Verordnung vom 30. April 2025 über die Bundesstatistik (Bundesstatistikverordnung, BStatV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3, 5 Absatz 1, 6 Absatz 4, 7 Absätze 1 und 2, 10 Absatz 3quinquies, 12, 14a Absatz 1, 16 Absatz 2 sowie 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992[^1] (BStatG), auf die Artikel 14 Absätze 1 und 2 sowie 15 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006[^2] (RHG), auf Artikel 6 Absatz 3 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007[^3] und auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023[^4] über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Organisation der Bundesstatistik und die Datenbearbeitung zu statistischen Zwecken. Anhang 1 legt fest, welche Erhebungen und Befragungen durchgeführt werden, und präzisiert das für die Erhebungen und die Befragungen zuständige Organ, den Gegenstand, die Art und die Methode, die Auskunftspflicht oder die freiwillige Teilnahme sowie die Periodizität und den Zeitpunkt der Durchführung.
2 Weiter regelt die Verordnung die Dienstleistungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der übrigen Statistikproduzenten des Bundes im Bereich der Datenwissenschaft zu nicht personenbezogenen Zwecken.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Statistikproduzenten des Bundes.
Art. 3 Dem BStatG teilweise unterstellte Körperschaften, Anstalten und übrige juristische Personen
1 Dem BStatG teilweise unterstellt sind die im Anhang 2 genannten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen. Für sie gelten für die folgenden Bereiche die Bestimmungen des BStatG und die Ausführungsbestimmungen dieser Verordnung:
- a. Aufgaben der Bundesstatistik (Art. 3 BStatG);
- b. Grundsätze der Datenbeschaffung (Art. 4 und 6 Abs. 2 BStatG);
- c. selbstständige Anordnung von Erhebungen (Art. 5 Abs. 4 BStatG);
- d. Mitwirkung übriger Stellen (Art. 8 BStatG);
- e. Zusammenarbeit mit dem BFS (Art. 10 Abs. 4 BStatG);
- f. Aufgaben der übrigen Statistikproduzenten des Bundes (Art. 11 BStatG);
- g. Konsultation des BFS (Art. 12 Abs. 1 BStatG; Art. 15 dieser Verordnung);
- h. Datenschutz und Datensicherheit (Art. 14, 15, 16 und 23 BStatG; Art. 35 und 36 dieser Verordnung);
- i. Datenverknüpfung (Art. 14a BStatG; Art. 39 dieser Verordnung);
- j. Veröffentlichungen (Art. 18 Abs. 2 und 3 BStatG, Art. 40 und 41 Abs. 1 dieser Verordnung);
- k. übrige Dienstleistungen (Art. 19 Abs. 1 und 2 BStatG; Art. 42 und 45 dieser Verordnung).
2 Für die Schweizerische Nationalbank gilt Absatz 1 Buchstaben a–e und i. Vorbehalten bleiben statistische Arbeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BStatG vom Bundesrat angeordnet werden.
2. Kapitel: Bearbeitung von Daten zu statistischen Zwecken
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Art. 4 Statistikproduzenten des Bundes
1 Statistikproduzenten des Bundes sind die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^5] [RVOG]) und die dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen, die statistische Arbeiten durchführen.
2 Die Statistikproduzenten nach Absatz 1, die nach Artikel 4 BStatG Daten für ihre statistischen Arbeiten beschaffen, sind in Anhang 1 als zuständiges Organ aufgeführt. Dieses Organ stellt sicher, dass seine statistischen Arbeiten klar von Vollzugs-, Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben gegenüber bestimmten Privatpersonen oder Unternehmen getrennt sind.
Art. 5 Statistische Arbeiten
1 Als statistische Arbeiten gelten:
- a. die Realisierung von Erhebungen und Befragungen nach dem BStatG;
- b. die Ausarbeitung von Gesamtdarstellungen und Synthesestatistiken;
- c. die Erstellung und die Aktualisierung von Klassifikationen, Nomenklaturen und Terminologien;
- d. die Auswertung zu statistischen Zwecken von Verwaltungsdaten, von Daten, die von Privatpersonen geliefert werden, von Registern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen;
- e. die statistische Analyse, die Veröffentlichung und die Archivierung;
- f. die Erarbeitung von wissenschaftlichen und statistischen Methoden für die Bundesstatistik sowie der entsprechenden Informatikprogramme;
- g. die Ausbildung und die Forschung auf dem Gebiet der Statistik;
- h. die Pflege internationaler Beziehungen betreffend die Koordination und die Harmonisierung der Statistiken sowie der Austausch statistischer Informationen.
