Verordnung vom 30. April 2025 über die Bundesstatistik (Bundesstatistikverordnung, BStatV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-04-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3, 5 Absatz 1, 6 Absatz 4, 7 Absätze 1 und 2, 10 Absatz 3quinquies, 12, 14a Absatz 1, 16 Absatz 2 sowie 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992[^1] (BStatG), auf die Artikel 14 Absätze 1 und 2 sowie 15 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006[^2] (RHG), auf Artikel 6 Absatz 3 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007[^3] und auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023[^4] über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Organisation der Bundesstatistik und die Datenbearbeitung zu statistischen Zwecken. Anhang 1 legt fest, welche Erhebungen und Befragungen durchgeführt werden, und präzisiert das für die Erhebungen und die Befragungen zuständige Organ, den Gegenstand, die Art und die Methode, die Auskunftspflicht oder die freiwillige Teilnahme sowie die Periodizität und den Zeitpunkt der Durchführung.

2 Weiter regelt die Verordnung die Dienstleistungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der übrigen Statistikproduzenten des Bundes im Bereich der Datenwissenschaft zu nicht personenbezogenen Zwecken.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Statistikproduzenten des Bundes.

Art. 3 Dem BStatG teilweise unterstellte Körperschaften, Anstalten und übrige juristische Personen

1 Dem BStatG teilweise unterstellt sind die im Anhang 2 genannten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen. Für sie gelten für die folgenden Bereiche die Bestimmungen des BStatG und die Ausführungsbestimmungen dieser Verordnung:

  • a. Aufgaben der Bundesstatistik (Art. 3 BStatG);
  • b. Grundsätze der Datenbeschaffung (Art. 4 und 6 Abs. 2 BStatG);
  • c. selbstständige Anordnung von Erhebungen (Art. 5 Abs. 4 BStatG);
  • d. Mitwirkung übriger Stellen (Art. 8 BStatG);
  • e. Zusammenarbeit mit dem BFS (Art. 10 Abs. 4 BStatG);
  • f. Aufgaben der übrigen Statistikproduzenten des Bundes (Art. 11 BStatG);
  • g. Konsultation des BFS (Art. 12 Abs. 1 BStatG; Art. 15 dieser Verordnung);
  • h. Datenschutz und Datensicherheit (Art. 14, 15, 16 und 23 BStatG; Art. 35 und 36 dieser Verordnung);
  • i. Datenverknüpfung (Art. 14a BStatG; Art. 39 dieser Verordnung);
  • j. Veröffentlichungen (Art. 18 Abs. 2 und 3 BStatG, Art. 40 und 41 Abs. 1 dieser Verordnung);
  • k. übrige Dienstleistungen (Art. 19 Abs. 1 und 2 BStatG; Art. 42 und 45 dieser Verordnung).

2 Für die Schweizerische Nationalbank gilt Absatz 1 Buchstaben a–e und i. Vorbehalten bleiben statistische Arbeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BStatG vom Bundesrat angeordnet werden.

2. Kapitel: Bearbeitung von Daten zu statistischen Zwecken

1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 4 Statistikproduzenten des Bundes

1 Statistikproduzenten des Bundes sind die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^5] [RVOG]) und die dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen, die statistische Arbeiten durchführen.

2 Die Statistikproduzenten nach Absatz 1, die nach Artikel 4 BStatG Daten für ihre statistischen Arbeiten beschaffen, sind in Anhang 1 als zuständiges Organ aufgeführt. Dieses Organ stellt sicher, dass seine statistischen Arbeiten klar von Vollzugs-, Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben gegenüber bestimmten Privatpersonen oder Unternehmen getrennt sind.

Art. 5 Statistische Arbeiten

1 Als statistische Arbeiten gelten:

  • a. die Realisierung von Erhebungen und Befragungen nach dem BStatG;
  • b. die Ausarbeitung von Gesamtdarstellungen und Synthesestatistiken;
  • c. die Erstellung und die Aktualisierung von Klassifikationen, Nomenklaturen und Terminologien;
  • d. die Auswertung zu statistischen Zwecken von Verwaltungsdaten, von Daten, die von Privatpersonen geliefert werden, von Registern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen;
  • e. die statistische Analyse, die Veröffentlichung und die Archivierung;
  • f. die Erarbeitung von wissenschaftlichen und statistischen Methoden für die Bundesstatistik sowie der entsprechenden Informatikprogramme;
  • g. die Ausbildung und die Forschung auf dem Gebiet der Statistik;
  • h. die Pflege internationaler Beziehungen betreffend die Koordination und die Harmonisierung der Statistiken sowie der Austausch statistischer Informationen.

