empfehlung hinsichtlich der Entlastung der Geschäftsführung dem Bilateralen Ausschuss vor;
- e. berät über die Berichte der Geschäftsführung und den Prüfbericht zur Jahresabrechnung.
5 Folgende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
- a. der Erwerb, die Veräusserung und die Belastung von Liegenschaften;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.