2 Statistischen Arbeiten gleichgestellt sind die Analyse und die Auswertung von statistischen und Verwaltungsdaten, von Registern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen zu weiteren nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere zu Forschungs-, Ausbildungs- und Planungszwecken.
3 Nicht als statistische Arbeiten gelten Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Tätigkeit der Statistikproduzenten des Bundes dienen und deren Resultate keine auf Bundesebene repräsentative Informationen liefern.
Art. 6 Statistische Grundsätze und Standards
1 Die Statistikproduzenten des Bundes beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten Grundsätze der Statistik. Sie beachten insbesondere die fachliche Unabhängigkeit, die Objektivität, die Unparteilichkeit, die Zuverlässigkeit, die Geheimhaltung und die Kostenwirksamkeit.
2 Die Erarbeitung, die Produktion und die Verbreitung der statistischen Ergebnisse erfolgt auf der Grundlage einheitlicher Standards und harmonisierter Methoden, die in den Steckbriefen nach Artikel 10 definiert sind. Die statistischen Arbeiten müssen relevant, genau, aktuell, zugänglich, klar, vergleichbar und kohärent sein und rechtzeitig veröffentlicht werden.
Art. 7 Zusammenarbeit mit der Europäischen Union
1 Das BFS koordiniert die Zusammenarbeit mit der Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat).
2 Es entscheidet im Einvernehmen mit der Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für äussere Angelegenheiten, der Direktion für Völkerrecht und dem Bundesamt für Justiz über das statistische Jahresprogramm Europäische Union / Schweiz im Hinblick auf die Prüfung und die Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004[^6] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik.
Art. 8 Statistisches Mehrjahresprogramm des Bundes
1 Das statistische Mehrjahresprogramm des Bundes enthält die Ziele und die Prioritäten der Statistikpolitik des Bundes während der Legislaturperiode. Es umfasst zudem Angaben zu den Massnahmen, um die Belastung der an Erhebungen mitwirkenden Kreise zu begrenzen.
2 Das BFS nimmt an der Erarbeitung des Legislaturprogramms teil, um die Koordination des Mehrjahresprogramms des Bundes mit dem Legislaturprogramm sicherzustellen.
3 Bei der Erstellung des Mehrjahresprogramms des Bundes berücksichtigt das BFS soweit möglich und in Zusammenarbeit mit den übrigen Statistikproduzenten des Bundes die Informationsbedürfnisse der Kantone, der Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner und der internationalen Organisationen.
4 Die Statistikproduzenten des Bundes liefern dem BFS für die Erstellung des Mehrjahresprogrammes des Bundes Informationen über das Ziel, den Inhalt und die Art der geplanten statistischen Arbeiten sowie eine Aufstellung der vorgesehenen Ressourcen.
5 Die Statistikproduzenten informieren das BFS einmal jährlich, ob sie eine neue statistische Tätigkeit, eine grundlegende Änderung an einer bestehenden statistischen Arbeit oder die Aufhebung einer bestehenden statistischen Tätigkeit planen.
Art. 9 Portfolio
Das Portfolio ist Teil des Mehrjahresprogramms des Bundes. Es definiert die statistischen Aktivitäten nach Themenfeld.
2. Abschnitt: Koordination
Art. 10 Steckbriefe
1 Die statistischen Tätigkeiten und Ergebnisse, die im Sinne von Artikel 18 BStatG veröffentlicht werden, werden in einem Steckbrief beschrieben, der Auskunft über die verwendete Methode, die verwendeten Variablen, die Periodizität der Publikation und das Datum der Erhebung oder der Befragung gibt.
2 Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die relevanten Steckbriefe auf ihrer Internetseite.
3 Das BFS legt den Aufbau der Steckbriefe fest und stellt ein Muster zur Verfügung.
Art. 11 Empfehlungen
Das BFS kann zur Koordination und zur Harmonisierung der Bundesstatistik nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit der Kommission für die Bundesstatistik (Bundesstatistikkommission) technische und methodische Empfehlungen zu den statistischen Arbeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–f erlassen.