2 Statistischen Arbeiten gleichgestellt sind die Analyse und die Auswertung von statistischen und Verwaltungsdaten, von Registern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen zu weiteren nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere zu Forschungs-, Ausbildungs- und Planungszwecken.

3 Nicht als statistische Arbeiten gelten Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Tätigkeit der Statistikproduzenten des Bundes dienen und deren Resultate keine auf Bundesebene repräsentative Informationen liefern.

Art. 6 Statistische Grundsätze und Standards

1 Die Statistikproduzenten des Bundes beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten Grundsätze der Statistik. Sie beachten insbesondere die fachliche Unabhängigkeit, die Objektivität, die Unparteilichkeit, die Zuverlässigkeit, die Geheimhaltung und die Kostenwirksamkeit.

2 Die Erarbeitung, die Produktion und die Verbreitung der statistischen Ergebnisse erfolgt auf der Grundlage einheitlicher Standards und harmonisierter Methoden, die in den Steckbriefen nach Artikel 10 definiert sind. Die statistischen Arbeiten müssen relevant, genau, aktuell, zugänglich, klar, vergleichbar und kohärent sein und rechtzeitig veröffentlicht werden.

Art. 7 Zusammenarbeit mit der Europäischen Union

1 Das BFS koordiniert die Zusammenarbeit mit der Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat).

2 Es entscheidet im Einvernehmen mit der Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für äussere Angelegenheiten, der Direktion für Völkerrecht und dem Bundesamt für Justiz über das statistische Jahresprogramm Europäische Union / Schweiz im Hinblick auf die Prüfung und die Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004[^6] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik.

Art. 8 Statistisches Mehrjahresprogramm des Bundes

1 Das statistische Mehrjahresprogramm des Bundes enthält die Ziele und die Prioritäten der Statistikpolitik des Bundes während der Legislaturperiode. Es umfasst zudem Angaben zu den Massnahmen, um die Belastung der an Erhebungen mitwirkenden Kreise zu begrenzen.

2 Das BFS nimmt an der Erarbeitung des Legislaturprogramms teil, um die Koordination des Mehrjahresprogramms des Bundes mit dem Legislaturprogramm sicherzustellen.

3 Bei der Erstellung des Mehrjahresprogramms des Bundes berücksichtigt das BFS soweit möglich und in Zusammenarbeit mit den übrigen Statistikproduzenten des Bundes die Informationsbedürfnisse der Kantone, der Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner und der internationalen Organisationen.

4 Die Statistikproduzenten des Bundes liefern dem BFS für die Erstellung des Mehrjahresprogrammes des Bundes Informationen über das Ziel, den Inhalt und die Art der geplanten statistischen Arbeiten sowie eine Aufstellung der vorgesehenen Ressourcen.

5 Die Statistikproduzenten informieren das BFS einmal jährlich, ob sie eine neue statistische Tätigkeit, eine grundlegende Änderung an einer bestehenden statistischen Arbeit oder die Aufhebung einer bestehenden statistischen Tätigkeit planen.

Art. 9 Portfolio

Das Portfolio ist Teil des Mehrjahresprogramms des Bundes. Es definiert die statistischen Aktivitäten nach Themenfeld.

2. Abschnitt: Koordination

Art. 10 Steckbriefe

1 Die statistischen Tätigkeiten und Ergebnisse, die im Sinne von Artikel 18 BStatG veröffentlicht werden, werden in einem Steckbrief beschrieben, der Auskunft über die verwendete Methode, die verwendeten Variablen, die Periodizität der Publikation und das Datum der Erhebung oder der Befragung gibt.

2 Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die relevanten Steckbriefe auf ihrer Internetseite.

3 Das BFS legt den Aufbau der Steckbriefe fest und stellt ein Muster zur Verfügung.

Art. 11 Empfehlungen

Das BFS kann zur Koordination und zur Harmonisierung der Bundesstatistik nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit der Kommission für die Bundesstatistik (Bundesstatistikkommission) technische und methodische Empfehlungen zu den statistischen Arbeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–f erlassen.

Art. 12 Bundesstatistikkommission

1 Die Bundesstatistikkommission berät den Bundesrat und die Statistikproduzenten des Bundes in den folgenden Bereichen:

  • a. Erstellung des Mehrjahresprogramms des Bundes und Begleitung dieses Programms;
  • b. Ausarbeitung von Empfehlungen für statistische Arbeiten;
  • c. allgemeine Statistikprojekte;
  • d. Publikationspolitik der statistischen Information;
  • e. weitere Fragen, die für die Verbesserung der amtlichen Statistik der Schweiz von Bedeutung sind.

