Verordnung des EDI vom 11. April 2025 über die Verknüpfung statistischer Daten (Datenverknüpfungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-04-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3, 30 Absatz 3 und 39 Absatz 7 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025[^1] (BStatV),

verordnet:

Art. 1 Anforderungen andie Datensicherheit

1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) erstellt für jedes Projekt zur Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Quellen einen Pseudo-Identifikator und generiert die erforderlichen Schlüssel.

2 Die Schlüssel werden zentral und in gesicherter Form aufbewahrt.

3 Jede Vergabe eines Schlüssels wird protokolliert.

Art. 2 Gesuch um die Verknüpfung von Daten

1 Das Gesuch um die Verknüpfung von Daten (Art. 39 Abs. 1 BStatV) muss begründet werden; es muss elektronisch eingereicht werden.

2 Sollen Datensätze, die nicht vom BFS verwaltet werden, mit Daten des BFS verknüpft werden, so muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dem Gesuch die Nachweise nach Artikel 39 Absatz 3 BStatV und das Einverständnis der für diese Datensätze zuständigen Stelle beilegen.

3 Das BFS prüft das Gesuch und entscheidet darüber.

Art. 3 Mitwirkung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller übermittelt dem BFS die für die Verknüpfung erforderlichen Daten.

2 Das BFS übermittelt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die mit einem projektspezifischen Pseudo-Identifikator versehenen Daten. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller führt die Daten zusammen (Matching).

3 Das BFS legt fest, in welchen Fällen die Aufgaben nach Artikel 39 Absatz 4 BStatV an einem gesicherten Arbeitsplatz beim BFS durchgeführt werden müssen.

Art. 4 Statistikstellen der Kantone und Gemeinden

1 Die statistischen Grundsätze und Standards nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c BStatV gelten als eingehalten, wenn die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden alle statistischen Arbeiten unter Wahrung der fachlichen Unabhängigkeit, der Objektivität, der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Geheimhaltung und der Kostenwirksamkeit durchführen.

2 Die fachliche Unabhängigkeit der Statistikstellen von den Exekutivorganen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe e BStatV gilt als erfüllt, wenn die Statistikstellen Partner des Bundesstatistiksystems sind oder eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

**Art. 5 ** Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 431.011

[^2]: Die Charta kann beim Bundesamt für Statistik kostenlos abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch > Über uns > Verpflichtung zur Qualität > Nationaler Kontext.

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