Art. 12 Bundesstatistikkommission
1 Die Bundesstatistikkommission berät den Bundesrat und die Statistikproduzenten des Bundes in den folgenden Bereichen:
- a. Erstellung des Mehrjahresprogramms des Bundes und Begleitung dieses Programms;
- b. Ausarbeitung von Empfehlungen für statistische Arbeiten;
- c. allgemeine Statistikprojekte;
- d. Publikationspolitik der statistischen Information;
- e. weitere Fragen, die für die Verbesserung der amtlichen Statistik der Schweiz von Bedeutung sind.
2 Ausgenommen bleiben Bereiche, die vollständig in die Zuständigkeit der teilweise dem BStatG unterstellten Institutionen fallen.
3 Die Bundesstatistikkommission legt dem Bundesrat jährlich einen Bericht über die Situation und die Entwicklung der Bundesstatistik vor.
4 Sie kann für die Behandlung von spezifischen Geschäften Subkommissionen bilden und Expertinnen und Experten beiziehen.
5 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement der Bundesstatistikkommission.
Art. 13 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes
1 Das BFS setzt zur Förderung der Zusammenarbeit, der Planung und der Koordination im Bereich der Statistik auf Bundesebene ein Gremium (Fedestat) ein, in dem die Statistikstellen der Statistikproduzenten des Bundes vertreten sind.
2 Das EDI erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.
Art. 14 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen dem BFS und den Statistikstellen der Kantone und der Gemeinden
1 Das BFS setzt zur Förderung der Zusammenarbeit, der Planung und der Koordination im Bereich der Statistik zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden ein Gremium (Regiostat) ein, in dem die zentralen Statistikstellen der Kantone und die Statistikstellen der Gemeinden vertreten sind.
2 Das EDI erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.
3 Die zentralen Statistikstellen der Kantone und die Statistikstellen der Gemeinden, denen ein kantonales Statistikgesetz zugrunde liegt und die sich an die anerkannten Grundsätze der Statistik halten, die in der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz vom 31. Mai 2012[^7] definiert sind, gelten als Partner im System der Bundesstatistik.
Art. 15 Expertengruppen
1 Das BFS kann zur Beratung in bereichsspezifischen Fachfragen der Statistikproduzenten des Bundes Expertengruppen mit geeigneten Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und der Sozialpartner einsetzen.
2 Die Expertinnen und Experten werden pauschal mit 300 Franken pro Tag entschädigt.
3. Abschnitt: Datenbeschaffung zu statistischen Zwecken
Art. 16 Grundsätze
1 Das BFS, als zentrale Statistikstelle des Bundes, koordiniert die Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe unter den Statistikproduzenten des Bundes und schafft insbesondere die Voraussetzungen dafür, dass dieselben Daten nicht mehrfach für statistische Arbeiten der Bundesstatistik erhoben werden.
2 Die Statistikproduzenten stellen unter Vorbehalt entgegenstehender rechtlicher Bestimmungen oder überwiegender Gründe sicher, dass der für die statistischen Arbeiten erforderliche Datenaustausch mit den anderen Einheiten der Bundesverwaltung sowie die Datenerhebung bei den Kantonen, den Gemeinden und den natürlichen und juristischen Personen auf einfache Art über elektronische Schnittstellen abgewickelt werden kann. Natürliche und juristische Personen sind nicht verpflichtet, ihre Daten den Statistikproduzenten des Bundes über eine elektronische Schnittstelle bekanntzugeben.
Art. 17 Durchführung der Datenbeschaffung
1 Die zuständigen Organe sind für die Vorbereitung und die Durchführung der Erhebungen und der Befragungen verantwortlich.
2 Sie erarbeiten nach Anhörung der betroffenen Kreise die erforderlichen Unterlagen, soweit möglich in elektronischer Form, werten die Ergebnisse aus und veröffentlichen sie.
3 Sie informieren die zur Übermittlung von Daten aufgeforderten Stellen und Personen über den ausschliesslich statistischen Zweck der Datenbeschaffung sowie über die Bundesstellen, die die Daten für ihre im Mehrjahresprogramm des Bundes vorgesehenen statistischen Arbeiten bearbeiten, und über allfällige weitere Stellen, die bei der Datenbeschaffung mitwirken.
4 Das zuständige Organ regelt nötigenfalls die Erhebung, das Format und die Lieferung der Daten in technischen Weisungen. Es koordiniert sich dazu vorgängig mit dem BFS.
Art. 18 Aufstockung
1 Interessierte Amtsstellen von Kantonen und Gemeinden können mit dem Einverständnis und nach den Anweisungen der zuständigen Organe aufstocken:
- a. die Anzahl der befragten Personen (Erweiterung einer Erhebung oder Befragung);
- b. den Umfang des Fragebogens (zusätzliche Fragen).