2 Ausgenommen bleiben Bereiche, die vollständig in die Zuständigkeit der teilweise dem BStatG unterstellten Institutionen fallen.

3 Die Bundesstatistikkommission legt dem Bundesrat jährlich einen Bericht über die Situation und die Entwicklung der Bundesstatistik vor.

4 Sie kann für die Behandlung von spezifischen Geschäften Subkommissionen bilden und Expertinnen und Experten beiziehen.

5 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement der Bundesstatistikkommission.

Art. 13 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes

1 Das BFS setzt zur Förderung der Zusammenarbeit, der Planung und der Koordination im Bereich der Statistik auf Bundesebene ein Gremium (Fedestat) ein, in dem die Statistikstellen der Statistikproduzenten des Bundes vertreten sind.

2 Das EDI erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.

Art. 14 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen dem BFS und den Statistikstellen der Kantone und der Gemeinden

1 Das BFS setzt zur Förderung der Zusammenarbeit, der Planung und der Koordination im Bereich der Statistik zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden ein Gremium (Regiostat) ein, in dem die zentralen Statistikstellen der Kantone und die Statistikstellen der Gemeinden vertreten sind.

2 Das EDI erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.

3 Die zentralen Statistikstellen der Kantone und die Statistikstellen der Gemeinden, denen ein kantonales Statistikgesetz zugrunde liegt und die sich an die anerkannten Grundsätze der Statistik halten, die in der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz vom 31. Mai 2012[^7] definiert sind, gelten als Partner im System der Bundesstatistik.

Art. 15 Expertengruppen

1 Das BFS kann zur Beratung in bereichsspezifischen Fachfragen der Statistikproduzenten des Bundes Expertengruppen mit geeigneten Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und der Sozialpartner einsetzen.

2 Die Expertinnen und Experten werden pauschal mit 300 Franken pro Tag entschädigt.

3. Abschnitt: Datenbeschaffung zu statistischen Zwecken

Art. 16 Grundsätze

1 Das BFS, als zentrale Statistikstelle des Bundes, koordiniert die Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe unter den Statistikproduzenten des Bundes und schafft insbesondere die Voraussetzungen dafür, dass dieselben Daten nicht mehrfach für statistische Arbeiten der Bundesstatistik erhoben werden.

2 Die Statistikproduzenten stellen unter Vorbehalt entgegenstehender rechtlicher Bestimmungen oder überwiegender Gründe sicher, dass der für die statistischen Arbeiten erforderliche Datenaustausch mit den anderen Einheiten der Bundesverwaltung sowie die Datenerhebung bei den Kantonen, den Gemeinden und den natürlichen und juristischen Personen auf einfache Art über elektronische Schnittstellen abgewickelt werden kann. Natürliche und juristische Personen sind nicht verpflichtet, ihre Daten den Statistikproduzenten des Bundes über eine elektronische Schnittstelle bekanntzugeben.

Art. 17 Durchführung der Datenbeschaffung

1 Die zuständigen Organe sind für die Vorbereitung und die Durchführung der Erhebungen und der Befragungen verantwortlich.

2 Sie erarbeiten nach Anhörung der betroffenen Kreise die erforderlichen Unterlagen, soweit möglich in elektronischer Form, werten die Ergebnisse aus und veröffentlichen sie.

3 Sie informieren die zur Übermittlung von Daten aufgeforderten Stellen und Personen über den ausschliesslich statistischen Zweck der Datenbeschaffung sowie über die Bundesstellen, die die Daten für ihre im Mehrjahresprogramm des Bundes vorgesehenen statistischen Arbeiten bearbeiten, und über allfällige weitere Stellen, die bei der Datenbeschaffung mitwirken.

4 Das zuständige Organ regelt nötigenfalls die Erhebung, das Format und die Lieferung der Daten in technischen Weisungen. Es koordiniert sich dazu vorgängig mit dem BFS.

Art. 18 Aufstockung

1 Interessierte Amtsstellen von Kantonen und Gemeinden können mit dem Einverständnis und nach den Anweisungen der zuständigen Organe aufstocken:

  • a. die Anzahl der befragten Personen (Erweiterung einer Erhebung oder Befragung);
  • b. den Umfang des Fragebogens (zusätzliche Fragen).

