Verordnung des BAV vom 29. April 2025 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden (Hochrhein-Polizeiverordnung BAV)
Das Bundesamt für Verkehr (BAV),
gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[^1] über die Binnenschifffahrt, in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879[^2] zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basels,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Basel (Landesgrenze, km 170,00) und Rheinfelden (Strassenbrücke, km 149,10).
Art. 2 Anwendbarkeit von internationalen Vorschriften
1 Es finden die folgenden internationalen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
- a. die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^3];
- b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung[^4];
- c. das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000[^5] über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN);
- d. die Rheinschiffspersonalverordnung[^6];
- e. die aufgrund der in den Buchstaben a–d genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in 4. Kapitel.
Art. 3 Kleinfahrzeuge
1 Als Kleinfahrzeug gilt ein Fahrzeug gemäss § 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^7].
2 Für die Belange der Kleinfahrzeuge sind die Kantone zuständig, soweit sie nicht durch die Verordnungen und das Übereinkommen nach Artikel 2 oder durch die Bestimmungen im 4. Kapitel geregelt sind.
3 Die abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Kleinfahrzeuge gehen der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978[^8] vor.
Art. 4 Fähren
1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5 Behördenfahrzeuge
Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der Verordnungen und des Übereinkommens nach Artikel 2 und den Bestimmungen im 4. Kapitel befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
2. Kapitel: Anerkennung von Zulassungen
Art. 6
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten Zulassungen nach dieser Verordnung als anerkannt:
- a. Schiffsatteste, Zeugnisse, Erlaubnisse, Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse und sonstige Zulassungen, die nach den Vorschriften nach Artikel 2 erteilt wurden;
- b. Schiffsausweise und Schiffsführerausweise nach den Artikeln 13 und 17 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt;
- c. Zulassungen nach Artikel 14.01 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 17. März 1976[^9];
- d. Schiffsausweise und Schiffsführerausweise nach den Artikeln 1a und 4 der Verordnung vom 1. März 2006[^10] über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung;
- e. Schiffsausweise und Schiffsführerausweise nach den Artikeln 6 und 12 der Verordnung vom 1. März 2006[^11] über die militärische Schifffahrt.
2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
3. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 7 Zuständige Behörden
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–5.
2 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^12] gelten folgende Zuständigkeiten:
- a. Die kantonalen Behörden sind zuständig für den Erlass von allgemein verbindlichen Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung; die Anordnungen müssen veröffentlicht und dem Bundesamt für Verkehr mitgeteilt werden.
- b. Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für die Inkraftsetzung der Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für den Erlass von Anordnungen vorübergehender Art:
-
- in dringenden Fällen;
-
- für Versuche, wenn dadurch die Sicherheit und die Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
- c.
3 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung[^13] gelten folgende Zuständigkeiten:
- a. Die Schweizerischen Rheinhäfen sind zuständig für den Vollzug; vorbehalten bleibt Buchstabe b.
- b. Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für die Inkraftsetzung der Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
4 Für den Vollzug des ADN[^14] gelten folgende Zuständigkeiten:
- a. Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Schweizerischen Rheinhäfen, ist zuständig für den Vollzug; vorbehalten bleibt Buchstabe b.
- b. Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für den Vollzug von Abschnitt 1.2.1 (Inspektionsstelle, Klassifikationsgesellschaft) und die Abschnitte 1.5.1, 1.8.2, 1.8.3.2, 1.8.4, 1.8.5.2, 1.9, und 1.15.2 des ADN.
Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers, der Eigentümerin, des Verursachers oder der Verursacherin zu beseitigen, wenn dieser oder diese das Hindernis nicht innerhalb einer ihm oder ihr angesetzten angemessenen Frist beseitigt. Bei drohender Gefahr kann die Behörde auf die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten.
4. Kapitel: Polizeiliche Vorschriften für die Schifffahrt auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes
1. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und der Strassenbrücke Rheinfelden (km 149,10)
Art. 9 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
1 Die höchstzulässige Tauchtiefe beträgt 3,20 m.
2 Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und der Strassenbrücke Rheinfelden (km 149,10) 110 m Länge und 11,45 m Breite nicht überschreiten.
3 Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden und dem unteren Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22,90 m.