2 Die Einschränkungen der Aufstockungsmöglichkeit nach diesem Artikel sind in den einzelnen Ziffern in Anhang 1 aufgeführt.
3 Die Verordnung vom 19. Dezember 2008[^8] über die eidgenössische Volkszählung bleibt vorbehalten.
Art. 19 Mitwirkung der Befragten
1 Die für die Befragung ausgewählten natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts werden zur Teilnahme eingeladen.
2 Sie werden über den Charakter, die Ziele und den Ablauf der Befragung, die Rechtsgrundlage und die Verwendung der Daten orientiert. Gegebenenfalls erhalten sie Informationen über den Auftraggeber der Befragung und über die vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes. Fehlen angemessene Vorkehrungen für eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsrechts, so wird für Personen, die Informationen in einem barrierefreien Format wünschen, eine Kontaktstelle (elektronische Adresse und Telefonnummer) angegeben.
3 Kann eine ausgewählte Person trotz angemessener Vorkehrungen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung nicht an einer Befragung teilnehmen, so können geeignete Vertreterinnen und Vertreter hinzugezogen werden, um die Person bei der Beantwortung zu unterstützen oder, falls eine direkte Teilnahme nicht möglich ist, an ihrer Stelle zu antworten.
4 Kann eine Person, die in einer Strafvollzugsanstalt oder in einer anderen Kollektivhaushaltung mit Sicherheitsauflagen wohnt, nicht selber antworten, so wird im Einverständnis mit der Leitung eine Vertreterin oder eines Vertreters befragt.
5 Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, die Interessen der vertretenen Personen zu wahren und deren Meinungen und Informationen exakt widerzugeben. Die Namen und die Vornamen der Vertreterinnen und Vertreter werden nicht erhoben.
Art. 20 Beizug von privaten Befragungsinstituten und Organisationen
1 Die zuständigen Organe können private Befragungsinstitute und Organisationen für die Durchführung der Erhebungen und der Befragungen beiziehen.
2 Sie regeln die Rechte und die Pflichten dieser Institute und Organisationen in besonderen Verträgen. Für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten verpflichten sie die Institute und Organisationen insbesondere:
- a. die Daten, die ihnen mitgeteilt werden oder die sie im Rahmen ihres Auftrags beschaffen, ausschliesslich zur Ausführung des Auftrags zu verwenden;
- b. die für das zuständige Organ durchgeführte Erhebung oder Befragung nicht mit anderen Erhebungen und Befragungen zu verbinden;
- c. den zuständigen Organen nach der Beendigung des Auftrags alle Daten zurückzugeben und die elektronisch gespeicherten Daten zu löschen.
3 Sie vergewissern sich, dass die privaten Befragungsinstitute und Organisationen die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten nach der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[^9] getroffen haben.
Art. 21 Öffentlich zugängliche Daten
1 Die Statistikproduzenten des Bundes können zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben auch öffentlich zugängliche Daten verwenden, insbesondere maschinenlesbare Inhalte aus Internetsites von Unternehmen.
2 Die Informationen, die aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft werden, sind in den Steckbriefen zu definieren.
3 Die Beschaffung öffentlich zugänglicher Daten erfolgt unter Berücksichtigung der möglichen Beeinträchtigung der Unternehmen wie die Überlastung der Internetseite. Sie erfolgt nur, wenn die Einzeldaten nicht bereits im statistischen System und in strukturierter Form vorhanden sind oder wenn dadurch die Richtigkeit dieser Daten überprüft werden kann.
**Art. 22 ** Beschaffung aggregierter Daten
1 Die Statistikproduzenten des Bundes können für ihre statistischen Arbeiten auch aggregierte Daten von Dritten, insbesondere von juristischen Personen des Privatrechts beschaffen und verwenden.
2 Sie dokumentieren die Beschaffung aggregierter Daten in den jeweiligen Steckbriefen.
Art. 23 Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht der Statistikproduzenten des Bundes
1 Die zuständigen Organe sowie die mit der Durchführung von Erhebungen und Befragungen und der Beschaffung von Daten betrauten Personen und Stellen sind verpflichtet, die beschafften Daten vertraulich zu behandeln.
2 Sie stellen sicher, dass die Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
3 Die Geheimhaltungs- und die Sorgfaltspflicht der privaten Befragungsinstitute und Organisationen werden vertraglich vereinbart.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.