2 Die Einschränkungen der Aufstockungsmöglichkeit nach diesem Artikel sind in den einzelnen Ziffern in Anhang 1 aufgeführt.

3 Die Verordnung vom 19. Dezember 2008[^8] über die eidgenössische Volkszählung bleibt vorbehalten.

Art. 19 Mitwirkung der Befragten

1 Die für die Befragung ausgewählten natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts werden zur Teilnahme eingeladen.

2 Sie werden über den Charakter, die Ziele und den Ablauf der Befragung, die Rechtsgrundlage und die Verwendung der Daten orientiert. Gegebenenfalls erhalten sie Informationen über den Auftraggeber der Befragung und über die vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes. Fehlen angemessene Vorkehrungen für eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsrechts, so wird für Personen, die Informationen in einem barrierefreien Format wünschen, eine Kontaktstelle (elektronische Adresse und Telefonnummer) angegeben.

3 Kann eine ausgewählte Person trotz angemessener Vorkehrungen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung nicht an einer Befragung teilnehmen, so können geeignete Vertreterinnen und Vertreter hinzugezogen werden, um die Person bei der Beantwortung zu unterstützen oder, falls eine direkte Teilnahme nicht möglich ist, an ihrer Stelle zu antworten.

4 Kann eine Person, die in einer Strafvollzugsanstalt oder in einer anderen Kollektivhaushaltung mit Sicherheitsauflagen wohnt, nicht selber antworten, so wird im Einverständnis mit der Leitung eine Vertreterin oder eines Vertreters befragt.

5 Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, die Interessen der vertretenen Personen zu wahren und deren Meinungen und Informationen exakt widerzugeben. Die Namen und die Vornamen der Vertreterinnen und Vertreter werden nicht erhoben.

Art. 20 Beizug von privaten Befragungsinstituten und Organisationen

1 Die zuständigen Organe können private Befragungsinstitute und Organisationen für die Durchführung der Erhebungen und der Befragungen beiziehen.

2 Sie regeln die Rechte und die Pflichten dieser Institute und Organisationen in besonderen Verträgen. Für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten verpflichten sie die Institute und Organisationen insbesondere:

  • a. die Daten, die ihnen mitgeteilt werden oder die sie im Rahmen ihres Auftrags beschaffen, ausschliesslich zur Ausführung des Auftrags zu verwenden;
  • b. die für das zuständige Organ durchgeführte Erhebung oder Befragung nicht mit anderen Erhebungen und Befragungen zu verbinden;
  • c. den zuständigen Organen nach der Beendigung des Auftrags alle Daten zurückzugeben und die elektronisch gespeicherten Daten zu löschen.

3 Sie vergewissern sich, dass die privaten Befragungsinstitute und Organisationen die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten nach der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[^9] getroffen haben.

Art. 21 Öffentlich zugängliche Daten

1 Die Statistikproduzenten des Bundes können zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben auch öffentlich zugängliche Daten verwenden, insbesondere maschinenlesbare Inhalte aus Internetsites von Unternehmen.

2 Die Informationen, die aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft werden, sind in den Steckbriefen zu definieren.

3 Die Beschaffung öffentlich zugänglicher Daten erfolgt unter Berücksichtigung der möglichen Beeinträchtigung der Unternehmen wie die Überlastung der Internetseite. Sie erfolgt nur, wenn die Einzeldaten nicht bereits im statistischen System und in strukturierter Form vorhanden sind oder wenn dadurch die Richtigkeit dieser Daten überprüft werden kann.

**Art. 22 ** Beschaffung aggregierter Daten

1 Die Statistikproduzenten des Bundes können für ihre statistischen Arbeiten auch aggregierte Daten von Dritten, insbesondere von juristischen Personen des Privatrechts beschaffen und verwenden.

2 Sie dokumentieren die Beschaffung aggregierter Daten in den jeweiligen Steckbriefen.

Art. 23 Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht der Statistikproduzenten des Bundes

1 Die zuständigen Organe sowie die mit der Durchführung von Erhebungen und Befragungen und der Beschaffung von Daten betrauten Personen und Stellen sind verpflichtet, die beschafften Daten vertraulich zu behandeln.

2 Sie stellen sicher, dass die Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

3 Die Geheimhaltungs- und die Sorgfaltspflicht der privaten Befragungsinstitute und Organisationen werden vertraglich vereinbart.

4. Abschnitt: Aufbereitung und Qualitätskontrolle der beschafften Daten

Art. 24

1 Das BFS und die anderen zuständigen Organe vervollständigen, kontrollieren und bereinigen die Einzeldaten, die sie beschafft haben.

