Verordnung des BAV vom 29. April 2025 über das Schiffspersonal auf dem Hochrhein (Hochrhein-Personalverordnung BAV)
Das Bundesamt für Verkehr (BAV),
gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[^1] über die Binnenschifffahrt, in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879[^2] zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basels,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 ** **Diese Verordnung regelt die Bedingungen für da Schiffspersonal auf Fahrzeugen nach den § 1.01 und § 1.02 der Rheinschiffspersonalverordnung[^3] innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebiets auf der Rheinstrecke zwischen Basel Landesgrenze (km 170,00) und Rheinfelden (Strassenbrücke, km 149,10).
2 ** **Sie regelt insbesondere die Bedingungen für den Erwerb der besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen nach den § 1.01 und § 1.02 der Rheinschiffspersonalverordnung auf der Rheinstrecke zwischen Basel Mittlere Rheinbrücke (km 166,53) und dem unteren Vorhafen der Schleuse Birsfelden (km 163,60) (Stadtstrecke Basel).
Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften
1 Für die Rheinstrecke zwischen Basel (Landesgrenze, km 170,00) und Rheinfelden (Strassenbrücke, km 149,10) finden nach Artikel 2 der Hochrhein-Polizeiverordnung BAV vom 29. April 2025[^4] die Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung[^5] in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2 Für die Patentpflicht für die Fahrzeuge nach § 11.01 Abs. 4 der Rheinschiffspersonalverordnung finden die Bestimmungen der folgenden Erlasse Anwendung:
- a. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt;
- b. Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978[^6];
- c. Verordnung vom 1. März 2006[^7] über die militärische Schifffahrt;
- d. Verordnung vom 1. März 2006[^8] über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:
-
- «Fahrzeug» ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät nach § 1.01 und § 1.02 der Rheinschiffspersonalverordnung[^9];
-
- «Rheinpatent» ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin nach § 12.01 der Rheinschiffspersonalverordnung;
-
- «Unionsbefähigungszeugnis als Schiffsführer» ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin, das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397[^10] ausgestellt wurde;
-
- «Binnenwasserstrassenabschnitt mit besonderem Risiko» ein Binnenwasserstrassenabschnitt mit einem Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen nach § 13.03 Abs. 2 der Rheinschiffspersonalverordnung;
-
- «besondere Berechtigung» eine besondere Berechtigung für das Befahren einer Wasserstrasse, die als Binnenwasserstrassenabschnitt mit besonderem Risiko ausgewiesen wurde.
Art. 4 Zuständige Behörden
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.
2 Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für:
- a. die Inkraftsetzung von Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.03 Absatz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung[^11];
den Erlass von Anordnungen vorübergehender Art:
-
- in dringenden Fällen,
-
- für Versuche, wenn dadurch die Sicherheit und die Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
- b.
Art. 5 Gebühren
Die Schweizerischen Rheinhäfen erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach dem Gebührentarif der Schweizerischen Rheinhäfen[^12] in der jeweils geltenden Fassung.
2. Abschnitt: Besondere Berechtigung für die Stadtstrecke Basel
Art. 6 Binnenwasserstrassenabschnitt mit besonderem Risiko
Der Stadtstrecke Basel gilt als Binnenwasserstrassenabschnitt mit besonderem Risiko.
Art. 7 Besondere Berechtigung für die Stadtstrecke Basel
Wer ein Fahrzeug auf der Stadtstrecke Basel führt, benötigt eine besondere Berechtigung für das Befahren dieser Strecke (besondere Berechtigung für die Stadtstrecke Basel).
Art. 8 Anforderungen für den Erwerb der besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel
1 Wer die besondere Berechtigung für die Stadtstrecke Basel erwerben will, muss:
über eines der folgenden Befähigungszeugnisse als Schiffsführer oder Schiffsführerin verfügen:
-
- ein gültiges Rheinpatent oder ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin,
-
- ein gültiges Behördenpatent,
-
- ein gültiges Sportpatent;
- a.
vor der Prüfung:
-
- die Stadtstrecke Basel in den letzten drei Jahren mindestens je drei Mal zu Berg und zu Tal durchfahren haben; er oder sie muss während der Fahrten im Steuerhaus anwesend gewesen sein und während mindestens je einer Fahrt zu Berg und zu Tal selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit bestimmt haben,
-
- die Streckenfahrten an Bord eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb durchgeführt haben, für dessen Führung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer vorgeschrieben ist; der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat dem Kandidaten oder der Kandidatin im Rahmen eines sicheren Schiffsbetriebes die Durchführung von Streckenfahrten zu ermöglichen und ihn oder sie hierbei zu unterstützen,
-
- die Streckenfahrten anhand des Schifferdienstbuches nachweisen;
- b.