4 Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften nach den Artikeln 21 und 22 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst in der Bergfahrt bis zu 185 m und in der Talfahrt bis zu 135 m betragen.
5 Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 86 m muss sich das Steuerhaus im hinteren Drittel des Fahrzeugs befinden und das Fahrzeug muss von dort gesteuert werden.
6 Die zuständige Behörde kann unter Festlegung von besonderen Bedingungen Ausnahmebewilligungen erteilen.
Art. 10 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkung
1 Die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, müssen im Einklang mit § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^15] zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stroms fahren, um Wellenschlag oder Sogwirkungen zu vermeiden.
2 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen ihre Geschwindigkeit insbesondere beim An- und Ablegen so anpassen, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.
Art. 11 Fahrverbot bei Hochwasser
1 Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden sind die Gross- und die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 7,90 m am Pegel Basel–Rheinhalle verboten.
2 Auf der Strecke zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden sind verboten:
- a. die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 7,90 m am Pegel Basel–Rheinhalle;
- b. die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 8,20 m am Pegel Basel–Rheinhalle.
3 Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafen- und Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.
Art. 12 Verbot bestimmter Wassersportarten
Verboten sind:
- a. das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten;
- b. das Fahren mit Wassermotorrädern oder gleichartigen Fahrzeugen;
- c. die Verwendung von Schwimmkörpern wie Wellenbrettern, mit oder ohne Antriebsvorrichtung, und ähnlichen Geräten;
- d. der Betrieb von Sportgeräten mit eigenem Wasserstrahlantrieb oder mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird;
- e. das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern;
- f. das Schleppen von bemannten oder unbemannten Schleppgeräten, Flugkörpern, wie Flugdrachen oder Drachenfallschirmen, und ähnlichen Geräten.
Art. 13 Ausnahmen vom Verbot des Wasserskifahrens
1 Die zuständige Behörde kann das Wasserskifahren auf speziell gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gegenüber dem Ufer gemessen zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Hinweiszeichen E.17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^16].
2 Das Wasserskifahren auf den nach Absatz 1 zugelassenen Wasserflächen ist zulässig:
zu folgenden Zeiten:
-
- zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang,
-
- während festgelegten Zeiten, die auf zusätzlich zum Hinweiszeichen E.17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung angebrachten Schildern angebracht sind; und
- a.
- b. bei einer Sicht von mehr als 1000 m.
3 Auf dem schleppenden Fahrzeug müssen sich mindestens folgende Personen befinden:
- a. der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin;
- b. eine weitere geeignete Person, die den Wasserskifahrer oder die Wasserskifahrerin und die von ihm oder ihr zu befahrende Strecke beobachtet und den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin über die Situation unterrichtet.
Art. 14 Vermeiden von Wellenschlag und Sogwirkung beim Wasserskifahren
1 Fahrzeugführer und -führerinnen sowie Wasserskifahrer und -fahrerinnen müssen ihre Fahrweise so anpassen, dass sie insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung:
- a. die übrige Schifffahrt nicht behindern und andere Verkehrsteilnehmer und ‑teilnehmerinnen sowie Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern und belästigen;
- b. andere Fahrzeuge, Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen und die Ufervegetation nicht beschädigen.
2 Die Fahrzeugführer und -führerinnen müssen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderlichen Mass verringern und bei der Vorbeifahrt einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.
3 Die Wasserskifahrer und -fahrerinnen müssen sich im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten, wenn sie an Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Personen im Wasser vorbeifahren.
Art. 15 Mitführen der Verordnung
An Bord von jedem Fahrzeug, ausgenommen von Kleinfahrzeugen und Schubleichtern, muss eine Textfassung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mitgeführt werden; zulässig ist auch eine elektronische Fassung, sofern sie jederzeit lesbar ist.
2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden (km 163,60) (Stadtstrecke Basel)
Art. 16 Voraussetzungen für das Schleppen
1 Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf nur zum Schleppen verwendet werden, wenn:
- a. es im Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe dafür zugelassen ist; und
- b. die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Fahrzeug eine erfolgreiche Probefahrt durchgeführt haben.
2 Das Schleppen ist nur mit einem Anhang erlaubt.
Art. 17 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
1 Das längsseits gekuppelte Fahren ist verboten.
2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 18 Überholen
1 Das Überholen ist verboten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Das Überholen von Kleinfahrzeugen ist erlaubt.