2 Sie können dazu die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden, insbesondere den Namen, den Vornamen, die AHV-Nummer, den Firmennamen und die einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).

3 Zur langfristigen Verbesserung und zur Sicherstellung der Qualität der Daten können sie die Verwaltungsdaten von Bund, Kantonen und Gemeinden der jeweiligen Quelle in strukturierter und harmonisierter Form zugänglich machen. Es dürfen dabei keine zusätzlichen Informationen bekanntgegeben werden.

5. Abschnitt: Pseudonymisierung, Anonymisierung und Vernichtung

Art. 25 Pseudonymisierung von bereinigten Einzeldaten

1 Die Statistikproduzenten des Bundes bearbeiten die aufbereiteten Einzeldaten nach Artikel 24 in pseudonymisierter Form. Zur Pseudonymisierung der Daten ersetzen sie die personenidentifizierenden Angaben, einschliesslich der AHV-Nummer, durch einen nichtsprechenden statistischen Identifikator. Die Pseudonymisierung erfolgt automatisiert.

2 Bei der Aufhebung der Pseudonymisierung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Datenschutzgesetzgebung eingehalten wird.

Art. 26 Anonymisierung von bereinigten Einzeldaten

1 Die Statistikproduzenten des Bundes anonymisieren die Einzeldaten, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt, spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Beschaffung.

2 Für sehr lange Zeitreihen beträgt die Frist 100 Jahre. Die Statistikproduzenten des Bundes vermerken die entsprechenden Daten in den Steckbriefen.

3 Zur Anonymisierung löschen sie den statistischen Identifikator und die personenidentifizierenden Angaben, einschliesslich der AHV-Nummer.

Art. 27 Vernichtung der Erhebungs- und der Befragungsunterlagen mit Personenbezeichnungen

Die Statistikproduzenten des Bundes vernichten die Erhebungs- und die Befragungsunterlagen, die noch Personenbezeichnungen (Vorname, Name, Firmennamen) enthalten, sobald sie die Unterlagen für die Erfassung, die Vervollständigung, die Kontrolle und die Aufbereitung der Daten nach Artikel 24 sowie für die Erstellung von langen Zeitreihen nicht mehr benötigen.

6. Abschnitt: Datenverknüpfung

Art. 28 Definition

1 Als Datenverknüpfung gilt die Verbindung von Einzeldaten aus verschiedenen Datenquellen wie Befragungen, Registern, Verwaltungsdaten und Messdaten.

2 Nicht als Verknüpfung im Sinne von Absatz 1 gelten:

  • a. der Abgleich mit Daten aus anderen Quellen im Rahmen der Datenaufbereitung nach Artikel 25, einschliesslich zu Testzwecken;
  • b. Verknüpfungen von aggregierten Daten aus verschiedenen Quellen, insbesondere zum Erstellen von Synthesestatistiken.

Art. 29 Grundsätze

1 Datenverknüpfungen dienen der Beschaffung neuer statistischer Informationen ohne zusätzliche Erhebungen und Befragungen.

2 Das BFS kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben sowohl eigene Daten als auch Daten, über die es keine Datenherrschaft hat (Drittdaten), verknüpfen.

3 Bei regelmässiger Nachfrage durch die Forschenden oder anderer Ämter kann es zur Erstellung von Standardprodukten Daten verknüpfen.

Art. 30 Voraussetzungen

1 Daten dürfen nur verknüpft werden, wenn:

  • a. sie für die Durchführung statistischer Arbeiten geeigneter und notwendig sind; und
  • b. die betreffenden Daten die für statistische Arbeiten erforderliche Eignung und Qualität aufweisen.

2 Die Statistikstellen der Kantone und der Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des BFS untereinander und mit ihren eigenen Daten verknüpfen, wenn sie sich in einem Datenschutzvertrag dazu verpflichten:

  • a. den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie das BFS;
  • b. hinreichende Massnahmen für die Datensicherheit zu treffen;
  • c. die statistischen Grundsätze und Standards einzuhalten;
  • d. vor der Bekanntgabe der Daten ein Datenbearbeitungsreglement zu erlassen und umzusetzen; und
  • e. ihre fachliche Unabhängigkeit von Vollzugsorganen zu gewährleisten.

3 Das EDI regelt, unter welchen Voraussetzungen die statistischen Grundsätze und Standards als eingehalten und die fachliche Unabhängigkeit der Statistikstellen der Kantone und der Gemeinden von den Exekutivorganen als erfüllt gilt.