- c. bei den Schweizerischen Rheinhäfen eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen.
2 Die Anforderungen für die Prüfung sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 9 Zulassung zur Prüfung für den Erwerb der besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel
Wer die Prüfung für den Erwerb der besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel ablegen will, hat an die Schweizerischen Rheinhäfen einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung mit folgenden Angaben und Dokumenten zu richten:
- a. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;
- b. aktuelles Passbild;
- c. Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
- d. Kopie eines gültigen Befähigungszeugnisses nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a;
- e. Kopie der massgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3).
Art. 10 Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungskommission
1 Die Schweizerischen Rheinhäfen bilden für die Abnahme der Prüfungen für den Erwerb der besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel eine Prüfungskommission, die aus den folgenden Personen besteht:
- a. einem oder einer Vorsitzenden; er oder sie muss den Schweizerischen Rheinhäfen angehören;
- b. mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin mit ausreichender Sachkenntnis.
2 Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss im Besitz der besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel sein.
3 Die Mitglieder der Prüfungskommission können während schriftlicher oder computergestützter Prüfungen durch eine oder mehrere qualifizierte Aufsichtspersonen ersetzt werden.
4 Die Prüfungskommission beurteilt die Befähigung des Kandidaten oder der Kandidatin während der Prüfung.
5 Sie teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin bei Nichtbestehen der Prüfung die Gründe dafür mit.
6 Sie kann die erneute Teilnahme an der Prüfung mit Auflagen verbinden oder an Bedingungen knüpfen oder entscheiden, dass nur gewisse Teile der Prüfung wiederholt werden müssen.
Art. 11 Bescheinigung der besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel, Ersatzausfertigung und Erfassung im nationalen Register
1 Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung bestanden, so stellen die Schweizerischen Rheinhäfen ihm oder ihr die Bescheinigung der besonderen Berechtigung für das Befahren auf der Stadtstrecke Baselnach dem Muster in Anhang 2 aus.
2 Sie tragen die besondere Berechtigung für die Stadtstrecke Basel ins nationale Register ein.
3 Bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Bescheinigung ergänzen sie das nationale Register mit einem entsprechenden Eintrag.
4 Sie stellen auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Der Inhaber oder die Inhaberin muss den Schweizerischen Rheinhäfen den Verlust erklären.
5 Beschädigte oder wieder zum Vorschein gekommene Bescheinigungen müssen bei den Schweizerischen Rheinhäfen abgegeben oder von ihnen entwertet werden.
Art. 12 Gültigkeit
Die Gültigkeit der besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Übergangsbestimmung
1 Grosse oder kleine Hochrheinpatente, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig.
2 Inhaber und Inhaberinnen eines Hochrheinpatentes können bis zu dessen Ablaufdatum bei den Schweizerischen Rheinhäfen ihr Patent gegen ein entsprechendes Patent nach der Rheinschiffspersonalverordnung[^13] umtauschen. Sie erhalten zusätzlich eine Bescheinigung der besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel nach Artikel 11 Absatz 1. Dem Formular sind das Hochrheinpatent und eine Ausweiskopie beizulegen. Inhaber und Inhaberinnen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 4.02 der Rheinschiffspersonalverordnung, der nicht älter als drei Monate sein darf, vorlegen.
3 Hochrheinbehörden- und Sportpatente, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
Art. 14 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
-
- die Verordnung vom 19. April 2002[^14] über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein;
-
- die Verordnung vom 19. April 2002[^15] über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein;
-
- die Verordnung des BAV vom 22. Februar 2023[^16] über die Inkraftsetzung der Rheinschiffspersonalverordnung.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 747.201
[^2]: SR 0.747.224.32
[^3]: Die Rheinschiffspersonalverordnung, Stand 1. Dezember 2024, kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) oder unter www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV).
[^4]: SR 747.224.211
[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
[^6]: SR 747.201.1
[^7]: SR 510.755
[^8]: SR 747.201.2
[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
[^10]: Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/184, ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3.
[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
[^12]: SG 955.470 Basel-Stadt, Stand 1. Januar 2017; SGS 421.17 Basel-Landschaft, Stand 1. Januar 2017.
[^13]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
[^14]: [AS 2002 2477; 2004 1255; 2007 7069 Ziff. I 10; 2008 777; 2011 555; 2012 6555]
[^15]: [AS 2002 2500; 2007 7069 Ziff. I 11]
[^16]: [AS 2023 93]
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