Verordnung des BAV vom 29. April 2025 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden (Hochrhein-Polizeiverordnung BAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-04-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Bundesamt für Verkehr (BAV),

gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[^1] über die Binnenschifffahrt, in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879[^2] zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basels,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Basel (Landesgrenze, km 170,00) und Rheinfelden (Strassenbrücke, km 149,10).

Art. 2 Anwendbarkeit von internationalen Vorschriften

1 Es finden die folgenden internationalen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in 4. Kapitel.

Art. 3 Kleinfahrzeuge

1 Als Kleinfahrzeug gilt ein Fahrzeug gemäss § 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^7].

2 Für die Belange der Kleinfahrzeuge sind die Kantone zuständig, soweit sie nicht durch die Verordnungen und das Übereinkommen nach Artikel 2 oder durch die Bestimmungen im 4. Kapitel geregelt sind.

3 Die abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Kleinfahrzeuge gehen der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978[^8] vor.

Art. 4 Fähren

1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.

2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5 Behördenfahrzeuge

Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der Verordnungen und des Übereinkommens nach Artikel 2 und den Bestimmungen im 4. Kapitel befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.

2. Kapitel: Anerkennung von Zulassungen

Art. 6

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten Zulassungen nach dieser Verordnung als anerkannt:

2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.

3. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 7 Zuständige Behörden

1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–5.

2 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^12] gelten folgende Zuständigkeiten:

Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für den Erlass von Anordnungen vorübergehender Art:

3 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung[^13] gelten folgende Zuständigkeiten:

4 Für den Vollzug des ADN[^14] gelten folgende Zuständigkeiten:

Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers, der Eigentümerin, des Verursachers oder der Verursacherin zu beseitigen, wenn dieser oder diese das Hindernis nicht innerhalb einer ihm oder ihr angesetzten angemessenen Frist beseitigt. Bei drohender Gefahr kann die Behörde auf die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten.

4. Kapitel: Polizeiliche Vorschriften für die Schifffahrt auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes

1. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und der Strassenbrücke Rheinfelden (km 149,10)

Art. 9 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt

1 Die höchstzulässige Tauchtiefe beträgt 3,20 m.

2 Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und der Strassenbrücke Rheinfelden (km 149,10) 110 m Länge und 11,45 m Breite nicht überschreiten.

3 Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden und dem unteren Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22,90 m.

4 Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften nach den Artikeln 21 und 22 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst in der Bergfahrt bis zu 185 m und in der Talfahrt bis zu 135 m betragen.

5 Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 86 m muss sich das Steuerhaus im hinteren Drittel des Fahrzeugs befinden und das Fahrzeug muss von dort gesteuert werden.

6 Die zuständige Behörde kann unter Festlegung von besonderen Bedingungen Ausnahmebewilligungen erteilen.

Art. 10 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkung

1 Die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, müssen im Einklang mit § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^15] zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stroms fahren, um Wellenschlag oder Sogwirkungen zu vermeiden.

2 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen ihre Geschwindigkeit insbesondere beim An- und Ablegen so anpassen, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.

Art. 11 Fahrverbot bei Hochwasser

1 Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden sind die Gross- und die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 7,90 m am Pegel Basel–Rheinhalle verboten.

2 Auf der Strecke zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden sind verboten:

3 Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafen- und Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.

Art. 12 Verbot bestimmter Wassersportarten

Verboten sind:

Art. 13 Ausnahmen vom Verbot des Wasserskifahrens

1 Die zuständige Behörde kann das Wasserskifahren auf speziell gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gegenüber dem Ufer gemessen zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Hinweiszeichen E.17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung[^16].

2 Das Wasserskifahren auf den nach Absatz 1 zugelassenen Wasserflächen ist zulässig:

zu folgenden Zeiten:

3 Auf dem schleppenden Fahrzeug müssen sich mindestens folgende Personen befinden:

Art. 14 Vermeiden von Wellenschlag und Sogwirkung beim Wasserskifahren

1 Fahrzeugführer und -führerinnen sowie Wasserskifahrer und -fahrerinnen müssen ihre Fahrweise so anpassen, dass sie insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung:

2 Die Fahrzeugführer und -führerinnen müssen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderlichen Mass verringern und bei der Vorbeifahrt einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.