Art. 31 Bekanntgabe verknüpfter Daten

Soweit das Gesetz für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik die Bekanntgabe von Daten vorsieht, kann das BFS verknüpfte Daten nach Artikel 37 bekanntgeben.

Art. 32 Anonymisierung und Vernichtung verknüpfter Daten

1 Werden verknüpfte Daten für die Erstellung von Zeitreihen über einen längeren Zeitraum kontinuierlich ausgewertet, so dürfen sie nach dem Ende der ursprünglichen statistischen Auswertung in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden.

2 Sie müssen anonymisiert werden, sobald die Quelldaten der letzten Datenbeschaffung in die Analyse integriert wurden. Handelt es sich um besonders schützenswerte Daten oder ergeben sich aus der Verknüpfung die wesentlichen Merkmale einer natürlichen oder einer juristischen Person, so sind sie zu vernichten.

Art. 33 Reproduzierbarkeit von Forschungsvorhaben

1 Bei Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung, für die besonders schützenswerte Daten verwendet werden oder bei denen sich aus der Verknüpfung die wesentlichen Merkmale einer natürlichen oder juristischen Person ergeben, kann das BFS auf Verlangen von anderen Einheiten der Bundesverwaltung und von Dritten nach Artikel 39 die Daten der verschiedenen Quellen und den zur Erstellung des Projektidentifikators verwendeten Schlüssel auch nach der Vernichtung der verknüpften Daten aufbewahren, um die Reproduzierbarkeit des Projekts sicherzustellen. Die Daten und der Schlüssel müssen separat aufbewahrt werden.

2 Wer eine Datenverknüpfung reproduzieren will, muss dies beim BFS beantragen.

Art. 34 Datensicherheit

Das EDI definiert die Anforderungen an die Datensicherheit.

7. Abschnitt Datenaufbewahrung, Datenschutz und Datensicherheit

Art. 35 Datenaufbewahrung

Die anonymisierten Daten können im Rahmen des zur Verfügung stehenden Speicherplatzes und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips unbeschränkt aufbewahrt werden.

Art. 36 Datenschutz und Datensicherheit

Der zuständige Statistikproduzent des Bundes erlässt für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und für die Bearbeitung von Daten im Stichprobenregister ein Bearbeitungsreglement mit zusätzlichen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen.

8. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten und übrige statistische Dienstleistungen

Art. 37 Bekanntgabe von Personendaten und von Daten juristischer Personen aus der Bundesstatistik

1 Die zuständigen Organe können die Personendaten und die Daten juristischer Personen, die sie zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben beschafft haben, Einheiten der Bundesverwaltung oder Dritten, die keine personenbezogenen Vollzugsaufgaben wahrnehmen, und Statistikstellen internationaler Organisationen für statistische Arbeiten auf geeignete Weise zur Verfügung stellen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Die bekanntgegebenen Daten enthalten keine personenidentifizierenden Angaben (Name, Vorname, AHV-Nummer, Firmennamen, UID) mehr.

Die Empfängerin oder der Empfänger verpflichtet sich in einem Datenschutzvertrag:

    1. die bekanntgegebenen Daten nicht ohne Zustimmung des zuständigen Organs an Dritte weiterzuleiten; und
  • b.
    1. die Daten nach Beendigung der Arbeit zu vernichten oder, in begründeten Fällen, dem BFS oder dem zuständigen Organ zur Aufbewahrung zu geben.
  • c. Es werden die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit ergriffen.

2 Die zuständigen Organe dürfen personenbezogene Verwaltungsdaten, die einer spezialrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen und die sie gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 BStatG erhalten haben, nur in vollständig anonymisierter Form weitergeben

3 Für die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004[^10] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind anwendbar:

  • a. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009[^11];
  • b. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 557/2013[^12].

4 Die zuständigen Organe dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen an die Partner im System der Bundesstatistik (Art. 14 Abs. 3) weitergeben, wenn diese die Daten für statistische Arbeiten, namentlich für die Plausibilisierung von Daten und für Datenverknüpfungen im Sinne von Artikel 30, benötigen. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag festgelegt.

5 Nicht personenbezogene Daten dürfen ohne Vertrag weitergegeben werden.

Art. 38 Pseudonymisierung von Datensätzen

Das BFS kann Datensätze zur Nutzung durch andere Einheiten der Bundesverwaltung und für Dritte pseudonymisieren, wenn dies für statistische Arbeiten oder Projekte im Bereich der Datenwissenschaft erforderlich ist.