3 Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe in der Bergfahrt, einzeln fahrende Schlepp- oder Schubboote und Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Art. 19 Mindestgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h gegenüber dem Ufer gemessen erreichen. Sind Bugstrahleinrichtungen vorhanden, so müssen sie unmittelbar betriebsbereit sein und dürfen sie nicht zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit eingesetzt werden. Kann die Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.
Art. 20 Zeitliche Fahrbeschränkungen
1 Die Bergfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
2 Die Talfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 6,50 m nicht überschreitet.
3 Bei einem Wasserstand von mehr als 6,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle ist die Talfahrt eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
4 Bei Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1–3 erteilen. Der Bedarf muss nachgewiesen sein.
5 Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Tagesausflugsschiffe, einzeln fahrende Schlepp- und Schubboote sowie Kleinfahrzeuge.
Art. 21 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m
1 Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen auf der Stadtstrecke Basel nur fahren, wenn sie von einem Schiffsführer oder einer Schiffsführerin gesteuert werden, der oder die von der zuständigen Behörde als Lotse oder Lotsin zugelassen ist.
2 Die Fahrt ist eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang und bei guter Sicht gestattet.
3 Einem Fahrzeug bis 135 m Länge ist die Bergfahrt bei Nacht unter Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 20 und bei guter Sicht gestattet, wenn die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Fahrzeug eine erfolgreiche Probefahrt durchgeführt haben.
4 Der Lotse oder die Lotsin muss vom Schiffsführer oder von der Schiffsführerin vor jedem Fahrtantritt in der Anwendung der Fahrinstrumente unterwiesen werden. Dabei sind insbesondere die Notruderanlagen und die Sprechverbindungen zu überprüfen.
5 Während der Fahrt muss sich ständig ein befähigtes Besatzungsmitglied im Steuerhaus befinden, das die Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen interpretieren und bedienen kann.
6 Fahrzeuge und Schubverbände nach Absatz 1 müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h gegenüber dem Ufer gemessen erreichen. Sind Bugstrahleinrichtungen vorhanden, so müssen sie unmittelbar betriebsbereit sein und dürfen sie nicht zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit eingesetzt werden. Kann diese Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss eine Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.
7 Propellertunnel und Ruderblätter müssen jederzeit vollständig unter Wasser sein.
Art. 22 Maximal zulässige Länge für Fahrzeuge und Schubverbände von mehr als 110 m in Abhängigkeit des Wasserstandes beim Pegel Basel-Rheinhalle
1 Für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m beträgt die maximal zulässige Länge:
bei einem Wasserstand bis 6,20 m am Pegel Basel-Rheinhalle:
-
- 135 m für Fahrzeuge sowohl in der Berg- als auch in der Talfahrt,
-
- 135 m für Schubverbände in der Talfahrt,
-
- 185 m für Schubverbände in der Bergfahrt;
- a.
- b. bei einem Wasserstand bis 6,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle: 185 m für Schubverbände in der Bergfahrt, sofern sie eine Schlepphilfe in Anspruch nehmen;
- c. bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 6,70 m am Pegel Basel-Rheinhalle: 125 m für alle Fahrzeuge sowohl in der Berg- als auch in der Talfahrt.
2 Bei einem Wasserstand ab 6,70 m am Pegel Basel-Rheinhalle ist die Fahrt für Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, verboten.
Art. 23 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
1 Folgende Fahrzeuge müssen auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel eine Schlepphilfe in Anspruch nehmen:
- a. Fahrzeuge in der Bergfahrt, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^17] führen müssen; ausgenommen davon sind unbeladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Abschnitten 9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 des ADN[^18];
- b. bei einem Wasserstand ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle (Hochwassermarke I): Fahrzeuge und Schubverbände mit jeweils nur einer Antriebsmaschine; das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über mehr als eine Antriebsmaschine verfügen.
2 Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 1 sind befreit:
- a. unbeladene Fahrzeuge;
- b. Güter- und Tankmotorschiffe sowie Schubverbände mit nur einer Antriebsmaschine, sofern sie pro geladene Tonne über eine Antriebsleistung von mindestens 1,47 kW verfügen.
Art. 24 Zusätzliche Vorschriften auf der Stadtstrecke Basel
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