3 Die Wasserskifahrer und -fahrerinnen müssen sich im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten, wenn sie an Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Personen im Wasser vorbeifahren.

Art. 15 Mitführen der Verordnung

An Bord von jedem Fahrzeug, ausgenommen von Kleinfahrzeugen und Schubleichtern, muss eine Textfassung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mitgeführt werden; zulässig ist auch eine elektronische Fassung, sofern sie jederzeit lesbar ist.

2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden (km 163,60) (Stadtstrecke Basel)

Art. 16 Voraussetzungen für das Schleppen

1 Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf nur zum Schleppen verwendet werden, wenn:

2 Das Schleppen ist nur mit einem Anhang erlaubt.

Art. 17 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge

1 Das längsseits gekuppelte Fahren ist verboten.

2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Art. 18 Überholen

1 Das Überholen ist verboten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2 Das Überholen von Kleinfahrzeugen ist erlaubt.

3 Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe in der Bergfahrt, einzeln fahrende Schlepp- oder Schubboote und Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Art. 19 Mindestgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h gegenüber dem Ufer gemessen erreichen. Sind Bugstrahleinrichtungen vorhanden, so müssen sie unmittelbar betriebsbereit sein und dürfen sie nicht zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit eingesetzt werden. Kann die Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.

Art. 20 Zeitliche Fahrbeschränkungen

1 Die Bergfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.

2 Die Talfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 6,50 m nicht überschreitet.

3 Bei einem Wasserstand von mehr als 6,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle ist die Talfahrt eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

4 Bei Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1–3 erteilen. Der Bedarf muss nachgewiesen sein.

5 Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Tagesausflugsschiffe, einzeln fahrende Schlepp- und Schubboote sowie Kleinfahrzeuge.

Art. 21 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m

1 Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen auf der Stadtstrecke Basel nur fahren, wenn sie von einem Schiffsführer oder einer Schiffsführerin gesteuert werden, der oder die von der zuständigen Behörde als Lotse oder Lotsin zugelassen ist.

2 Die Fahrt ist eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang und bei guter Sicht gestattet.

3 Einem Fahrzeug bis 135 m Länge ist die Bergfahrt bei Nacht unter Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 20 und bei guter Sicht gestattet, wenn die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Fahrzeug eine erfolgreiche Probefahrt durchgeführt haben.

4 Der Lotse oder die Lotsin muss vom Schiffsführer oder von der Schiffsführerin vor jedem Fahrtantritt in der Anwendung der Fahrinstrumente unterwiesen werden. Dabei sind insbesondere die Notruderanlagen und die Sprechverbindungen zu überprüfen.

5 Während der Fahrt muss sich ständig ein befähigtes Besatzungsmitglied im Steuerhaus befinden, das die Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen interpretieren und bedienen kann.

6 Fahrzeuge und Schubverbände nach Absatz 1 müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h gegenüber dem Ufer gemessen erreichen. Sind Bugstrahleinrichtungen vorhanden, so müssen sie unmittelbar betriebsbereit sein und dürfen sie nicht zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit eingesetzt werden. Kann diese Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss eine Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.

7 Propellertunnel und Ruderblätter müssen jederzeit vollständig unter Wasser sein.

Art. 22 Maximal zulässige Länge für Fahrzeuge und Schubverbände von mehr als 110 m in Abhängigkeit des Wasserstandes beim Pegel Basel-Rheinhalle

1 Für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m beträgt die maximal zulässige Länge:

bei einem Wasserstand bis 6,20 m am Pegel Basel-Rheinhalle:

2 Bei einem Wasserstand ab 6,70 m am Pegel Basel-Rheinhalle ist die Fahrt für Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, verboten.

Art. 23 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel

1 Folgende Fahrzeuge müssen auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel eine Schlepphilfe in Anspruch nehmen:

2 Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 1 sind befreit:

Art. 24 Zusätzliche Vorschriften auf der Stadtstrecke Basel

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