Art. 39 Datenverknüpfung auf Gesuch anderer Einheiten der Bundesverwaltung und Dritter

1 Das BFS kann auf Gesuch anderer Einheiten der Bundesverwaltung und Dritter sowie im Rahmen eines Datenschutzvertrags und in Abhängigkeit seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten Verknüpfungen nach den Artikeln 28–34 für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik durchführen.

2 Es unterstützt insbesondere Verknüpfungsprojekte des Bundes und der kantonalen und kommunalen Statistikstellen sowie Verknüpfungsprojekte im Rahmen von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung.

3 Wer dem BFS Drittdaten liefert und es ersucht, diese untereinander oder mit Daten, die in Übereinstimmung mit dem BStatG beschafft wurden, zu verknüpfen, muss nachweisen, dass:

  • a. ihre Beschaffung und ihre Übermittlung an das BFS sowie ihre Verknüpfung den rechtlichen Bestimmungen entsprechen; und
  • b. sie die statistisch erforderliche Qualität aufweisen.

4 Aus Kosten- und Effizienzgründen kann das BFS die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Diese Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit werden im Verknüpfungs- und Datenschutzvertrag klar umschrieben.

5 Die Erstellung eines projektspezifischen Pseudo-Identifikators, mit dem die Daten der verschiedenen Quellen auf der Ebene der statistischen Einheit zusammengeführt werden können, bleibt in jedem Fall dem BFS vorbehalten.

6 Das BFS vernichtet die Drittdaten bei Ablauf des abgeschlossenen Datenschutzvertrags vorbehältlich Artikel 33.

7 Das EDI regelt die Teilnahme von Dritten an der Verknüpfung.

Art. 40 Veröffentlichung von statistischen Grundlagen und Ergebnissen

1 Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die statistischen Grundlagen und die wichtigsten im Portfolio nach Artikel 9 aufgeführten statistischen Ergebnisse als offene Daten nach Artikel 14 der Verordnung vom 2. April 2025[^13] über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung.

2 Die Grafiken und die Tabellen eines nach Absatz 1 publizierten Datensatzes müssen nicht zusätzlich in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format veröffentlicht werden.

3 Das BFS betreibt die für eine moderne Publikationspolitik nötige Infrastruktur und stellt sicher, dass Auskünfte und die Informationen über die Bundesstatistik zentral auffindbar sind. Es führt insbesondere:

  • a. eine integrierte und strukturierte Sammlung von statistischen Daten und Geodaten;
  • b. ein zentrales Online-Publikationssystem, das statistische Ergebnisse und Metadaten aus den damit verbundenen Datenbanken für spezifische Zielgruppen zugänglich macht.

4 Artikel 20 Absatz 1 BStatG gilt auch für statistische Ergebnisse, die nach Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.

5 Das BFS kann Empfehlungen für die Lieferung von Daten in die Infrastrukturen nach Absatz 3 abgeben.

Art. 41 Übrige Dienstleistungen auf Bestellung

1 Die Statistikproduzenten des Bundes stellen auf Anfrage und im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten besondere Publikationen in anderer als der in Artikel 40 definierten Form zur Verfügung.

2 Sie erarbeiten auf Gesuch anderer Einheiten der Bundesverwaltung und von Dritten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere Auswertungen ihrer zu statistischen Zwecken beschafften Daten. Einheiten der Bundesverwaltung und die übrigen teilweise dem BStatG unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrige juristische Personen sind dabei mit einer höheren Priorität zu berücksichtigen als Dritte.

3 Das BFS kann im Rahmen von datenwissenschaftlichen Projekten für andere Einheiten der Bundesverwaltung oder für Dritte nicht personenbezogene Recherchen, Analysen und Beratungen von grösserem Umfang durchführen. Es erbringt insbesondere die folgenden Dienstleistungen:

  • a Beratungen zur strategischen, taktischen und operativen Anwendung von datenwissenschaftlichen Methoden und Verfahren;
  • b. methodologische Begleitung;
  • c. Durchführung datenwissenschaftlicher Projekte;
  • d. Schulung.

Art. 42 Registerdienstleistungen

1 Das BFS bietet im Rahmen seiner finanziellen und personellen Möglichkeiten anderen Einheiten der Bundesverwaltung Dienstleistungen im Bereich des Aufbaus und der Führung von öffentlichen Registern an.

2 Die Dienstleistungen richten sich nach dem Leistungsbereichskatalog des BFS.

9. Abschnitt Stichprobenregister

Art. 43 Zweck

Für die Durchführung von Stichprobenbefragungen von Personen und Haushalten führt das BFS ein Stichprobenregister der Personen und Haushalte (Stichprobenregister).

Art. 44 Inhalt

1 Das Stichprobenregister enthält:

  • a. die Daten des Adressverzeichnisses nach Artikel 16 Absatz 3 RHG;
  • b. die Nutzerdaten des Telefonnetzes in der Schweiz.

2 Als Nutzerdaten des Telefonnetzes in der Schweiz gelten:

  • a. Name und Vorname(n) oder Firmennamen;
  • b. Adresse;
  • c. Telefonnummer;
  • d. gegebenenfalls Korrespondenzsprache, wenn die Anbieterin von öffentlichen Telefondiensten sie übermittelt hat.

3 Um bestimmte Stichproben gezielter zu ziehen und die befragten Personen zu entlasten, kann das Stichprobenregister mit Daten aus anderen Quellen des BFS ergänzt werden.

Art. 45 Bekanntgabe von Daten aus dem Stichprobenregister

1 Der Inhalt des Stichprobenregisters darf nicht gesamthaft bekanntgegeben werden.

2 Stichproben aus dem Stichprobenregister dürfen anderen Einheiten der Bundesverwaltung sowie Dritten bekanntgegeben werden, wenn dies erforderlich ist, für:

  • a. Befragungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind;
  • b. Befragungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet;
  • c. Forschungsvorhaben, die als Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG beurteilt werden.

3 Das BFS legt die methodischen Kriterien fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetsite. Er gibt die Stichproben nur bekannt, wenn diese Kriterien eingehalten werden.

4 Telefonnummern von Personen, die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, dürfen den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nur bekanntgegeben werden für Befragungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem BFS durchgeführt werden und die:

  • a. Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind; oder
  • b. im Einzelfall vom Bundesrat angeordnet werden.

Art. 46 Übermittlung der Nutzerdaten von Anbieterinnen von Telefondiensten der Schweiz

1 Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten übermitteln dem BFS die Daten nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a–c.

2 Das BFS kann mit den Anbieterinnen vereinbaren, dass sie ihm direkt die Korrespondenzsprache übermitteln.

3 Die Nutzerdaten müssen dem BFS vierteljährlich innert fünf Werktagen nach dem letzten Samstag der Monate März, Juni, September und Dezember übermittelt werden.

4 Sie müssen über ein elektronisches Netzwerk in verschlüsselter und gesicherter Form übermittelt werden.

5 Das BFS prüft, ob die erhaltenen Daten vollständig und aktuell sind. Es meldet festgestellte Mängel der betreffenden Anbieterin. Diese muss ihm die korrekten Daten innert fünf Werktagen übermitteln.

6 Werden die Formate der übermittelten Daten geändert, so müssen die Anbieterinnen das BFS umgehend. informieren

7 Das BFS entschädigt die Anbieterinnen für die tatsächlichen Kosten der Datenübermittlunge, höchstens jedoch mit 2000 Franken pro Jahr.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

    1. Verordnung vom 30. Juni 1993[^14] über die Organisation der Bundesstatistik;
    1. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993[^15].

Art. 48 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 431.01

[^2]: SR 431.02

[^3]: SR 431.112

[^4]: SR 172.019

[^5]: SR 172.010

[^6]: SR 0.431.026.81

[^7]: Die Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch > Über uns > Verpflichtung zur Qualität > Nationaler Kontext.

[^8]: SR 431.112.1

[^9]: SR 235.11

[^10]: SR 0.431.026.81

[^11]: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164; geändert durch Verordnung (EU) 2015/759, Fassung gemäss ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90.

[^12]: Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 16.

[^13]: SR 172.019.1

[^14]: [AS 1993 2093; 2006 2799;2008 3463;2022 568 Anhang 2 Ziff. II 51; 2023 735 Anhang 2 Ziff. II 25]

[^15]: [AS 1993 2100; 2002 2067; 2008 315; 2009 3967; 2010 1647, 3875; 2011 4035, 4921; 2012 3133, 4651; 2013 5399; 2014 3629; 2015 4311; 2016 3957; 2017 3459 Anhang 2 Ziff. II 1; 2018 775, 2019 Anhang 2 Ziff. 1, 4095; 2020 19; 2021 589, 657, 800 Anhang Ziff. II 13; 2022 568 Anhang 2 Ziff. II 52, 698 Anhang 10 Ziff. II 17]

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